DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/582 DER KOMMISSION
vom 12. April 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission (2) wurde das in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 vorgesehene Antragsformblatt festgelegt, mit dem das Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zu beantragen ist („Antragsformblatt“).
(2)
Das Antragsformblatt muss geändert werden, um den praktischen Erfahrungen mit seiner Verwendung Rechnung zu tragen und eine reibungslose Übermittlung von Informationen und den reibungslosen Austausch von Daten über die zentrale Datenbank im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sicherzustellen.
(3)
Wird ein Antrag gestellt, nachdem die Zollbehörden auf eigene Initiative die Überlassung der Waren ausgesetzt oder die Waren zurückgehalten haben, so sollte der Antragsteller dies auf dem Antragsformblatt angeben.
(4)
Durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Bezeichnung „Gemeinschaftsmarke“ in der Rechtsordnung der Union durch die Bezeichnung „Unionsmarke“ ersetzt. Das Antragsformblatt muss entsprechend angepasst werden.
(5)
Beantragt der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, so sollte er die Möglichkeit haben, anzugeben, ob er die Anwendung dieses Verfahrens in allen Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren bestimmten Mitgliedstaaten wünscht.
(6)
Antragsteller sollten im Antragsformblatt Namen und Anschriften der betroffenen Unternehmen und Händler angeben müssen, da diese Informationen für die von den Zollbehörden vorgenommene Analyse und Bewertung des Risikos einer Verletzung von Rechten wichtig sind.
(7)
Da gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 der gesamte Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren über eine zentrale Datenbank der Kommission zu erfolgen hat und diese Datenbank an das neue Antragsformblatt angepasst werden muss, sollten die Änderungen der Anhänge I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 ab dem 15. Mai 2018 gelten.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
2.
Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. Mai 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10).
(3) Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21).
zur Nutzung der Rechte geistigen Eigentums ermächtigte Person oder Einrichtung
Verwertungsgesellschaft
Berufsorganisation
Gruppe von Erzeugern von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe oder Vertreter solcher Gruppe
Wirtschaftsteilnehmer, der zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt ist
zuständige Kontrollstelle oder Behörde für eine solche geografische Angabe
Inhaber von in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen
4. Vertreter der den Antrag im Namen des Antragstellers stellt
Unternehmen:
Name (*):
Anschrift (*):
Ort (*):
Postleitzahl:
Land (*):
Telefon: (+)
Mobil: (+) Handlungsvollmacht ist beigefügt
Fax: (+)
1
5 (*). Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wird
Nationale Marke (NTM)
Unionsmarke (EUTM)
Internationale Marke (ITM)
Nationales eingetragenes Design (ND)
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster (CDR)
International eingetragenes Design (ICD)
nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster (CDU)
Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht (NCPR)
Handelsname (NTN)
Topografie eines Halbleitererzeugnisses (NTSP)
Patent nach nationalem Recht (NPT)
Patent nach EU-Recht (UPT)
Gebrauchsmuster (NUM)
Geografische Angabe/Ursprungsbezeichnung
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (CGIP)
für Wein (CGIW)
für aromatisierte Getränke aus Weinbauerzeugnissen (CGIA)
für Spirituosen (CGIS)
für andere Waren (NGI)
wie in Vereinbarungen zwischen der Union und Drittländern aufgeführt (CGIL)
Sortenschutzrecht:
national (NPVR)
der Gemeinschaft (CPVR)
ergänzendes Schutzzertifikat:
für Arzneimittel (SPCM)
für Pflanzenschutzmittel (SPCP)
6 (*). Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags, die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird
ALLE MITGLIEDSTAATEN
BE
LT
BG
LU
CZ
HU
DK
MT
DE
NL
EE
AT
IE
PL
EL
PT
ES
RO
FR
SI
HR
SK
IT
FI
CY
SE
LV
UK
7. Ansprechpartner für Verwaltungsfragen
Unternehmen:
Name (*):
Anschrift (*):
Ort (*):
Postleitzahl:
Land (*):
Telefon: (+)
Mobil: (+)
Fax: (+)
E-Mail (*):
Webseite:
8. Ansprechpartner für technische Fragen
Unternehmen:
Name (*):
Anschrift (*):
Ort (*):
Postleitzahl:
Land (*):
Telefon: (+)
Mobil: (+)
Fax: (+)
E-Mail (*):
Webseite:
9. Im Falle eines Unionsantrags: die Angaben zu den Ansprechpartnern in Verwaltungsfragen und technischen Fragen sind aufgenommen in Anlage Nr.
10. Ich beantrage die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (Kleinsendungen) in den folgenden Mitgliedstaaten. Ich bin mit der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen dieses Verfahrens einverstanden, soweit dies von den Zollbehörden verlangt wird.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich mich verpflichte:
— jede Änderung von Angaben, die ich in diesem Antrag oder in den Anlagen dazu gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gemacht habe unverzüglich der zuständigen Zolldienststelle, die diesem Antrag stattgegeben hat, mitzuteilen.
— Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben g, h, oder i der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, auf das bzw. die sich dieser Antrag bezieht, unverzüglich gegenüber der zuständigen Zolldienststelle, die diesem Antrag stattgegeben hat, zu aktualisieren.
— die Haftung unter den Bedingungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zu übernehmen und die Kosten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zu tragen.
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten, die mit diesem Antrag übermittelt wurden, durch die Europäische Komission und die Mitgliedstaaten verarbeitet werden dürfen.
30 (*). Unterschrift
Datum (TT/MM/JJJJ) Unterschrift der Antragsteller
Ort Name (in Druckschrift)
Für Eintragungen der Zollbehörden
Entscheidung der Zollbehörde (im Sinne des Abschnitts 2 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013)
Dem Antrag wird in vollem Umfang stattgegeben.
Dem Antrag wird teilweise stattgegeben (siehe beigefügte Liste der stattgegebenen Rechte).
Tag der Entscheidung (TT/MM/JJJJ) Unterschrift und Stempel Zuständige Zolldienststelle
Der Antrag gilt bis zum:
Anträge auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden sollten spätestens 30 Arbeitstage vor Ablauf des Gültigkeitsdatums eingegangen sein.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Begründung für die teilweise oder vollständige Ablehnung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung sind beigefügt.
Datum (TT/MM/JJJJ) Unterschrift und Stempel Zuständige Zolldienststelle
Der Schutz personenbezogener Daten und die zentrale Datenbank für die Verarbeitung von Anträgen auf Tätigwerden
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Tätigwerden enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum Freien Datenverkehr Anwendung. Verarbeiten die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaates personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Tätigwerden enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.
Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dem Antrag auf Tätigwerden enthalten sind, ist die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden in der Europäischen Union im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden.
Die zuständigen nationalen Zolldienststellen, bei denen der Antrag eingereicht wurde, kontrollieren die Verarbeitung der Daten in der zentralen Datenbank. Eine Liste der zuständigen Zolldienststellen ist auf der Webseite der Kommission unter folgender Adresse abrufbar:
Den Zugang zu sämtlichen personenbezogenen Daten dieses Antrags erhalten die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten und die Kommission über einen Zugang per UserID/Passwort.
Personenbezogene Daten, die zu Informationen gehören, die einer beschränkten Verarbeitung unterliegen, sind nur für die in Feld 6 des Antrags angegeben Zollbehörden der Mitgliedstaaten über eine UserID/Passwort-Kennung zugänglich.
Im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unbeschadet der in der Europäischen Union geltenden Datenschutzbestimmungen und um einen Beitrag zur Unterbindung des internationalen Handels mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzten, zu leisten, die im Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten und Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern austauschen.
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden. Bei Feldern, die mit einem Pluszeichen (+) versehen sind, muss mindestens ein Feld ausgefüllt werden. Sollten diese Pflichtangaben nicht eingetragen werden, wird der Antrag abgelehnt.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die in der zentralen Datenbank verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden der zuständigen Zolldienststelle, bei der der Antrag gestellt wurde, übermittelt und von ihr bearbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums ist die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden.
Personenbezogene Daten werden ab dem Tag, an dem die einschlägige dem Antrag stattgebende Entscheidung aufgehoben wurde oder an dem der für das Tätigwerden der Zollbehörden maßgebliche Zeitraum abgelaufen ist, für höchstens sechs Monate gespeichert. Dieser Zeitraum ist von den zuständigen Zolldienstsstellen bei Stattgabe eines Antrags festzusetzen und darf ein Jahr ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung getroffen wird, nicht überschreiten. Werden die Zollbehörden jedoch davon unterrichtet, dass Verfahren eingeleitet wurden, um festzustellen, ob Rechte geistigen Eigentums von Waren, die unter den Antrag fallen, verletzt wurden, müssen die personenbezogenen Daten nach Abschluss dieser Verfahren für sechs Monate gespeichert werden.
Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Jusitz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1). Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).
zur Nutzung der Rechte geistigen Eigentums ermächtigte Person oder Einrichtung
Verwertungsgesellschaft
Berufsorganisation
Gruppe von Erzeugern von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe oder Vertreter solcher Gruppe
Wirtschaftsteilnehmer, der zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt ist
zuständige Kontrollstelle oder Behörde für eine solche geografische Angabe
Inhaber von in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen
4. Vertreter der den Antrag im Namen des Antragstellers stellt
Unternehmen:
Name (*):
Anschrift (*):
Ort (*):
Postleitzahl:
Land (*):
Telefon: (+)
Mobil: (+) Handlungsvollmacht ist beigefügt
Fax: (+)
2
5 (*). Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wird
Nationale Marke (NTM)
Unionsmarke (EUTM)
Internationale Marke (ITM)
Nationales eingetragenes Design (ND)
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster (CDR)
International eingetragenes Design (ICD)
nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster (CDU)
Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht (NCPR)
Handelsname (NTN)
Topografie eines Halbleitererzeugnisses (NTSP)
Patent nach nationalem Recht (NPT)
Patent nach EU-Recht (UPT)
Gebrauchsmuster (NUM)
Geografische Angabe/Ursprungsbezeichnung
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (CGIP)
für Wein (CGIW)
für aromatisierte Getränke aus Weinbauerzeugnissen (CGIA)
für Spirituosen (CGIS)
für andere Waren (NGI)
wie in Vereinbarungen zwischen der Union und Drittländern aufgeführt (CGIL)
Sortenschutzrecht:
national (NPVR)
der Gemeinschaft (CPVR)
ergänzendes Schutzzertifikat:
für Arzneimittel (SPCM)
für Pflanzenschutzmittel (SPCP)
6 (*). Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags, die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird
ALLE MITGLIEDSTAATEN
BE
LT
BG
LU
CZ
HU
DK
MT
DE
NL
EE
AT
IE
PL
EL
PT
ES
RO
FR
SI
HR
SK
IT
FI
CY
SE
LV
UK
7. Ansprechpartner für Verwaltungsfragen
Unternehmen:
Name (*):
Anschrift (*):
Ort (*):
Postleitzahl:
Land (*):
Telefon: (+)
Mobil: (+)
Fax: (+)
E-Mail (*):
Webseite:
8. Ansprechpartner für technische Fragen
Unternehmen:
Name (*):
Anschrift (*):
Ort (*):
Postleitzahl:
Land (*):
Telefon: (+)
Mobil: (+)
Fax: (+)
E-Mail (*):
Webseite:
9. Im Falle eines Unionsantrags: die Angaben zu den Ansprechpartnern in Verwaltungsfragen und technischen Fragen sind aufgenommen in Anlage Nr.
10. Ich beantrage die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (Kleinsendungen) in den folgenden Mitgliedstaaten. Ich bin mit der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen dieses Verfahrens einverstanden, soweit dies von den Zollbehörden verlangt wird.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich mich verpflichte:
— jede Änderung von Angaben, die ich in diesem Antrag oder in den Anlagen dazu gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gemacht habe unverzüglich der zuständigen Zolldienststelle, die diesem Antrag stattgegeben hat, mitzuteilen.
— Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben g, h, oder i der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, auf das bzw. die sich dieser Antrag bezieht, unverzüglich gegenüber der zuständigen Zolldienststelle, die diesem Antrag stattgegeben hat, zu aktualisieren.
— die Haftung unter den Bedingungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zu übernehmen und die Kosten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zu tragen.
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten, die mit diesem Antrag übermittelt wurden, durch die Europäische Komission und die Mitgliedstaaten verarbeitet werden dürfen.
30 (*). Unterschrift
Datum (TT/MM/JJJJ) Unterschrift der Antragsteller
Ort Name (in Druckschrift)
Für Eintragungen der Zollbehörden
Entscheidung der Zollbehörde (im Sinne des Abschnitts 2 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013)
Dem Antrag wird in vollem Umfang stattgegeben.
Dem Antrag wird teilweise stattgegeben (siehe beigefügte Liste der stattgegebenen Rechte).
Tag der Entscheidung (TT/MM/JJJJ) Unterschrift und Stempel Zuständige Zolldienststelle
Der Antrag gilt bis zum:
Anträge auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden sollten spätestens 30 Arbeitstage vor Ablauf des Gültigkeitsdatums eingegangen sein.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Begründung für die teilweise oder vollständige Ablehnung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung sind beigefügt.
Datum (TT/MM/JJJJ) Unterschrift und Stempel Zuständige Zolldienststelle
Der Schutz personenbezogener Daten und die zentrale Datenbank für die Verarbeitung von Anträgen auf Tätigwerden
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Tätigwerden enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum Freien Datenverkehr Anwendung. Verarbeiten die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaates personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Tätigwerden enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.
Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dem Antrag auf Tätigwerden enthalten sind, ist die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden in der Europäischen Union im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden.
Die zuständigen nationalen Zolldienststellen, bei denen der Antrag eingereicht wurde, kontrollieren die Verarbeitung der Daten in der zentralen Datenbank. Eine Liste der zuständigen Zolldienststellen ist auf der Webseite der Kommission unter folgender Adresse abrufbar:
Den Zugang zu sämtlichen personenbezogenen Daten dieses Antrags erhalten die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten und die Kommission über einen Zugang per UserID/Passwort.
Personenbezogene Daten, die zu Informationen gehören, die einer beschränkten Verarbeitung unterliegen, sind nur für die in Feld 6 des Antrags angegeben Zollbehörden der Mitgliedstaaten über eine UserID/Passwort-Kennung zugänglich.
Im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unbeschadet der in der Europäischen Union geltenden Datenschutzbestimmungen und um einen Beitrag zur Unterbindung des internationalen Handels mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzten, zu leisten, die im Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten und Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern austauschen.
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden. Bei Feldern, die mit einem Pluszeichen (+) versehen sind, muss mindestens ein Feld ausgefüllt werden. Sollten diese Pflichtangaben nicht eingetragen werden, wird der Antrag abgelehnt.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die in der zentralen Datenbank verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden der zuständigen Zolldienststelle, bei der der Antrag gestellt wurde, übermittelt und von ihr bearbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums ist die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden.
Personenbezogene Daten werden ab dem Tag, an dem die einschlägige dem Antrag stattgebende Entscheidung aufgehoben wurde oder an dem der für das Tätigwerden der Zollbehörden maßgebliche Zeitraum abgelaufen ist, für höchstens sechs Monate gespeichert. Dieser Zeitraum ist von den zuständigen Zolldienstsstellen bei Stattgabe eines Antrags festzusetzen und darf ein Jahr ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung getroffen wird, nicht überschreiten. Werden die Zollbehörden jedoch davon unterrichtet, dass Verfahren eingeleitet wurden, um festzustellen, ob Rechte geistigen Eigentums von Waren, die unter den Antrag fallen, verletzt wurden, müssen die personenbezogenen Daten nach Abschluss dieser Verfahren für sechs Monate gespeichert werden.
Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Jusitz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1). Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).
“.
ANHANG II
Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Die Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 1 („Antragsteller“) erhält folgende Fassung:
„Einzelheiten zum Antragsteller sind in dieses Feld einzutragen. Es muss den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers, seine Steuer-Identifikationsnummer, andere nationale Kennnummern oder seine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.), bei der es sich um eine EU-weite individuell zugeteilte Nummer, die eine Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an Wirtschaftsbeteiligte vergibt, die an zollrelevanten Tätigkeiten beteiligt sind, handelt, seine Telefon-, Mobiltelefon- oder Faxnummer und seine E-Mail-Adresse enthalten. Gegebenenfalls kann der Antragsteller die Adresse seiner Webseite angeben.“;
2.
in der Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 2 („Unionsantrag/Nationaler Antrag“) wird folgender Absatz angefügt:
„Wird der Antrag nach Aussetzung der Überlassung oder nach Zurückhaltung der Waren im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gestellt, so ist das Feld ‚Nationaler Antrag (vgl. Artikel 5 Absatz 3)‘ anzukreuzen.“;
3.
der Wortlaut der Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 10 („Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen“) erhält folgende Fassung:
„Möchte der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beantragen, hat er das entsprechende Feld des Mitgliedstaats oder — im Fall eines Unionsantrags — der Mitgliedstaaten anzukreuzen, in denen das Verfahren angewandt werden soll.“