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12.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/562 DER KOMMISSION
vom 9. April 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission (2) ist die Eröffnung von jährlichen EU-Einfuhrzollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch, unter anderem mit Ursprung in Island, vorgesehen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 werden die mit der genannten Verordnung eröffneten Zollkontingente gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) verwaltet. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2016 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) ersetzt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission (5) aufgehoben. Daher sollten Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aktualisiert werden. |
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(3) |
Ferner ist in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 bei anderen Zollkontingenten als denjenigen, die Teil eines Präferenzabkommens sind, eine Bescheinigung in Form eines Ursprungszeugnisses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen. Offenbar ist ein Ursprungszeugnis nicht mehr erforderlich, da die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vom Anmelder verlangen können, den Ursprung der Waren mit anderen Mitteln als einem förmlichen Ursprungszeugnis nachzuweisen. Das gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnis enthielt jedoch auch Angaben, die nach wie vor erforderlich sind, um die Erzeugnisse zur Berechnung des Schlachtkörperäquivalents gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 zu unterscheiden. Daher sollte ein neues Dokument mit diesen Angaben vorgelegt werden. |
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(4) |
Die Europäische Union und Island unterzeichneten am 23. März 2017 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (im Folgenden das „Abkommen“) über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates (7) und dessen Abschluss mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (8) genehmigt. |
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(5) |
Im Einklang mit Anhang V des Abkommens ist die Union verpflichtet, das derzeitige zollfreie Kontingent für Fleisch von Schafen und Ziegen der KN-Codes 0204 und 0210 um insgesamt 1 200 Tonnen zu erhöhen und ein neues jährliches zollfreies Kontingent von 300 Tonnen für verarbeitetes Fleisch von Schafen des KN-Codes 1602 90 zu eröffnen. Die zusätzliche Menge von 1 200 Tonnen und die neue Menge von 300 Tonnen sind gemäß der Tabelle in Anhang V des Abkommens zu erreichen. |
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(6) |
Die Mengen der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 eröffneten Zollkontingente einzuführenden Erzeugnisse werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt, das anhand der Koeffizienten in Artikel 3 der genannten Verordnung berechnet wird. Für das neue Kontingent für verarbeitetes Schaffleisch ist ein Koeffizient für die Umrechnung in Schlachtkörperäquivalent festzulegen. |
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(7) |
Daher ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 entsprechend zu ändern. |
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(8) |
Das Abkommen tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Für das Jahr 2018 sollten die zusätzlichen Mengen Schaf- und Ziegenfleisch und die Mengen des neuen Kontingents für verarbeitetes Schaffleisch, die gemäß dem neuen Abkommen bereitzustellen sind, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts seines Inkrafttretens auf Pro-rata-Basis berechnet werden. |
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(9) |
Um die reibungslose Umsetzung der neuen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 zu erleichtern, sollten alle in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen ab dem gleichen Zeitpunkt gelten, d. h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. |
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(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:
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2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die in dieser Verordnung genannten Zollkontingente gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*1) verwaltet. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ " |
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3. |
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter ein Zollkontingent fallen, das nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurde, wird nach den einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt. (2) Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter ein Zollkontingent fallen, das im Rahmen eines Präferenzabkommens eröffnet wurde, wird nach den in dem Abkommen festgelegten Vorschriften festgestellt.“ |
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4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Union ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. (2) Bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, entspricht der in Absatz 1 genannte Ursprungsnachweis dem im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweis. Bei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, gilt Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Werden Zollkontingente mit Ursprung in demselben Drittland, die unter Unterabsatz 1 bzw. 2 fallen, zusammengefasst, müssen den Zollbehörden der Union der im einschlägigen Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. (3) Bei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird den Zollbehörden der Union die Zollanmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlandes ausgestellten Dokument vorgelegt. Dieses Dokument enthält die folgenden Angaben:
(*2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“ " |
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5. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. April 2018
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 36).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 24).
(6) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(7) Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates vom 14. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 1).
(8) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).
ANHANG
„ANHANG
SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) EU-ZOLLKONTINGENTE
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KN-Code |
Wertzoll % |
Spezi-fischer Zoll EUR/100 kg |
Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens |
Ursprung |
Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent |
|||||
|
Lebende Tiere (Koeffizient = 0,47) |
Entbeintes Lammfleisch (1) (Koeffi-zient = 1,67) |
Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (2) (Koeffizient = 1,81) |
Nicht entbeintes Fleisch und Schlacht-körper (Koeffizient = 1,00) |
Verarbeitetes Schaffleisch (Koeffizient = 1,00) |
||||||
|
0204 |
Null |
Null |
— |
09.2101 |
09.2102 |
09.2011 |
— |
Argentinien |
23 000 |
|
|
— |
09.2105 |
09.2106 |
09.2012 |
— |
Australien |
19 186 |
||||
|
— |
09.2109 |
09.2110 |
09.2013 |
— |
Neuseeland |
228 254 |
||||
|
— |
09.2111 |
09.2112 |
09.2014 |
— |
Uruguay |
5 800 |
||||
|
— |
09.2115 |
09.2116 |
09.1922 |
— |
Chile (3) |
8 000 |
||||
|
— |
09.2121 |
09.2122 |
09.0781 |
— |
Norwegen |
300 |
||||
|
— |
09.2125 |
09.2126 |
09.0693 |
— |
Grönland |
100 |
||||
|
— |
09.2129 |
09.2130 |
09.0690 |
— |
Färöer |
20 |
||||
|
— |
09.2131 |
09.2132 |
09.0227 |
— |
Türkei |
200 |
||||
|
— |
09.2171 |
09.2175 |
09.2015 |
— |
Sonstige (4) |
200 |
||||
|
— |
09.2178 |
09.2179 |
09.2016 |
— |
Erga omnes (5) |
200 |
||||
|
0204 0210 99 21 0210 99 29 ex 0210 99 85 |
Null |
Null |
— |
09.2119 |
09.2120 |
09.0790 |
— |
Island |
Jahr 2018 |
2 117 |
|
Jahr 2019 |
2 783 |
|||||||||
|
Ab 2020 |
3 050 |
|||||||||
|
0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 |
10 % |
Null |
09.2181 |
— |
— |
09.2019 |
— |
Erga omnes (5) |
92 |
|
|
ex 1602 90 10 1602 90 91 |
Null |
Null |
— |
— |
— |
— |
09.2118 |
Island |
Ab 1. Mai 2018 |
67 |
|
Jahr 2019 |
233 |
|||||||||
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Ab 2020 |
300 |
|||||||||
(1) Einschließlich Zickleinfleisch.
(2) Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).
(3) Das Zollkontingent für Chile wird jährlich um 200 Tonnen aufgestockt.
(4) ‚Sonstige‘ bezieht sich auf alle WTO-Mitgliedsländer ausgenommen Argentinien, Australien, Neuseeland, Uruguay, Chile, Grönland und Island.
(5) ‚ Erga omnes ‘ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.