28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


VERORDNUNG (EU) 2018/511 DES RATES

vom 23. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)

Bestimmte Meldecodes sollten geändert werden, damit Fänge ordnungsgemäß gemeldet werden können. Bestimmte Bezugnahmen auf die Fußnoten sowie ihre Formulierung sollten berichtigt werden.

(3)

In der Verordnung (EU) 2018/120 war die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 auf null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die relevanten wissenschaftlichen Gutachten in der zweiten Hälfte des Monats Februar vorliegen; die Fischereitätigkeit beginnt jedoch im April.

(4)

Die Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten nun im Einklang mit dem neuesten Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) geändert werden, das am 23. Februar 2018 veröffentlicht wurde.

(5)

Die ICES-Divisionen 2a und 3a und das ICES-Untergebiet 4 werden für die Sandaalfischerei auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten in Bewirtschaftungsgebiete unterteilt. Das Bewirtschaftungsgebiet 3r liegt hauptsächlich in norwegischen Gewässern. Ein Teil befindet sich jedoch auch in Unionsgewässern, und einige wichtige Fischereibänke erstrecken sich über die Bewirtschaftungsgebiete 2r und 3r. Gemäß dem ICES-Gutachten erfolgen durchschnittlich 8 % der Fänge im Bewirtschaftungsgebiet 3r in Unionsgewässern. Im Einklang mit diesem Gutachten sollten Fangbeschränkungen für die Unionsgewässer des Bewirtschaftungsgebiets 3r festgesetzt werden.

(6)

Die TAC für Kabeljau im ICES-Untergebiet 1 und in der Division 2b sollte geändert werden, damit sie die den Fischereifahrzeugen der Union zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten korrekt widerspiegelt.

(7)

Die Malta im ICCAT-Übereinkommensbereich zugestandene Höchstzahl an Langleinenfängern, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sollte geändert werden, um der erhöhten Zahl der dazu berechtigten Fischereifahrzeuge Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EU) 2018/120 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen, die durch diese Verordnung über Fangbeschränkungen eingeführt werden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IA, IB und IV der Verordnung (EU) 2018/120 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

1.   

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 2a, 3a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

Dänemark

195 875  (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 282  (2)

 

 

Deutschland

300 (2)

 

 

Schweden

7 193  (2)

 

 

Union

207 650

 

 

TAC

207 650

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r ()

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

126 837

4 717

8 177

55 979

0

165

0

Vereinigtes Königreich

2 772

103

179

1 224

0

4

0

Deutschland

194

7

13

86

0

0

0

Schweden

4 658

173

300

2 056

0

6

0

Union

134 461

5 000

8 669

59 345

0

175

0

Insgesamt

134 461

5 000

8 669

59 345

0

175

0

()  Im Bewirtschaftungsgebiet 2r kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.“

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Goldlachs in den Unionsgewässern von 3a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/3A4-C)

Dänemark

1 093

 

 

Deutschland

11

 

 

Frankreich

8

 

 

Irland

8

 

 

Niederlande

51

 

 

Schweden

43

 

 

Vereinigtes Königreich

20

 

 

Union

1 234

 

 

TAC

1 234

 

Vorsorgliche TAC“

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lumb im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

3a

(USK/03A.)

Dänemark

15

 

 

Schweden

8

 

 

Deutschland

8

 

 

Union

31

 

 

TAC

31

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“

d)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lumb in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5, 6 und 7 erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland

17

 

 

Spanien

60

 

 

Frankreich

705

 

 

Irland

68

 

 

Vereinigtes Königreich

340

 

 

Andere

17 (4)

 

 

Union

1 207

 

 

Norwegen

2 923  (5)  (6)  (7)  (8)

 

 

TAC

4 130

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

e)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

12

 

 

Dänemark

2 070

 

 

Deutschland

132

 

 

Niederlande

2

 

 

Schweden

245

 

 

Union

2 461

 

 

TAC

2 569

 

Analytische TAC“

f)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seehecht im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

2 890  (9)

 

 

Schweden

246 (9)

 

 

Union

3 136

 

 

TAC

3 136  (10)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

g)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauer Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

61 277  (11)

 

 

Deutschland

23 825  (11)

 

 

Spanien

51 949  (11)  (12)

 

 

Frankreich

42 644  (11)

 

 

Irland

47 451  (11)

 

 

Niederlande

74 720  (11)

 

 

Portugal

4 826  (11)  (12)

 

 

Schweden

15 158  (11)

 

 

Vereinigtes Königreich

79 513  (11)

 

 

Union

401 363  (11)  (13)

 

 

Norwegen

110 000

 

 

Färöer

10 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

h)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauleng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

3

 

 

Deutschland

2

 

 

Schweden

3

 

 

Union

8

 

 

TAC

8

 

Vorsorgliche TAC“

i)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng in den Unionsgewässern von 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A.)

Belgien

6

 

 

Dänemark

50

 

 

Deutschland

6

 

 

Schweden

19

 

 

Vereinigtes Königreich

6

 

 

Union

87

 

 

TAC

87

 

Vorsorgliche TAC“

j)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

48 (14)

 

 

Dänemark

8 (14)

 

 

Deutschland

173 (14)

 

 

Spanien

3 498

 

 

Frankreich

3 730  (14)

 

 

Irland

935

 

 

Portugal

8

 

 

Vereinigtes Königreich

4 296  (14)

 

 

Union

12 696

 

 

Norwegen

7 500  (15)  (16)  (17)

 

 

Färöer

200 (18)  (19)

 

 

TAC

20 396

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

k)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/03A.)

Dänemark

8 626

 

 

Deutschland

25

 

 

Schweden

3 087

 

 

Union

11 738

 

 

TAC

11 738

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“

l)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

m)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge im Gebiet 3a und in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-24 erhält folgende Fassung:

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

(SOL/3ABC24)

Dänemark

376

 

 

Deutschland

22 (20)

 

 

Niederlande

36 (20)

 

 

Schweden

14

 

 

Union

448

 

 

TAC

448

 

Analytische TAC

n)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

14 (21)

 

 

Dänemark

5 985  (21)

 

 

Deutschland

529 (21)  (22)

 

 

Spanien

111 (21)

 

 

Frankreich

497 (21)  (22)

 

 

Irland

376 (21)

 

 

Niederlande

3 604  (21)  (22)

 

 

Portugal

13 (21)

 

 

Schweden

75 (21)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 425  (21)  (22)

 

 

Union

12 629

 

 

Norwegen

2 550  (23)

 

 

TAC

15 179

 

Vorsorgliche TAC

2.   

Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den Gebieten 1 und 2b erhält folgende Fassung:

Art:

Kablejau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

5 409  (26)

 

 

Spanien

12 047  (26)

 

 

Frankreich

2 461  (26)

 

 

Polen

2 359  (26)

 

 

Portugal

2 472  (26)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 552  (26)

 

 

Andere Mitgliedstaaten

390 (24)  (26)

 

 

Union

28 690  (25)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytisches TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (pelagisch) in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern von 5, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

858 (27)  (28)  (29)

 

 

Frankreich

4 (27)  (28)  (29)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 (27)  (28)  (29)

 

 

Union

868 (27)  (28)  (29)

 

 

Norwegen

628 (27)  (28)

 

 

Färöer

0 (27)  (28)  (30)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.   

In Anhang IV Nummer 4 erhält Tabelle A folgende Fassung:

„Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge (31)

 

Zypern (32)

Griechenland (33)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (34)

Ringwadenfänger

1

1

16

12

20

6

1

Langleinenfänger

20 (35)

0

0

30

8

31

54

Köderschiffe

0

0

0

0

37

60

0

Handleinenfänger

0

0

12

0

33 (36)

2

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (37)

0

42

0

0

118

184

0


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)  Im Bewirtschaftungsgebiet 2r kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.“

(4)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (USK/*24X7C).

(6)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-): 3 000. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(7)  Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten 5b, 6 und 7 nur mit Langleinen gefischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

7 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923 .

(8)  Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar: 2 000.“

(9)  Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden

(10)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785.“

(11)  Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %

(12)  Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 und Unionsgewässer von CECAF 34.1.1. sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(13)  Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 227 975.“

(14)  Besondere Bedingung: Bis zu 15 % dieser Quote dürfen in den Unionsgewässer von 4 (LIN/*04-C.) gefangen werden.

(15)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 3 000. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(16)  Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefischt werden und belaufen sich auf:

Leng (LIN/*5B67-)

7 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923 .

(17)  Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 2 000.

(18)  Einschließlich Lumb. Darf in 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

(19)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 75.“

(20)  Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a, Unterdivisionen 22-24 befischt werden.“

(21)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(22)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*2A-14).

(23)  Dürfen in den Unionsgewässern von 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefischt werden (JAX/*04-C.).“

(24)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(25)  Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(26)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“

(27)  Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

(28)  Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45′ N

28° 30′ W

2

62° 50′ N

25° 45′ W

3

61° 55′ N

26° 45′ W

4

61° 00′ N

26° 30′ W

5

59° 00′ N

30° 00′ W

6

59° 00′ N

34° 00′ W

7

61° 30′ N

34° 00′ W

8

62° 50′ N

36° 00′ W

9

64° 45′ N

28° 30′ W

(29)  Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) befischt werden.

(30)  Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) befischt werden.“

(31)  Die Zahlen in der Tabelle in den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(32)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(33)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(34)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(35)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(36)  Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(37)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).“