23.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/482 DER KOMMISSION
vom 22. März 2018
über den Höchstankaufspreis für Magermilchpulver für die erste Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/154
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/154 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2018 eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen der Einzelausschreibung eingegangenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest oder entscheidet, keinen Höchstankaufspreis festzusetzen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der für die erste Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte kein Höchstankaufspreis festgesetzt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/154 durchgeführte erste Einzelausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver, für die die Frist zur Einreichung von Angeboten am 20. März 2018 abgelaufen ist, wird kein Höchstankaufspreis festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/154 der Kommission vom 30. Januar 2018 zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2018 (ABl. L 29 vom 1.2.2018, S. 6).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe und für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).