27.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/1


VERORDNUNG (EU) 2018/285 DES RATES

vom 26. Februar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 22. Dezember 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2397 (2017), in der er seine größte Besorgnis über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 28. November 2017 durchgeführten Start eines ballistischen Flugkörpers zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Diese Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) und 2375 (2017) verhängt hat.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat unter anderem beschlossen, das Ausfuhrverbot für Erdölerzeugnisse zu verschärfen und ein Einfuhrverbot für Lebensmittel, Maschinen, elektrische Ausrüstung sowie Erd- und Steinmaterial aus der DVRK sowie ein Ausfuhrverbot für Industrieausrüstungen, Maschinen, Transportfahrzeuge und Industriemetalle in die DVRK zu verhängen; darüber hinaus verhängte er weitere restriktive Maßnahmen im Seeverkehr.

(4)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Liste der Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Maschinen und elektrischen Ausrüstungen, des Erd- und Steinmaterials, einschließlich Magnesit und Magnesia, der Holzwaren, Schiffe, Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie des Eisens, Stahls und anderer Metalle entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) zu ändern.

(5)

Um die einheitliche Anwendung der in der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats enthaltenen Maßnahmen im Seeverkehr zu gewährleisten, ist es angemessen, dass die Verordnung (EU) 2017/1509 einen neuen Anhang XVIII erhält, in dem Schiffe aufgeführt sind, für die der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) verboten sind.

(6)

Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang XVIII der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte vom Rat ausgeübt werden um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Annahme und Änderung der Liste der Schiffe in Anhang VI des Beschlusses (GASP) 2016/849 sicherzustellen.

(7)

Drei Personen und eine Einrichtung, die vom VN-Sicherheitsrat benannt wurden, sollten aus der Liste der vom Rat selbst benannten Personen und Einrichtungen in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 gestrichen werden.

(8)

Mit dem Beschluss (GASP) 2018/293 (4) des Rates wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.

(9)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(10)

Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16a erhält folgende Fassung:

„Artikel 16a

(1)   Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderer wirbelloser Wassertiere gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

(2)   Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen.“

2.

Artikel 16d, 16 e und 16f erhalten folgende Fassung:

„Artikel 16d

Es ist untersagt, raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang XId unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Artikel 16e

(1)   Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, von denen festgestellt wurde, dass sie ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind,

b)

die Transaktion steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,

c)

der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und

d)

der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 16f

Es ist untersagt, Rohöl gemäß Anhang XIe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht.“

3.

Artikel 16g Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat festgestellt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und

b)

der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Ziffer 4 der Resolution 2397 (2017) erhalten.“

4.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 16j

Es ist untersagt, Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang XIg unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16k

Es ist untersagt, Maschinen und elektrische Ausrüstungen gemäß Anhang XIh unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16l

Es ist untersagt, Erden und Steine gemäß Anhang XIi, einschließlich Magnesit und Magnesia, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16m

Es ist untersagt, Holzwaren gemäß Anhang XIj unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16n

Es ist untersagt, Schiffe gemäß Anhang XIk unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16o

(1)   Abweichend von den Artikeln 16j bis 16n können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe der Waren, auf die in den genanntren Artikeln Bezug genommen wird, bis spätestens 21. Januar 2018 genehmigen, sofern

a)

die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 22. Dezember 2017 in Kraft trat, und

b)

der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 5. Februar 2018 unterrichtet.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 16p

Es ist untersagt, Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle gemäß Anhang XIl Teil A unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Artikel 16q

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Ausfuhr von Ersatzteilen genehmigen, die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK der in Anhang XIl Teil B aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

5.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.

b)

Die Absätze 10, 11 und 12 werden zu den Absätzen 7, 8 und 9 umnummeriert.

6.

Artikel 43 und 44 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 43

(1)   Es ist untersagt,

a)

an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen,

b)

Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln,

c)

Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder zu versichern oder Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,

d)

Schiffsklassifikationsdienste für die in Anhang XVIII aufgeführten Schiffe zu erbringen,

e)

die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Registrierung von Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder von Schiffen, die in Anhang XVIII aufgeführt sind oder von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016), Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) oder Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu beantragen oder bei der Beantragung behilflich zu sein, oder

f)

Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden oder die in Anhang XVIII aufgeführt sind.

(2)   Anhang XVIII enthält auch eine Liste der Schiffe, die nicht in Anhang XIV aufgeführt sind, bei denen der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

Artikel 44

(1)   Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Leasen, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

(2)   Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c und e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder dafür Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

(3)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Schiffsklassifikationsdienste für in Anhang XVIII aufgeführte Schiffe genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(4)   Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Registrierung eines Schiffes genehmigen, das von einem anderen Staat nach Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(5)   Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherungs- und von Rückversicherungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorab festgestellt hat, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 erteilte Genehmigung.“

7.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

(1)   Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Tätigkeit notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK oder zu Zwecken, die mit den Zielen der genannten Resolutionen vereinbar sind, durchführen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 45a

(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und abweichend von den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall jede Tätigkeit genehmigen, die für das Funktionieren diplomatischer Missionen oder konsularischen Vertretungen in der DVRK im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 oder für das Funktionieren in der DVRK von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig ist.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

9.

Artikel 46 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anhang II Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa, XIb, XIc, XId, XIe, XIf, XIg, XIh, XIi, XIj, XIk und XIl entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Codes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,“.

10.

Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 34 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII entsprechend.“

11.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 47a

(1)   Die Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.

(2)   Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVII und XVIII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe in die Liste.

(3)   Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVII und XVIII enthalten außerdem die zur Feststellung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.“

12.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den in Anhang XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder den Eignern von in den Anhängen XIV oder XVIII aufgeführten Schiffen,“.

13.

Der Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang XIg wird eingefügt.

14.

Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang XIh eingefügt.

15.

Der Wortlaut in Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang XIi eingefügt.

16.

Der Wortlaut in Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang XIj eingefügt.

17.

Der Wortlaut in Anhang V dieser Verordnung wird als Anhang XIk eingefügt.

18.

Der Wortlaut in Anhang VI dieser Verordnung wird als Anhang XIl eingefügt.

19.

Anhang XV wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.

20.

Der Wortlaut in Anhang VIII dieser Verordnung wird als Anhang XVIII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 50).


ANHANG I

ANHANG XIg

LEBENSMITTEL UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 16j

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

KN-Code

Warenbezeichnung

07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

08

Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter


ANHANG II

ANHANG XIh

MASCHINEN UND ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG NACH ARTIKEL 16k

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

KN-Code

Warenbezeichnung

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte


ANHANG III

ANHANG XIi

ERDEN UND STEINE, EINSCHLIESSLICH MAGNESIT UND MAGNESIA NACH ARTIKEL 16l

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

KN-Code

Warenbezeichnung

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement


ANHANG IV

ANHANG XIj

HOLZWAREN NACH ARTIKEL 16m

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

KN-Code

Warenbezeichnung

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle


ANHANG V

ANHANG XIk

SCHIFFE NACH ARTIKEL 16n

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

KN-Code

Warenbezeichnung

89

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen


ANHANG VI

ANHANG XIl

TEIL A

Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie Eisen, Stahl und andere Metalle nach Artikel 16p

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

KN-Code

Warenbezeichnung

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Eisen oder Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

TEIL B

Luftfahrzeugmodelle und -typen nach Artikel 16q Absatz 1

An-24R/RV, An-148-100B, Il-18D, Il-62M, Tu-134B-3, Tu-154B, Tu-204-100B und Tu-204-300.


ANHANG VII

In Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden folgende Einträge gestrichen:

a)

Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte natürliche Personen:

„23.

PAK Yong-sik (auch: PAK Yong Sik)

 

20.5.2016

Vier-Sterne-General, Mitglied der Abteilung für Staatssicherheit, Minister für die Volksarmee. Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. War im März 2016 bei Tests ballistischer Flugkörper anwesend. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

31.

KIM Jong Sik

Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie im Ministerium für Militärindustrie

16.10.2017

Als Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie unterstützt er das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper der DVRK und war bei Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogrammen im Jahr 2016 anwesend sowie bei einer Präsentation im März 2016 eines Geräts, das nach Angaben der DVRK eine miniaturisierte Atomwaffe war.“

b)

Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen:

„5.

Ministerium für Volksstreitkräfte

16.10.2017

Zuständig für die Unterstützung und Leitung der strategischen Raketenstreitkräfte der DVRK, die die Kontrolle über die nuklearen und konventionellen strategischen Raketeneinheiten der DVRK innehaben. Die strategischen Raketenstreitkräfte wurden in die Liste der Resolution 2356 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgenommen.“

c)

Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte Personen

„5.

CHOE Chun-Sik (auch: CHOE Chun Sik)

geboren am: 23.12.1963

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass: 745132109

Gültig bis: 12.2.2020

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.“


ANHANG VIII

„ANHANG XVIII

Schiffe nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben d, e und f.“