9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/8 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/190 DER KOMMISSION
vom 24. November 2017
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der einmalig verlängerbar ist, zu erlassen. |
(3) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern erstellt, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mittels bestimmter Flexibilitätsmechanismen zu erleichtern. |
(4) |
Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2017 eine gemeinsame Empfehlung vor. |
(5) |
Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge können gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten festgelegt werden, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind (im Folgenden „Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten“). |
(6) |
In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, in den Jahren 2019 und 2020 unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Makrele und Hering anzuwenden, die in der Ringwadenfischerei auf nicht quotierte Arten in den ICES-Divisionen VIIe und VIIf gefangen werden. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise zur Rechtfertigung dieser Ausnahme wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise zur Rechtfertigung der vorgeschlagenen Ausnahme den Nachweisen für andere Ausnahmen im bisherigen Rückwurfplan ähnelten, die vom STECF bereits bewertet worden waren. Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge können gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zudem für Arten festgelegt werden, bei denen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge Steigerungen bei der Selektivität sehr schwer zu erreichen sind oder bei denen unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen würden (im Folgenden „Ausnahmen wegen Geringfügigkeit“). |
(7) |
In der gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge von Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) vorgeschlagen, der in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art in den ICES-Divisionen Vb, VI und VII gezielt befischt und an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten legten Nachweise vor, wonach eine Steigerung der Selektivität nicht möglich ist und die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig sind. Der STECF prüfte die vorgeschlagene Ausnahme und kam zu dem Ergebnis, dass sie hinreichend begründet ist. Daher kann die vorgeschlagene Ausnahme in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 aufgenommen werden. |
(8) |
In der gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge von Weißem Thun (Thunnus alalunga) vorgeschlagen, der in der ICES-Division VII mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) gezielt befischt wird. Die Mitgliedstaaten legten Nachweise vor, wonach die Kosten für die Lagerung und den Umgang mit unerwünschten Fängen auf See und an Land unverhältnismäßig sind. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft. In seiner Bewertung wies der STECF auf das Risiko der Fangaufwertung („Highgrading“) hin. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (3) das Rückwurfverbot nicht für Fänge von Arten gilt, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der Anlandeverpflichtung ausgenommen sind. Daher kann die vorgeschlagene Ausnahme in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 aufgenommen werden. |
(9) |
In der gemeinsamen Empfehlung wird für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus ssp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius Merlangus) in der Fischerei auf kleine pelagische Arten vorgeschlagen, in der Makrele, Stöcker und Hering in der ICES-Division VIId mit pelagischen Trawlern (OTM und PTM) von bis zu 25 m Länge über alles gezielt befischt werden. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise für die vorgeschlagene Ausnahme wurden vom STECF geprüft. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für die betreffenden Flotten möglicherweise einen Anreiz darstellt, ihr Fangverhalten anzupassen und nach weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung der Selektivität zu suchen. Daher kann die betreffende Ausnahme in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 aufgenommen werden. |
(10) |
Die Geltungsdauer des Rückwurfplans sollte folglich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. |
(11) |
In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 ist eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei festgelegt. Diese Maßnahme wurde 2014 vom STECF positiv bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Nachweise, auf denen diese Bewertung beruhte, auch für die nächsten drei Jahre Gültigkeit haben. Daher ist es angebracht, diese Maßnahme bis 2020 zu verlängern. |
(12) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wirken sich unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung aus, weshalb die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte. Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 festgelegte Rückwurfplan am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung in den Jahren 2019 und 2020 nicht für Fänge von Makrele und Hering, die in der gezielten Ringwadenfischerei auf nicht quotengebundene pelagische Arten in den ICES-Divisionen VIIe und VIIf getätigt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung sinngemäß erfüllt sind.“ |
2. |
In Artikel 3 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den Jahren 2015, 2016 und 2017“ |
3. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den Jahren 2018, 2019 und 2020 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:
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4. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020.“ |
5. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25).
(3) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
ANHANG
1. |
Fischereien in den ICES-Gebieten Vb, VIa, VIb
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2. |
Fischereien im ICES-Gebiet VII (außer ICES-Gebiete VIIa, VIId und VIIe)
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3. |
Fischereien in den ICES-Gebieten VIId und VIIe
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4. |
Fischereien im ICES-Gebiet VIIa
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