6.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/48 |
VERORDNUNG (EU) 2018/175 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2018
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1), insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 lautet für Spirituosen der Kategorie 9 — Obstbrand — die Verkehrsbezeichnung „-brand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart. In einigen Amtssprachen werden diese Verkehrsbezeichnungen jedoch traditionell durch Anhängen einer Nachsilbe an die Bezeichnung der Obstart ausgedrückt. Deshalb sollte die Angabe einer Verkehrsbezeichnung, bei der die Bezeichnung der Obstart durch Anhängen einer Nachsilbe ergänzt wird, für Obstbrände, die in den betreffenden Amtssprachen etikettiert werden, zugelassen werden. |
(2) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist in der Spezifikation für die Kategorie 10, „Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein“, die Möglichkeit, Apfelwein und Birnenwein gemeinsam zu destillieren, um Spirituosen dieser Kategorie herzustellen, nicht ausdrücklich vorgesehen. In einigen Fällen wird die Spirituose jedoch traditionell durch gemeinsames Destillieren von Apfelwein und Birnenwein hergestellt. Die Begriffsbestimmung für Spirituosen dieser Kategorie sollte deshalb geändert werden, um die Möglichkeit, Apfelwein und Birnenwein gemeinsam zu destillieren, in Fällen, in denen die traditionellen Herstellungsverfahren dies vorsehen, ausdrücklich zu erlauben. Für diese Fälle müssen außerdem Vorschriften über die entsprechenden Verkehrsbezeichnungen festgelegt werden. Um Probleme für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, ist es außerdem zweckmäßig, eine Übergangsregelung hinsichtlich der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen festzulegen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden. |
(3) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Kategorie 9 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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2. |
Kategorie 10 erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Spirituosen der Kategorie 10 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, deren Verkehrsbezeichnungen den Anforderungen jener Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung entsprechen, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.