31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/8 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/148 DER KOMMISSION
vom 27. September 2017
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) festgelegt. |
(2) |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, oder ein Land, für das eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS oder sogar bessere gewährt werden, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt. |
(3) |
Die Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder ist in Anhang II jener Verordnung enthalten. In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist vorgesehen, dass Anhang II jährlich zum 1. Januar zu überprüfen ist. Bei der Überprüfung sollte Änderungen der Wirtschafts-, Entwicklungs- und Handelsbedingungen der begünstigten Länder in Bezug auf die Kriterien des Artikels 4 Rechnung getragen werden. |
(4) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen einzuräumen. Dementsprechend muss die APS-Regelung nach dem Inkrafttreten einer Statusänderung eines Landes im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein weiteres Jahr gültig bleiben und in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang. |
(5) |
Paraguay wurde von der Weltbank in den Jahren 2015, 2016 und 2017 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Somit erfüllt Paraguay nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden. |
(6) |
Mit verschiedenen Ländern begann die Anwendung von Regelungen für einen präferenziellen Marktzugang: mit Côte d'Ivoire am 3. September 2016, mit Swasiland am 10. Oktober 2016 und mit Ghana am 15. Dezember 2016. Somit sollten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Côte d'Ivoire, Swasiland und Ghana ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden. |
(7) |
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Zulassungskriterien festgelegt, die ein APS-begünstigtes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der APS+-begünstigten Länder. |
(8) |
Da Paraguay ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr APS-begünstigt ist, verliert das Land nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 auch die APS+-Begünstigung. Paraguay sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2019 auch aus Anhang III der genannten Verordnung gestrichen werden. |
(9) |
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von den Vereinten Nationen („VN“) in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms (Alles außer Waffen) — im Folgenden „EBA“) kommen sollte. Anhang IV jener Verordnung enthält die Liste der EBA-begünstigten Länder. |
(10) |
Die VN haben am 4. Juni 2017 Äquatorialguinea aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen (Graduierung). Folglich erfüllt Äquatorialguinea nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die EBA-Begünstigungskriterien und sollte aus Anhang IV der genannten Verordnung gestrichen werden. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird die Streichung Äquatorialguineas aus der Liste der EBA-begünstigten Länder erst nach einem Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wirksam, d. h. ab dem 1. Januar 2021. |
(11) |
Äquatorialguinea wurde ferner von der Weltbank 2015 als Land mit hohem Einkommen und in den Jahren 2016 und 2017 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Somit erfüllt Äquatorialguinea nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auch aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II werden die folgenden alphabetischen Codes und die entsprechenden Länder aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:
|
(2) |
In Anhang III werden der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:
|
(3) |
In den Anhängen II und IV werden der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:
|
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
Artikel 1 Absatz 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.