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23.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/7 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/94 DER KOMMISSION
vom 16. November 2017
zur Festsetzung einer pauschalen Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 185,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In den Übereinkünften im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) hat sich die Union verpflichtet, Spanien die Einfuhr von 300 000 Tonnen Sorghum pro Jahr zu gestatten. |
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(2) |
Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 7. August 2017 wurden 103 967 Tonnen Sorghum nach Spanien eingeführt. Während dieses Zeitraums galt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (3) ein Einfuhrzoll für Sorghum von Null. Seit dem 8. August 2017 und der Wiedereinführung eines positiven Einfuhrzolls für Sorghum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 wurden 26 250 Tonnen Sorghum nach Spanien eingeführt. |
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(3) |
Um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden, kann im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission (4) eine Ermäßigung auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzoll angewendet werden. |
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(4) |
In Anbetracht der Bedingungen auf dem Sorghummarkt und insbesondere der Tatsache, dass der Sorghumpreis auf dem Weltmarkt über dem Preis für Mais liegt, ist auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzoll für die Sorghummengen, die im Rahmen des am 1. Januar 2017 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 eröffneten Zollkontingents nach Spanien eingeführt werden dürfen, eine pauschale Ermäßigung von 100 % anzuwenden. |
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(5) |
Unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe beim Erlass eines delegierten Rechtsakts und aufgrund der Notwendigkeit, die vollständige Ausschöpfung des Einfuhrzollkontingents zu ermöglichen, sollte die pauschale Ermäßigung über das Quotenjahr 2017 hinaus angewendet werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 wird eine pauschale Ermäßigung des Einfuhrzolls für Sorghum in Höhe von 100 % des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzolls für Sorghum angewendet. Diese Ermäßigung gilt für die verfügbaren Restmengen an Sorghum, die im Rahmen des am 1. Januar 2017 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 eröffneten Zollkontingents nach Spanien eingeführt werden dürfen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet am 28. Februar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57).