19.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/31


VERORDNUNG (EU) 2018/79 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, h, und i, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) (im Folgenden die „Verordnung“) enthält eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe, die in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(2)

Seit der letzten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitere wissenschaftliche Stellungnahmen zu bestimmten Stoffen, die in Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM) verwendet werden dürfen, sowie zur zulässigen Verwendung bereits zugelassener Stoffe veröffentlicht. Um zu gewährleisten, dass die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 den jüngsten Erkenntnissen der Behörde entspricht, sollte die genannte Verordnung geändert werden.

(3)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) zur Verwendung des Stoffes Copolymer aus Butadien, Styrol, Methylmethacrylat und Butylacrylat, vernetzt mit Divinylbenzol oder 1,3-Butandioldimethacrylat (FCM-Stoff-Nr. 856 und CAS-Nr. 25101-28-4) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als polymerer Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 40 Gew.-% in Mehrweggegenständen aus Mischungen von Styrol-Acrylnitril-Copolymeren (SAN)/Poly(methylmethacrylat) (PMMA) verwendet wird, die für den Kontakt bei Raumtemperatur mit wässrigen, sauren und/oder schwach alkoholischen (< 20 %) Lebensmitteln für weniger als einen Tag und mit trockenen Lebensmitteln für eine unbestimmte Kontaktdauer (einschließlich Langzeitlagerung) bestimmt sind. Die derzeitige Zulassung für diesen Stoff sollte um den genannten Verwendungszweck erweitert werden, sofern die genannten Spezifikationen erfüllt sind.

(4)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (4) zur Verwendung des Monomers 2,4,4′-Trifluorbenzophenon (FCM-Stoff-Nr. 1061 und CAS-Nr. 80512-44-3) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass dieser Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Comonomer mit einem Anteil von höchstens 0,3 Gew.-% in Bezug auf das fertige Material bei der Herstellung von Polyetheretherketon-Kunststoffen verwendet wird. Dieses Monomer sollte daher in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannte Spezifikation einzuhalten ist.

(5)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (5) zur Verwendung des Monomers 2,3,3,4,4,5,5-Heptafluor-1-penten (FCM-Stoff-Nr. 1063 und CAS-Nr. 1547-26-8) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Comonomer zusammen mit Tetrafluorethylen- und/oder Ethylen-Comonomeren zur Herstellung von Fluor-Copolymeren eingesetzt wird, die nur als Polymer-Verarbeitungshilfsstoffe mit einem Anteil von höchstens 0,2 Gew.-% des FCM angewandt werden sollen. Für diese Anwendung sollte die niedermolekulare Massenfraktion unter 1 500 Da in dem Fluor-Copolymer nicht mehr als 30 mg/kg betragen. Dieses Monomer sollte in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(6)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (6) zur Verwendung des Stoffes Wolframoxid (WOn (n = 2,72-2,90)) (FCM-Stoff-Nr. 1064 und CAS-Nr. 39318-18-8) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn der Zusatzstoff als Wiedererhitzungsmittel in Polyethylenterephthalat (PET) verwendet wird. Die Behörde ging davon aus, dass die Migration aufgrund der Unlöslichkeit des Stoffs für jede absehbare Verwendung als Wiedererhitzungszusatzstoff in PET gering sein dürfte. Deshalb muss der Migrationsgrenzwert nicht überprüft werden. Für andere technische Funktionen oder für die Verwendung in anderen Polymeren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Migration nicht mehr als 0,05 mg/kg (ausgedrückt als Wolfram) betragen sollte. Dieser Stoff sollte in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(7)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (7) zur Verwendung der Mischung von methyl-verzweigten und linearen C14-C18-Alkanamiden, gewonnen aus Fettsäuren (FCM-Stoff-Nr. 1065 und CAS-Nr. 85711-28-0), angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er bei der Herstellung von Gegenständen aus Polyolefin eingesetzt wird, die dazu bestimmt sind, mit allen Lebensmitteln außer mit fetthaltigen Lebensmitteln (gemäß der Definition des Simulanz D2) in Kontakt zu kommen, und wenn seine Migration 5 mg/kg Lebensmittel nicht überschreitet. Diese Mischung sollte daher in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(8)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 8. Februar 2019 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2016;14(11):4637.

(4)  EFSA Journal 2016;14(7):4532.

(5)  EFSA Journal 2016;14(10):4582.

(6)  EFSA Journal 2017;15(1):4661.

(7)  EFSA Journal 2017;15(2):4724.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 1 wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu FCM-Stoff Nr. 856 erhält folgende Fassung:

„856

40563

25101-28-4

Copolymer aus Butadien, Styrol, Methylmethacrylat und Butylacrylat, vernetzt mit Divinylbenzol oder 1,3-Butandioldimethacrylat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung

in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter oder

mit einem Anteil von höchstens 40 Gew.-% in Mehrweggegenständen aus Mischungen von Styrol-Acrylnitril-Copolymeren (SAN)/Poly(methylmethacrylat) (PMMA) bei Raumtemperatur oder darunter und entweder für den ausschließlichen Kontakt mit wässrigen, sauren und/oder schwach alkoholischen (< 20 %) Lebensmitteln für weniger als einen Tag oder für den ausschließlichen Kontakt mit trockenen Lebensmitteln für eine unbestimmte Kontaktdauer.“

 

b)

Folgende Einträge werden in numerischer Reihenfolge gemäß der FCM-Stoff-Nummer eingefügt:

„1061

 

80512-44-3

2,4,4′-Trifluorbenzophenon

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung von Polyetheretherketon-Kunststoffen mit einem Anteil von höchstens 0,3 Gew.-% des fertigen Materials

 

1063

 

1547-26-8

2,3,3,4,4,5,5-Heptafluor-1-penten

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung zusammen mit Tetrafluorethylen- und/oder Ethylen-Comonomeren zur Herstellung von Fluor-Copolymeren, die als Polymer-Verarbeitungshilfsstoffe mit einem Anteil von höchstens 0,2 Gew.-% des Lebensmittelkontaktmaterials angewandt werden, und wenn die niedermolekulare Massenfraktion unter 1 500 Da in dem Fluor-Copolymer nicht mehr als 30 mg/kg beträgt

 

1064

 

39318-18-8

Wolframoxid

ja

nein

nein

0,05

 

Stöchiometrische Zusammensetzung: WOn, n = 2,72-2,90

(25)

1065

 

85711-28-0

Mischung von methyl-verzweigten und linearen C14-C18-Alkanamiden, gewonnen aus Fettsäuren

ja

nein

nein

5

 

Nur zur Verwendung bei der Herstellung von Gegenständen aus Polyolefin, die nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, denen gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D2 zugeordnet ist

(26)“

2.

In Nummer 3 werden in Tabelle 3 die folgenden Einträge angefügt:

„(25)

Bei der Verwendung als Wiedererhitzungsmittel in Polyethylenterephthalat (PET) muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes nicht überprüft werden; in allen anderen Fällen muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes gemäß Artikel 18 überprüft werden; der spezifische Migrationsgrenzwert wird als mg Wolfram/kg Lebensmittel ausgedrückt.

(26)

Die Migration von Stearamid (unter FCM-Stoff-Nr. 306 in Tabelle 1), für das kein spezifischer Migrationsgrenzwert gilt, ist von der Überprüfung der Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes für die Mischung bei der Migration der Mischung ausgenommen.“