17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/66 DER KOMMISSION

vom 29. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gesamtwert von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds mit Bezug auf einen Referenzwert ist ein entscheidendes Kriterium dafür, ob dieser Referenzwert nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1011 als kritisch, signifikant oder nicht signifikant eingestuft wird. Daher ist es notwendig, dass der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds unionsweit auf die gleiche Weise berechnet werden, sodass eine übereinstimmende Einstufung der Referenzwerte in den Mitgliedstaaten und eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 sichergestellt sind.

(2)

Um die Zuverlässigkeit von Referenzwerten sicherzustellen, sollten der Nennwert von Finanzinstrumenten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds daher soweit verfügbar anhand von Regulierungsdaten berechnet werden.

(3)

Bei der Berechnung des Gesamtwerts von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds sollten sowohl direkte Bezugnahmen auf diese Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds als auch indirekte Bezugnahmen auf einen Referenzwert innerhalb einer Kombination von Referenzwerten berücksichtigt werden. Nimmt ein Finanzinstrument, ein Finanzkontrakt oder ein Investmentfonds auf mehrere Referenzwerte Bezug, sollte diese Mehrfachbezugnahme bei der Berechnung des Gesamtwerts der auf einen Referenzwert bezogenen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds berücksichtigt werden, da diese Finanzprodukte nicht allein von diesem Referenzwert abhängen. Daher muss festgelegt werden, wie der Gesamtwert im Falle einer indirekten Bezugnahme zu berechnen ist, um eine unmittelbare Anwendbarkeit und eine unionsweit übereinstimmende Messung sicherzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht dem in Tabelle 3 Feld 14 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission (2) genannten ausgegebenen Gesamtnennbetrag in monetärem Wert.

Artikel 2

Nomineller Wert von Derivaten

Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte nominelle Wert von Derivaten entspricht dem in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission (3) genannten Nennbetrag. Ist dieser Nennbetrag jedoch negativ, so ist der Nennbetrag gleich dem absoluten Wert.

Bei Kreditderivate-Indexgeschäften wird auf den Nennbetrag ein aus Tabelle 2 Feld 89 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/104 abgeleiteter Indexfaktor angewandt.

Artikel 3

Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen

Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht einem der beiden folgenden Werte:

a)

bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2009/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen: dem Nettoinventarwert pro Anteil, der im jüngsten in Artikel 68 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Jahresbericht oder Halbjahresbericht ausgewiesen ist, multipliziert mit der Anzahl der Anteile;

b)

bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen: dem jüngsten in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (6) genannten Nettoinventar.

Artikel 4

Verwendung alternativer Beträge und Werte

Sind die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Beträge oder Werte für die Berechnung des Gesamtwerts von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds mit Bezug auf einen Referenzwert nicht verfügbar oder unvollständig, werden der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Gesamtwert und der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der vorerwähnten Verordnung genannte Gesamtdurchschnittswert anhand alternativer Beträge oder Werte berechnet, insbesondere auch anhand von Ersatzgrößen und Beträgen oder Werten, die von privaten Datenanbietern gemeldet werden, oder von Open-Interest-Daten, die von Marktbetreibern berechnet und veröffentlicht werden, vorausgesetzt, diese Ersatzwerte und Beträge oder Werte sind hinreichend renommiert und hinreichend zuverlässig.

Ein Administrator, der alternative Beträge oder Daten verwendet, berechnet den Gesamtbetrag nach besten Kräften und nach bestem Vermögen, auf der Grundlage der verfügbaren Daten.

Ein Administrator, der alternative Beträge oder Daten verwendet, übermittelt der zuständigen Behörde, wenn er diese gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 benachrichtigt, eine schriftliche Spezifikation der verwendeten Datenquellen.

Artikel 5

Währung

Die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Beträge und Werte werden in EUR ausgedrückt. Falls nötig, werden die Beträge oder Werte unter Zugrundelegung des von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Euro-Referenzwechselkurses umgerechnet.

Artikel 6

Indirekte Bezugnahme auf einen Referenzwert innerhalb einer Kombination von Referenzwerten

Wird ein Referenzwert indirekt innerhalb einer Kombination von Referenzwerten verwendet, entsprechen die Beträge oder Werte für die Zwecke der in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Schwellenwerte einer der beiden folgenden Größen:

a)

dem prozentualen Gewicht des Referenzwerts innerhalb der Kombination von Referenzwerten, multipliziert mit dem Gesamtbetrag, dem Gesamtwert oder dem Gesamtdurchschnittswert, je nach Anwendbarkeit, des betreffenden Finanzinstruments oder Investmentfonds, wenn dieses Gewicht eindeutig festgelegt ist oder anhand anderer verfügbarer Informationen näherungsweise bestimmt werden kann;

b)

dem Gesamtbetrag, dem Gesamtwert oder dem Gesamtdurchschnittswert, je nach Anwendbarkeit, des betreffenden Finanzinstruments oder Investmentfonds, geteilt durch die Anzahl der Referenzwerte innerhalb der Kombination von Referenzwerten, wenn das tatsächliche Gewicht des Referenzwerts nicht festgelegt ist oder nicht näherungsweise bestimmt werden kann.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).