11.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/37 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/34 DER KOMMISSION
vom 28. September 2017
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Entgeltinformation in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, die die standardisierten Begriffe der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und — sofern diese Dienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden — Angaben zu den für die einzelnen Dienste verlangten Entgelten enthält. Die Mitgliedstaaten müssen die endgültigen Listen veröffentlichen und darin die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/32 (2) festgelegte standardisierte Unionsterminologie verwenden. |
(2) |
Um sicherzustellen, dass mit der Entgeltinformation die mit der Richtlinie 2014/92/EU verfolgten Ziele erreicht werden und der Verbraucher zugleich alle maßgeblichen, für größere Vergleichbarkeit und Transparenz erforderlichen Angaben erhält, sollten die Zahlungsdienstleister für die Entgeltinformation ein standardisiertes Muster mit einer klaren Anleitung zur Ausfüllung der Entgeltinformation verwenden. |
(3) |
Da die Entgeltinformation dazu gedacht ist, den Verbrauchern vor dem Abschluss eines Vertrags über ein Zahlungskonto die für einen Vergleich der Zahlungskontoangebote notwendigen Informationen an die Hand zu geben, sollte der Zahlungsdienstleister bei der Erstellung der Entgeltinformation für jedes dem Verbraucher angebotene Zahlungskonto das standardisierte Muster verwenden. |
(4) |
Damit einerseits die Verbraucher das Zahlungskontoangebot auswählen können, das ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird, und andererseits trotzdem noch eine hohe Vereinheitlichung gewährleistet wird, sollte es möglich sein, eine passende Kombination aus Paketen vorzulegen; daher sollte der Zahlungsdienstleister mehr als eine Entgeltinformation für ein bestimmtes Zahlungskonto erstellen können, falls in jeder Entgeltinformation mindestens ein Paket enthalten ist. |
(5) |
Damit für die Verbraucher leichter ersichtlich ist, welche Dienste die verschiedenen Pakete enthalten und welche Entgelte dafür in Rechnung gestellt werden, sollten die Pakete in der Entgeltinformation gesondert aufgeführt werden. |
(6) |
Um den Verbrauchern einen klaren Überblick über das Paket zu geben, sollten Dienste, die über die im Paket inbegriffene Anzahl hinausgehen und nicht in der nationalen endgültigen Liste der repräsentativsten Dienste enthalten sind und daher nicht in der Entgeltinformation aufgeführt sind, in einer gesonderten Tabelle angegeben und nicht mit Informationen über den Inhalt der Pakete kombiniert werden. |
(7) |
Da der Inhalt einer jeden dem Verbraucher vorgelegten Entgeltinformation vom jeweiligen Dienstangebot des Zahlungsdienstleisters und von der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste abhängt, sollten im Muster für die Entgeltinformation zwecks Vergleichbarkeit der im Binnenmarkt vorhandenen Zahlungskontoangebote bestimmte Überschriften aufgeführt sein, unter denen die einzelnen Dienste zusammengefasst werden sollten. |
(8) |
Das Muster für die Entgeltinformation für Zahlungsdienstleister, die auch einen umfassenden Kostenindikator angeben müssen, sollte eine separate Tabelle enthalten. |
(9) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, im Folgenden „EBA“) vorgelegt wurde. |
(10) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Muster für die Entgeltinformation und das betreffende gemeinsame Symbol
(1) Die Zahlungsdienstleister verwenden das im Anhang festgelegte Muster und füllen es gemäß den Artikeln 2 bis 13 aus.
(2) Beim Ausfüllen des Musters für die Entgeltinformation nehmen die Zahlungsdienstleister an diesem Muster keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen vor. Insbesondere halten sie die Reihenfolge der in dem Muster vorgegebenen Angaben, Überschriften und Teilüberschriften ein. Die Entgeltinformation muss:
a) |
im A4-Hochformat vorgelegt werden; |
b) |
am oberen Ende der ersten Seite zwischen dem Logo des Zahlungsdienstleisters an der oberen linken Ecke und dem gemeinsamen Symbol an der oberen rechten Ecke mittig mit „Entgeltinformation“ überschrieben sein; |
c) |
das gemeinsame Symbol enthalten, dessen Abmessungen 2,5 cm × 2,5 cm betragen müssen und das der Abbildung auf dem im Anhang festgelegten Muster entsprechen muss; |
d) |
die Schriftart Arial oder eine ähnliche Schriftart und Schriftgröße 11 verwenden — außer beim Titel „Entgeltinformation“, der in Schriftgröße 16 und fett zu drucken ist; die Überschriften sind in Schriftgröße 14 und fett, die Teilüberschriften in Schriftgröße 12 und fett zu drucken, es sei denn, gemäß nationalem Recht oder einer Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Zahlungsdienstleiter ist eine größere Schriftgröße oder Braille-Schrift für Menschen mit Sehbehinderung zu verwenden; |
e) |
in Schwarz-Weiß gedruckt werden, mit Ausnahme des Zahlungsdienstleister-Logos und des gemeinsamen Symbols, die nach Maßgabe des Artikels 2 in Farbe dargestellt werden können; |
f) |
für die Überschriften den Farbton Halbdunkelgrau des RGB-Farbmodells, Referenznummer 166,166,166, und für die Teilüberschriften den Farbton Hellgrau des RGB-Farbmodells, Referenznummer 191,191,191, verwenden; |
g) |
eine Seitennummerierung aufweisen. |
(3) Der Zahlungsdienstleister erstellt für jedes Zahlungskontoangebot, das er dem Verbraucher unterbreitet, eine gesonderte Entgeltinformation.
(4) Ungeachtet der in Kapitel IV der Richtlinie 2014/92/EU genannten Bestimmungen für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kann der Zahlungsdienstleister, wenn er dem Verbraucher nur ein einziges Zahlungskontoangebot unterbreitet, das nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/92/EU mit verschiedenen Dienstleistungspaketen kombiniert werden kann, mehr als eine Entgeltinformation für ein bestimmtes Konto erstellen, falls in jeder Entgeltinformation mindestens ein Paket enthalten ist.
Artikel 2
Gemeinsames Symbol und Logo des Zahlungsdienstleisters
(1) Ist das gemeinsame Symbol in Farbe dargestellt, muss der Hintergrund den Farbton mit der Referenznummer 0/51/153 (Hexadezimalwert: 003399) des RGB-Farbmodells und das Symbol selbst den Farbton 255/204/0 (Hexadezimalwert: FFCC00) des RGB-Farbmodells haben.
(2) Das Zahlungsdienstleister-Logo und das gemeinsame Symbol müssen die gleiche Größe haben.
(3) Das Logo darf nur in Farbe dargestellt werden, wenn auch das gemeinsame Symbol in Farbe dargestellt ist. Bei Schwarz-Weiß-Druck muss das gemeinsame Symbol deutlich lesbar sein.
Artikel 3
Name des Kontoanbieters
Der Name des Zahlungsdienstleisters, der das Konto anbietet, wird in Fettdruck und linksbündig aufgeführt.
Artikel 4
Name des Kontoinhabers
Der Name des Kontoinhabers wird in Fettdruck und linksbündig unter dem Namen des Kontoanbieters aufgeführt.
Artikel 5
Datum
Das Datum der letzten Aktualisierung der Entgeltinformation wird in der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Schriftgröße und -art linksbündig unter dem Namen des Kontoinhabers aufgeführt.
Artikel 6
Einleitende Hinweise
(1) Die einleitenden Hinweise sind unverändert in die Entgeltinformation zu übernehmen, wobei der Zeilenabstand 1,15 mit 0 pt vor und 10 pt nach diesen Hinweisen betragen muss.
(2) Der Zahlungsdienstleister ersetzt die eckigen Klammern durch die Bezeichnungen der betreffenden vorvertraglichen und vertraglichen Unterlagen.
Artikel 7
Tabelle mit Diensten und Entgelten
(1) Sofern der Zahlungsdienstleister Dienste anbietet, die in der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU genannten nationalen endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, listet er diese sowie die verlangten Entgelte in der Tabelle mit Diensten und Entgelten wie folgt auf:
a) |
die entsprechenden Dienste werden linksbündig und fett gedruckt in der Spalte „Dienst“ aufgeführt; |
b) |
jeder Dienst wird nur einmal unter der jeweiligen in der Tabelle angegebenen Teilunterschrift aufgelistet; so wird etwa die Bereitstellung oder Führung des Kontos unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ aufgeführt; |
c) |
die jeweils für die Dienste verlangten Entgelte werden rechtsbündig in der Spalte „Entgelt“ aufgeführt; |
d) |
wird ein Entgelt nicht nutzungsabhängig, sondern in regelmäßigen Abständen erhoben, werden die Intervalle in der Spalte „Entgelt“ linksbündig und das entsprechende Entgelt für diesen Zeitraum rechtsbündig aufgeführt; die jährlichen Gesamtentgelte werden in Fettdruck und linksbündig unmittelbar unter der Intervallangabe mit der einleitenden Formulierung „Jährliche Gesamtentgelte“ und mit der jeweiligen Entgelthöhe rechtsbündig aufgeführt; |
e) |
der Zeilenabstand ist einzeilig, mit 0 pt vor und 0 pt nach jedem Dienst und Entgelt. |
(2) Ist keiner der vom Zahlungsdienstleister angebotenen und unter eine Teilüberschrift fallenden Dienste in der nationalen endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten, wird die gesamte für diese Teilüberschrift vorgesehene Zeile einschließlich der Bezeichnung der Teilüberschrift gelöscht.
(3) Bietet der Zahlungsdienstleister nicht einen oder mehrere Dienste aus der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU genannten endgültigen nationalen Liste der repräsentativsten Dienste an oder steht dieser Dienst nicht im Rahmen des Kontos zur Verfügung, ist die Formulierung „Dienst nicht verfügbar“ anzugeben.
(4) Werden in einem der nachstehend genannten Fälle gesonderte Entgelte in Rechnung gestellt, führt der Zahlungsdienstleister in der Spalte „Entgelt“ dieses Dienstes in einer separaten Zeile jede/n entgeltpflichtige/n Fall, Kanal oder Bedingung („Entgeltarten“) auf:
a) |
wenn für die Bereitstellung eines Dienstes unterschiedliche Entgelte in Rechnung gestellt werden, wie ein anfängliches Entgelt für die Einrichtung des Dienstes und die nachfolgenden Entgelte für die Ausführung desselben Dienstes; |
b) |
wenn ein Dienst über verschiedene Kanäle angefordert, in Anspruch genommen oder bereitgestellt wird, wie per Telefon, in einer Zweigstelle oder online; |
c) |
wenn für ein und denselben Dienst eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist, wie die Einhaltung einer Mindest- oder Höchstgrenze für Geldüberweisungen oder Bargeldabhebungen. |
Die Beschreibung wird linksbündig und das Entgelt rechtsbündig aufgeführt.
(5) In Fällen, in denen sich die Entgelte aus einer Kombination verschiedener Entgeltarten ergeben, wie Entgelte, die von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind und bei Erreichung eines Schwellenwerts weiter aufgesplittet werden, führt der Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Absatz 4 geforderten Angaben rechtsbündig jede weitere Entgeltart auf.
Artikel 8
Präsentation der Dienstleistungspakete, die als Teil der Entgelte unter der Teilüberschrift „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt werden
(1) Wird ein mit einem Zahlungskonto verbundenes Dienstleistungspaket als Teil der Entgelte unter der Teilüberschrift „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt, werden alle im Paket enthaltenen Dienste unabhängig davon, ob sie in der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU genannten endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, in der Rubrik „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ der Tabelle aufgelistet.
(2) Der Zahlungsdienstleister führt Informationen über zusätzliche Entgelte für Dienste an, die nach Artikel 10 über die im Dienstleistungspaket inbegriffene Anzahl hinausgehen.
(3) Unterliegen die im Dienstleistungspaket inbegriffenen Dienste keiner zahlenmäßigen Beschränkung, streicht der Zahlungsdienstleister den Zusatz „Über diese Anzahl hinausgehende Dienste wurden getrennt in Rechnung gestellt“ in der untersten Zeile.
(4) Wird ein Dienstleistungspaket nicht mit dem Konto angeboten oder getrennt von dem Entgelt für die allgemeinen, mit dem Konto verbundenen Dienste in Rechnung gestellt, ist die gesamte das Dienstleistungspaket betreffende Zeile zu streichen.
Artikel 9
Präsentation der Dienstleistungspakete, die getrennt von den Entgelten unter der Teilüberschrift „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt werden
(1) Bietet ein Zahlungsdienstleister zusammen mit dem Konto ein Dienstleistungspaket an und wird dieses Paket getrennt von den unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ in der Tabelle mit Diensten und Entgelten ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt, führt er in der Tabelle für Dienstleistungspakete Folgendes an:
a) |
eine Liste mit allen im Paket enthaltenen Diensten, unabhängig davon, ob sie in der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU genannten endgültigen nationalen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind; |
b) |
die im Paketentgelt inbegriffene Anzahl von Diensten, was entweder eine Zahl oder die Angabe sein kann, dass die Anzahl der Dienste unbegrenzt ist; |
c) |
das Paketentgelt, das rechtsbündig in der Spalte „Entgelt“ aufzuführen ist. |
(2) Wird das Paket in regelmäßigen Abständen in Rechnung gestellt, sind die Intervalle linksbündig in der Spalte „Entgelt“ anzugeben, wobei die jährlichen Gesamtentgelte in der Zeile direkt unter dieser Intervallangabe in Fettdruck mit der einleitenden Formulierung „Jährliche Gesamtentgelte“ auszuweisen sind.
(3) Der Zahlungsdienstleister führt Informationen über zusätzliche Entgelte für Dienste an, die nach Artikel 10 über die im Dienstleistungspaket inbegriffene Anzahl hinausgehen.
(4) Unterliegen die im Dienstleistungspaket inbegriffenen Dienste keiner zahlenmäßigen Beschränkung, streicht der Zahlungsdienstleister den Zusatz „Über diese Anzahl hinausgehende Dienste wurden getrennt in Rechnung gestellt“ am Ende der Tabelle.
(5) Ist mehr als ein unter Absatz 1 fallendes Paket in der Entgeltinformation enthalten, führt der Zahlungsdienstleister die Informationen gemäß diesem Artikel für jedes Paket in einer gesonderten Tabelle und, falls vorhanden, unter Angabe der firmeneigenen Produktbezeichnung des Dienstleistungspakets auf.
(6) Wird ein Dienstleistungspaket nicht für ein Konto bereitgestellt oder das mit dem Konto angebotene Dienstleistungspaket im Rahmen des Entgelts für „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt, ist die gesamte Tabelle vom Zahlungsdienstleister zu löschen.
Artikel 10
Tabelle zusätzlicher Entgelte für Dienste, die über die in den mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungspaketen inbegriffene Anzahl hinausgehen
(1) In dieser Tabelle führt der Zahlungsdienstleister Informationen über zusätzliche Entgelte für Dienste an, deren Anzahl über die gemäß Artikel 8 und 9 in einem Paket inbegriffene Anzahl hinausgeht, falls diese Informationen nicht in der Tabelle mit Diensten und Entgelten enthalten sind oder die für die einzelnen Dienste verlangten Entgelte von denen in der Tabelle abweichen.
(2) Wenn der Zahlungsdienstleister mehr als ein Paket anbietet und die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Entgelte je nach Paket variieren, listet der Zahlungsdienstleister die einzelnen Entgelte gesondert für jedes Paket auf und gibt, falls vorhanden, die firmeneigene Produktbezeichnung des Dienstleistungspakets an.
(3) Beim Ausfüllen dieser Tabelle befolgt der Zahlungsdienstleister erforderlichenfalls die in dieser Verordnung vorgegebenen Anweisungen zu Präsentation und Struktur.
(4) Enthält die Entgeltinformation keine Informationen über Dienstleistungspakete, löscht der Zahlungsdienstleister die in Absatz 1 genannte Tabelle.
Artikel 11
Umfassender Kostenindikator
(1) Sofern es die nationalen Bestimmungen verlangen, gibt der Zahlungsdienstleister den umfassenden Kostenindikator, in dem die jährlichen Gesamtkosten des Zahlungskontos zusammengefasst sind, in einer gesonderten Tabelle an.
(2) Ist der Zahlungsdienstleister diesen nationalen Bestimmungen zufolge nicht zur Angabe des umfassenden Kostenindikators verpflichtet, streicht er die Tabelle mit dem umfassenden Kostenindikator.
Artikel 12
Firmeneigene Produktbezeichnungen
Wird eine firmeneigene Produktbezeichnung verwendet, muss diese unmittelbar auf die Bezeichnung des Dienstes folgen und in der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Schriftgröße und -art in eckige Klammern gesetzt werden.
Artikel 13
Nutzung elektronischer Kanäle
(1) Wird die Entgeltinformation in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, darf der Zahlungsdienstleister — sofern der Verbraucher gleichzeitig eine Kopie der dem Muster im Anhang entsprechenden, nach den Artikeln 2 bis 12 ausgefüllten Entgeltinformation erhält — das Muster nur auf eine der nachstehend genannten Weisen ändern:
a) |
abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d darf er größere Schriftgrößen verwenden, sofern die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Größenproportionen dabei unverändert bleiben; |
b) |
für den Fall, dass sich bei Nutzung elektronischer Kanäle bei der Verwendung mehrerer Tabellen und Spalten die Lesbarkeit der Entgeltinformation verschlechtert, darf er eine einzige Spalte oder eine einzige Tabelle verwenden, sofern die Reihenfolge der Angaben, Überschriften und Teilüberschriften dabei unverändert bleibt; |
c) |
er darf auf elektronische Tools, wie Layer und Pop-ups zurückgreifen, sofern der Titel „Entgeltinformation“, das gemeinsame Symbol, die einleitenden Hinweise und die Überschriften und Teilüberschriften deutlich sichtbar sind und die Reihenfolge der Angaben unverändert bleibt. |
(2) Wird auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Tools zurückgegriffen, dürfen diese sich nicht so stark aufdrängen, dass sie den Verbraucher von den in der Entgeltinformation enthaltenen Angaben ablenken könnten. Über Layer und Pop-ups dürfen nur Angaben bereitgestellt werden, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).