20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/4


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1027 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2018

zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp.

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den internationalen Standards der Saatgutsysteme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

(2)

Bei der Jahrestagung 2017 der OECD über Saatgutsysteme wurde insbesondere im Hinblick auf Gebiete, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, die Norm für Isolationsabstände für den Anbau von Sorghum spp. geändert.

(3)

Die Richtlinie 66/402/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.


ANHANG

Anhang I Punkt 2 der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:

„2.

Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Feldbestand

Mindestabstand

Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden:

 

bei der Erzeugung von Basissaatgut

300 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

250 m

Sorghum spp.

 

bei der Erzeugung von Basissaatgut (*1)

400 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts (*1)

200 m

 

 

Selbstbestäubende Sorten von xTriticosecale:

 

bei der Erzeugung von Basissaatgut

50 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

20 m

Zea mays

200 m

Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.“


(*1)  In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:

a)

Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein;

b)

Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein.