21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/89


EMPFEHLUNG (EU) 2018/2050 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

über die Angleichung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Zwecke von Vorführungen und Gutachten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8598)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) müssen Mitgliedstaaten mindestens vier Allgemeingenehmigungen veröffentlichen.

(2)

Allgemeingenehmigungen sind ein Schlüsselelement des in der Richtlinie 2009/43/EG eingeführten vereinfachten Genehmigungssystems.

(3)

Unterschiede im Geltungsbereich der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen hinsichtlich der Verteidigungsgüter, für die sie gelten, und abweichender Bedingungen für die Verbringung dieser Güter könnten die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG und das Erreichen ihres Ziels der Vereinfachung beeinträchtigen. Die Angleichung der nationalen Ansätze hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung gemäß den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen sind für die Sicherstellung der Attraktivität und der Nutzung solcher Genehmigungen wichtig.

(4)

Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Mai 2015, dass unter anderem die Richtlinie 2009/43/EG umgesetzt und angewendet werden muss. Nach der Annahme der beiden vorangegangenen Empfehlungen über Allgemeingenehmigungen für Streitkräfte (2) bzw. für zertifizierte Empfänger (3) kündigte die Kommission im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (4) und in ihrem Bericht über die Bewertung der Richtlinie über die Verbringung von Verteidigungsgütern (5) an, sich auf die beiden verbleibenden Allgemeingenehmigungen zu konzentrieren, die Verbringungen zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten, Ausstellungen, Reparatur und Wartung betreffen.

(5)

Die Vertreter der Mitgliedstaaten im mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG eingesetzten Ausschuss unterstützten die Initiative dieser Empfehlung nachdrücklich. Die in der Empfehlung enthaltenen Leitlinien ergeben sich aus den Gesprächen einer im Rahmen dieses Ausschusses eingerichteten Expertengruppe.

(6)

Diese Empfehlung gilt für die Liste der Verteidigungsgüter (die der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entspricht), wie im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG festgelegt. Diese Empfehlung wird erforderlichenfalls an zukünftige Aktualisierungen der Liste der Verteidigungsgüter angepasst.

(7)

Aufgrund der Gespräche mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Güter (einschließlich Ausnahmen), etwa ihrer Empfindlichkeit, stellen die unter Nummer 1.1 dieser Empfehlung aufgeführten Verteidigungsgüter eine minimale und nicht erschöpfende Liste der Güter dar, für welche die Mitgliedstaaten die Verbringung nach ihren GTL-DE gestatten. Das bedeutet, dass die von einem Mitgliedstaat veröffentlichten GTL-DE auch die Verbringung anderer im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführter Verteidigungsgüter, die nicht in dieser Empfehlung genannt sind, gestatten können.

(8)

Bei den Gesprächen über diese Empfehlung haben die Mitgliedstaaten daran erinnert, dass sie an Verpflichtungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften, etwa des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates (6), sowie internationaler Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle gebunden sind. Diesbezüglich haben die Mitgliedstaaten die Erklärung zur „Zusage der Mitgliedstaaten betreffend Versorgungssicherheit“ (7) anerkannt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN FÜR VORFÜHRUNGEN UND GUTACHTEN

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ihre Allgemeingenehmigungen für Vorführungen und Gutachten nach den nachstehenden Elementen anzupassen.

1.1.   Für die Verbringung zwecks Vorführungen und Gutachten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG geeignete Verteidigungsgüter

Die folgenden ML-Kategorien bilden eine Untermenge der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG. Die Allgemeingenehmigungen für Zwecke von Vorführungen und Gutachten („general transfer licence for the purposes of demonstration and evaluation“ — im Folgenden „GTL-DE“) sollten mindestens die Verbringung von Verteidigungsgütern der nachstehend genannten ML-Kategorien zulassen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, weitere ML-Kategorien und die entsprechenden Verteidigungsgüter in ihre GTL-DE aufzunehmen.

Liste der ML-Kategorien, für welche die Genehmigung mindestens gelten muss:

ML 3. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Submunition, die unter das Übereinkommen über Streumunition fällt;

endphasengelenkte Geschosse;

Munition, Geschosse und Treibladungen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert sind.

ML 5. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer 5b: Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme; Ortungs-, Datenverknüpfungs- (data fusion), Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

Unternummer 5c: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

Alle Güter sollten ohne Verschlüsselungsbestandteil und ohne integrierte Datenbank geliefert werden.

ML 6. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Fahrzeuge, die von Unternummer ML6a erfasst sind;

Fahrgestelle und Türme, die in Unternummer ML6a erfasst sind;

in den anderen ML-Kategorien ausgeschlossene Ausrüstung und Ausrüstungsbestandteile.

ML 7. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer 7f: Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien;

Unternummer 7g: Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

ML 8. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

alle Stoffe mit folgenden Eigenschaften:

Detonationsgeschwindigkeit mindestens 8 000 m/s;

Dichte höchstens 1,80 g/cm3.

alle nachfolgend aufgeführten Explosivstoffe und dazugehörigen Mischungen:

Unternummer 8a15: HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0);

Unternummer 8a21: RDX und RDX-Derivate wie folgt:

RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4);

Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1);

Unternummer 8a23: TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6);

alle Stoffe, die direkt oder indirekt bei der Herstellung von Submunitionswaffen verwendet werden, die unter das am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen über Streumunition fallen, ausgenommen in Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über Streumunition ratifiziert haben.

ML 9. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), die von Unternummer ML9a erfasst werden;

vollständige Schiffskörper;

Unternummer ML9a2d: Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die in den Unternummern ML4b, ML5c oder ML11a erfasst sind;

Unternummer ML9b4: außenluftunabhängige Antriebssysteme (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;

Unternummer ML9d: U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Güter, die von ML9c erfasst sind: Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 10. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge, die von Unternummer ML10a, ML10b oder ML10c erfasst werden;

Rümpfe für Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber;

Motoren für Kampfflugzeuge;

in den anderen ML-Kategorien ausgeschlossene Ausrüstung und Ausrüstungsbestandteile.

ML 11. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML11ag: Lenk- und Navigationsausrüstung, ausgenommen Güter, die für Flugkörper, Raketen, Trägerraketen und unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert oder geändert sind;

Unternummer ML11ah: digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung;

Unternummer ML11aj: automatisierte Führungs- und Leitsysteme.

ML 13. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 15. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer ML15f:

ML 16. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Alle Güter mit Bezug zu Gütern im Zusammenhang mit ballistischen Technologien und der CBRN-Proliferation.

ML 17. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML17b: Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17d: Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17j: mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder geändert zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;

Unternummer ML17k: mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17l: Container, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17m: Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17o: Laserschutzausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 21. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML21a: Software, besonders entwickelt oder geändert für die Verwendung von in der Liste der Verteidigungsgüter aufgeführten Gütern;

Unternummer ML21b4: Software, besonders entwickelt für militärische Zwecke oder besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I).

ML 22. Folgendes ist eingeschlossen:

Nur die erforderlichen Technologien für die Verwendung von in derselben Allgemeingenehmigung zugelassenen Gütern.

1.2.   In die Allgemeingenehmigung für Vorführungen und Gutachten aufzunehmende Bedingungen

Die nachstehende Liste ist nicht erschöpfend. Weitere von einem Mitgliedstaat aufgenommene Bedingungen dürfen den nachstehend aufgeführten Bedingungen jedoch weder widersprechen noch sie beeinträchtigen.

Geografische Geltung

:

Europäischer Wirtschaftsraum (8)

Verbringung zur Vorführung

:

Verbringung von Verteidigungsgütern zum Einsatz in einer Umgebung, in der operative Bedingungen simuliert werden. Die „Verbringung zur Vorführung“ schließt den Testabschuss von Waffen ein.

Verbringung für Gutachten

:

Verbringung von Verteidigungsgütern zur Prüfung des Guts und zur Verbreitung der Prüfergebnisse. Die „Verbringung für Gutachten“ schließt die Verbringung von Technologien zur Verbreitung der Prüfergebnisse ein.

Rückverbringung

:

Die Mitgliedstaaten wählen eine der nachstehenden Optionen für die Rückverbringung von Verteidigungsgütern nach Vorführungen oder Gutachten:

a)

Ausnahme von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung kann nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/43/EG umgesetzt werden;

b)

Veröffentlichung einer spezifischen Allgemeingenehmigung für die Rückführung von Verteidigungsgütern nach Vorführungen bzw. Gutachten, die mindestens die gleiche Liste geeigneter Güter enthält;

c)

Aufnahme der Rückverbringung in die Allgemeingenehmigung für Zwecke von Vorführungen und/oder Gutachten.

Laufzeit

:

Die Herkunftsmitgliedstaaten können eine Frist für die Rückführung der Verteidigungsgüter festsetzen, die der Lieferant gegenüber der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat einhalten muss. Die Mitgliedstaaten, aus denen die Verteidigungsgüter rückverbracht werden, können ebenfalls eine Frist für die Rückverbringung festlegen, die der Lieferant oder sein Vertreter einhalten muss.

2.   FOLGEMASSNAHMEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Empfehlung bis spätestens 1. Juli 2019 umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen.

3.   ADRESSATEN

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(2)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 101.

(3)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 105.

(4)  COM(2016) 950 final.

(5)  COM(2016) 760 final.

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(7)  Angenommen von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, die sich an der EDA beteiligen, auf der 3551. Tagung des Rates am 19. Juni 2017.

(8)  Der Beschluss Nr. 111/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (ABl. L 318 vom 28.11.2013, S. 12), mit dem die Richtlinie 2009/43/EG in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, enthielt eine eindeutige Anpassung: „Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein“.