2.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 15. März 2018

zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung

(2018/C 153/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 292, in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildungen, in denen eine Kombination aus berufsrelevanten Fähigkeiten, Arbeitserfahrung und Lernen am Arbeitsplatz sowie Schlüsselkompetenzen vermittelt wird, erleichtern jungen Menschen den Einstieg in den Arbeitsmarkt und Erwachsenen den beruflichen Aufstieg und den Übergang in eine Beschäftigung. Sie sind Teil der formellen Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung und bestehen parallel zu anderen Möglichkeiten des Lernens am Arbeitsplatz und der Berufsbildung.

(2)

Gut konzipierte Lehrlingsausbildungssysteme kommen sowohl Arbeitgebern als auch Lernenden zugute und stärken die Verbindungen zwischen der Arbeitswelt und der Welt der allgemeinen und beruflichen Bildung. Durch hohe Qualitätsstandards wird verhindert, dass Lehrlingsausbildungen in niedrig qualifizierte Jobs münden und das Image der Lehrlingsausbildung durch schlechte Ausbildungsqualität beschädigt wird. Hochwertige Lehrlingsausbildungen bieten Lernpfade zur Exzellenz, können dabei aber außerdem zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und zur sozialen Inklusion beitragen, indem Menschen unterschiedlicher sozialer und persönlicher Herkunft in den Arbeitsmarkt integriert werden.

(3)

Hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildungen werden durch strukturierte Partnerschaften geschaffen, an denen alle wichtigen Akteure beteiligt sind, insbesondere Sozialpartner, Unternehmen, zwischengeschaltete Stellen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Berufs- und Branchenverbände, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Jugend- und Elternorganisationen sowie lokale, regionale und nationale Behörden. Seit 2013 fördert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den entsprechenden Akteuren das Angebot, die Qualität und das Ansehen von Lehrlingsausbildungen durch die Europäische Ausbildungsallianz, durch die bislang mehr als 700 000 Lehrlingsausbildungsplätze, Praktika oder Einstiegsjobs angeboten werden konnten. Initiativen der Wirtschaft wie der „Europäische Pakt für die Jugend“ haben weitere Möglichkeiten eröffnet und außerdem Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildungssektor in der gesamten EU gefördert.

(4)

Die europäischen branchenübergreifenden Sozialpartner haben ausgehend von der Qualität und der Kostenwirksamkeit von Lehrlingsausbildungen im Rahmen ihrer parallel geführten Arbeiten und ihrer Gemeinsamen Erklärung mit dem Titel „Towards a Shared Vision of Apprenticeships“ (Hin zu einer gemeinsamen Vision von Lehrlingsausbildung) von Juni 2016 Fakten zusammengestellt; diese Erklärung wiederum bildete die Grundlage für die am 2. Dezember 2016 vom Beratenden Ausschuss für die Berufsbildung angenommene Stellungnahme mit dem Titel „Eine gemeinsame Vision für hochwertige und nachhaltige Lehrstellen und arbeitsbasiertes Lernen“ („Shared Vision for Quality and Effective Apprenticeships and Work-based Learning“).

(5)

Zur Gewährleistung einer noch intensiveren und breiteren Beteiligung der Akteure hat die Kommission in zwei Stadien, nämlich am 30. März und 7. Juni 2017, Anhörungen der branchenübergreifenden und branchenspezifischen europäischen Sozialpartner sowie der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern organisiert.

(6)

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) aus dem Jahr 2008 (überarbeitet 2017) (1) verbessert die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Qualifikationen von Bürgerinnen und Bürgern, einschließlich von Auszubildenden.

(7)

Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (2) wurde ein Referenzinstrument geschaffen, das die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, die kontinuierliche Verbesserung ihrer Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu fördern und zu überwachen.

(8)

In der Europäischen Qualitätscharta für Praktika und Lehrlingsausbildungen von 2012 appellierte das Europäische Jugendforum an die europäischen Länder, die europäischen Institutionen und die Sozialpartner, einen gesetzlichen Qualitätsrahmen für Lehrlingsausbildungen zu schaffen oder zu verstärken.

(9)

In der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (3) werden die Mitgliedstaaten aufgerufen sicherzustellen, dass allen jungen Menschen unter 25 Jahren innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz angeboten wird.

(10)

Die europäischen Sozialpartner, die Europäische Kommission und der litauische Vorsitz des Rates der Europäischen Union haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zur Gründung einer Europäischen Ausbildungsallianz vom 2. Juli 2013 verpflichtet, zum Angebot, zur Qualität und zur Attraktivität von Ausbildungsprogrammen beizutragen.

(11)

In der Erklärung des Rates zur Europäischen Ausbildungsallianz vom 15. Oktober 2013 wird darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit und die Attraktivität von Ausbildungsprogrammen dadurch gefördert werden sollten, dass verschiedene gemeinsame Leitgrundsätze befolgt werden.

(12)

Die Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (4) enthält eine Reihe von Grundsätzen für die Verbesserung der Qualität von Praktika außerhalb der formalen Bildung und Ausbildung.

(13)

Im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses für eine europäische Zusammenarbeit in der Berufsbildung wurden in den Schlussfolgerungen von Riga der für die berufliche Bildung zuständigen Minister vom 22. Juni 2015 das arbeitsbasierte Lernen in all seinen Formen unter besonderer Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung sowie die Weiterentwicklung von Qualitätssicherungsmechanismen in der Berufsbildung zu zwei der fünf europäischen Prioritäten für den Zeitraum 2015-2020 erhoben.

(14)

Die innerhalb des strategischen Rahmens für allgemeine und berufliche Bildung 2020 tätige Arbeitsgruppe zur beruflichen Aus- und Weiterbildung hat während ihres Mandats in den Jahren 2014-2015 20 Leitprinzipien für leistungsfähige Lehrlingsausbildungen und Lernen am Arbeitsplatz entwickelt.

(15)

In seinem „Bericht vom 4. März 2016 zu Erasmus+ und anderen Instrumenten zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung — ein Konzept für lebenslanges Lernen“ hat das Europäische Parlament Maßnahmen zur Gewährleistung von Qualitätsstandards bezüglich der Lehrlingsausbildung gefordert.

(16)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) dürfen Lehrstellen, für die ein Arbeitsvertrag besteht, ab Mai 2018 über das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität EURES angeboten werden.

(17)

In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“ vom 10. Juni 2016 betonte die Kommission, dass sie die Sozialpartner bei der Umsetzung der Erkenntnisse ihrer gemeinsamen Projekte unterstützen wird, indem sie zum Beispiel einen Qualitätsrahmen für Berufsausbildungen entwickelt.

(18)

In ihrer Mitteilung „Investieren in Europas Jugend“ vom 7. Dezember 2016 (6) wirbt die Kommission für eine neuerliche Anstrengung zugunsten junger Menschen, um diesen einen guten Start ins Leben zu bereiten, indem in ihre Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen investiert und ihnen geholfen wird, einen ersten Arbeitsplatz zu finden. Ziel ist es, den jungen Menschen dabei zu helfen, Chancen zu ergreifen, sich gut in die Gesellschaft zu integrieren, aktive Staatsbürger zu werden und eine erfolgreiche berufliche Laufbahn einzuschlagen, unter anderem durch einen Qualitätsrahmen mit Grundprinzipien für Lehrlingsausbildungssysteme.

(19)

Die Erklärung von Rom vom 25. März 2017 enthält die Zusage, auf eine Union hinzuarbeiten, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können.

(20)

Mit der am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte werden Grundsätze zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt, darunter das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit die für den Arbeitsmarkt und die Teilhabe an der Gesellschaft relevanten Kompetenzen erworben werden.

(21)

Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Werdegang-Nachverfolgung vom 30. Mai 2017 soll die Verfügbarkeit qualitativer und quantitativer Daten zum Werdegang von Personen nach ihrem Hochschul- oder Berufsbildungsabschluss(was die Lehrlingsausbildung einschließt) verbessert werden.

(22)

Die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020), insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), sowie Erasmus+, das Programm der Union für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME), das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, bieten Unterstützung für Lehrlingsausbildungen.

(23)

Kürzlich haben das Europäische Parlament und andere Akteure die Kommission aufgefordert, die Langzeitmobilität von Auszubildenden EU-weit zu fördern und jungen Menschen die Gelegenheit zu geben, sowohl berufsspezifische Fertigkeiten als auch Schlüsselkompetenzen zu erwerben. Als Reaktion führt die Kommission innerhalb des bestehenden Programms Erasmus+ als neue Mobilitätsmaßnahme für längerfristige Arbeitspraktika im Ausland „ErasmusPro“ ein.

(24)

In seinen Berichten zur Jugendgarantie aus den Jahren 2015 und 2017 empfiehlt der Europäische Rechnungshof der Kommission die Entwicklung von Qualitätskriterien für Lehrlingsausbildungen und andere im Rahmen dieser Initiative geförderte Angebote.

(25)

Ein gemeinsames Verständnis der Mitgliedstaaten von hochwertigen und nachhaltigen Lehrlingsausbildungen unterstützt ihre Anstrengungen zur Reformierung und Modernisierung der Lehrlingsausbildungssysteme, die eine hervorragende Lern- und Laufbahnentwicklung bieten. Ein solches gemeinsames Verständnis trägt zu mehr gegenseitigem Vertrauen bei und erleichtert so die grenzüberschreitende Mobilität von Auszubildenden.

(26)

Übergeordnetes Ziel dieser Empfehlung ist es, die Beschäftigungsfähigkeit und die persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu verbessern sowie zur Entwicklung einer gut ausgebildeten und qualifizierten Arbeitnehmerschaft gemäß dem Bedarf des Arbeitsmarkts beizutragen.

(27)

Das konkrete Ziel ist die Schaffung eines kohärenten Rahmens für Lehrlingsausbildungen auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses von Qualität und Nachhaltigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Vielfalt und der Traditionen der Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der politischen Prioritäten in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

(28)

Diese Empfehlung berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, günstigere als die hier vorgeschlagenen Bedingungen für Lehrlingsausbildungen beizubehalten oder festzulegen oder andere Formen des arbeitsbasierten Lernens und/oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Empfehlung beizubehalten oder zu entwickeln und die nachstehend aufgeführten Kriterien ganz oder teilweise auf sie anzuwenden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren sicherstellen, dass Lehrlingsausbildungssysteme auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts reagieren und sowohl für Lernende als auch für Arbeitgeber nutzbringend sind, indem sie sich auf die nachstehend dargelegten Kriterien für hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildungen stützen.

Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung und unbeschadet der nationalen Terminologie sind Lehrlingsausbildungen Systeme der formalen Berufsbildung,

a)

die das Lernen in Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen mit solidem Lernen am Arbeitsplatz in einem Unternehmen und an anderen Arbeitsstätten kombinieren,

b)

die zu national anerkannten Qualifikationen führen,

c)

die auf einer Vereinbarung beruhen, in der die Rechte und Pflichten des Auszubildenden, des Arbeitgebers und gegebenenfalls der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung festgelegt sind, und

d)

bei denen der Auszubildende bezahlt oder auf andere Weise für die berufspraktische Komponente entschädigt wird.

Kriterien für Lern- und Arbeitsbedingungen

Schriftliche Vereinbarung

1.

Vor dem Beginn einer Lehrlingsausbildung sollte eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der die Rechte und Pflichten des Auszubildenden, des Arbeitgebers und gegebenenfalls der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung hinsichtlich der Lern- und Arbeitsbedingungen festgelegt sind.

Lernergebnisse

2.

Arbeitgeber und Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen sowie gegebenenfalls Gewerkschaften sollten ein Bündel von umfassenden Lernzielen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vereinbaren. Dadurch soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen berufsspezifischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen gewährleistet werden, die sowohl die persönliche Entwicklung als auch die Möglichkeiten zur lebenslangen Laufbahnentwicklung des Auszubildenden fördern und die Anpassung an sich wandelnde Laufbahnmuster ermöglichen.

Pädagogische Unterstützung

3.

In den Unternehmen sollten Ausbildende benannt und damit beauftragt werden, mit den Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und den Lehrkräften zusammenzuarbeiten, um den Auszubildenden Anleitung zu geben und regelmäßiges gegenseitiges Feedback zu gewährleisten. Lehrkräfte, Ausbildende sowie Mentoren sollten — insbesondere in Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen — darin unterstützt werden, ihre Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen auf dem neuesten Stand zu halten, damit sie die Auszubildenden nach den neuesten Lehr- und Ausbildungsmethoden und entsprechend den Arbeitsmarkterfordernissen schulen können.

Arbeitsplatz-Komponente

4.

Ein wesentlicher Teil der Lehrlingsausbildung, das heißt mindestens die Hälfte der Ausbildung, sollte am Arbeitsplatz erfolgen; dabei sollte wenn möglich die Gelegenheit bestehen, einen Teil der Berufserfahrung im Ausland zu erwerben. In Anbetracht der Vielfalt der nationalen Systeme besteht das Ziel darin, den Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen der Lehrlingsausbildung schrittweise auf diesen Anteil zu erhöhen.

Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung

5.

Auszubildende sollten entsprechend nationalen oder sektoralen Vorgaben oder gegebenenfalls Tarifverträgen bezahlt und/oder auf andere Weise entschädigt werden, wobei Vereinbarungen über die Kostenteilung zwischen Arbeitgebern und öffentlichen Stellen zu berücksichtigen sind.

Sozialschutz

6.

Auszubildende sollten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Anrecht auf Sozialschutz, einschließlich Versicherungsschutz, haben.

Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit

7.

Der Arbeitsplatz sollte den geltenden Vorschriften und Regelungen für Arbeitsbedingungen entsprechen, insbesondere den Rechtsvorschriften für Gesundheit und Sicherheit.

Kriterien für Rahmenbedingungen

Regelungsrahmen

8.

Es sollte einen klaren und schlüssigen Regelungsrahmen auf der Grundlage eines fairen und ausgewogenen Partnerschaftskonzepts geben, der einen strukturierten und transparenten Dialog zwischen allen wichtigen Beteiligten umfasst. Dazu könnten auch Zulassungsverfahren für Unternehmen und Arbeitsstätten, die Lehrlingsausbildungen und/oder Qualitätssicherungsmaßnahmen anbieten, gehören.

Einbeziehung der Sozialpartner

9.

Die Sozialpartner sollten — gegebenenfalls auch auf Branchenebene oder in zwischengeschalteten Stellen — in die Gestaltung, Verwaltung und Durchführung von Lehrlingsausbildungen einbezogen werden, und zwar gemäß den nationalen Systemen für Arbeitsbeziehungen und den jeweiligen Bildungs- und Ausbildungsstrukturen.

Unterstützung für Unternehmen

10.

Insbesondere für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sollte eine finanzielle und/oder nicht-finanzielle Unterstützung in Erwägung gezogen werden, sodass die Unternehmen Lehrlingsausbildungen kostenwirksam durchführen können, wobei gegebenenfalls Kostenteilungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und öffentlichen Stellen zu berücksichtigen sind.

Flexible Lernpfade und Mobilität

11.

Zur Erleichterung des Zugangs sollten bei den Zugangsvoraussetzungen für Lehrlingsausbildungen einschlägige informelle und nichtformale Lernerfahrungen und/oder gegebenenfalls der Abschluss von Vorbereitungsprogrammen berücksichtigt werden. Im Rahmen von Lehrlingsausbildungen erworbene Qualifikationen sollten in national anerkannte Qualifikationsrahmen aufgenommen werden, die dem Europäischen Qualifikationsrahmen (7) zugeordnet sind. Lehrlingsausbildungen sollten den Zugang zu anderen Lernwegen, unter anderem auf höheren Bildungs- und Ausbildungsebenen, sowie zu anderen Berufslaufbahnen und/oder gegebenenfalls die Akkumulierung mehrerer Einheiten von Lernergebnissen ermöglichen. Die transnationale Mobilität von Auszubildenden — entweder in Bezug auf den Arbeitsplatz oder die Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen — sollte schrittweise als Bestandteil der Lehrlingsausbildungsqualifikationen gefördert werden.

Berufsberatung und Sensibilisierung

12.

Vor und im Verlauf der Lehrlingsausbildung sollten Berufsberatung, Mentoring und Lernunterstützung angeboten werden, um erfolgreiche Ergebnisse zu gewährleisten, Ausbildungsabbrüche zu verhindern oder zu reduzieren sowie Abbrecher darin zu unterstützen, wieder einen einschlägigen Berufsausbildungspfad einzuschlagen. Mit gezielten Sensibilisierungsmaßnahmen für ein breites Publikum sollte für Lehrlingsausbildungen als einem attraktiven Lernpfad geworben werden.

Transparenz

13.

Die Transparenz und die Zugänglichkeit von Lehrlingsausbildungsangeboten innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten könnte unter anderem mit Unterstützung öffentlicher und privater Arbeitsverwaltungen sowie anderer einschlägiger Stellen und gegebenenfalls durch die Nutzung europäischer Instrumente wie EURES, wie in der EURES-Verordnung vorgesehen, gewährleistet werden.

Qualitätssicherung und Verfolgung des Werdegangs von Auszubildenden

14.

Es sollten Qualitätssicherungskonzepte vorgesehen werden, die dem Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) (8) Rechnung tragen, einschließlich eines Prozesses, der eine stichhaltige und verlässliche Bewertung von Lernergebnissen ermöglicht. Die Verfolgung des beruflichen Werdegangs von Auszubildenden sollte im Einklang mit nationalen und europäischen Rechtsvorschriften über den Datenschutz erfolgen.

Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene

Die Mitgliedstaaten sollten zur Durchführung der Empfehlung im Rahmen ihres Geltungsbereichs

15.

die aktive Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung, Verwaltung und Durchführung von Lehrlingsausbildungen fördern, und zwar gemäß den nationalen Systemen für Arbeitsbeziehungen und den jeweiligen Bildungs- und Ausbildungsstrukturen;

16.

den gleichberechtigten Zugang gewährleisten, ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen fördern und gegen Diskriminierungen in Lehrlingsausbildungssystemen vorgehen;

17.

die einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen in die nationalen Reformprogramme im Rahmen des Europäischen Semesters aufnehmen;

18.

den vorliegenden Rahmen berücksichtigen, wenn sie Fonds und Instrumente der Europäischen Union zur Unterstützung von Lehrlingsausbildungen nutzen.

Die Kommission sollte die erforderliche Unterstützung bereitstellen, darunter:

Unterstützungsdienste

19.

Entwicklung eines Pakets von Unterstützungsdiensten für Wissensaustausch, Vernetzung und Voneinanderlernen, das die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Akteure dabei unterstützt, Lehrlingsausbildungssysteme gemäß dem vorliegenden Rahmen einzuführen. Dazu gehört der Weiterbildungsbedarf von Lehrkräften und Ausbildenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Bezug auf digitale Innovationen in der Lehrlingsausbildung;

Sensibilisierung

19.

Förderung hervorragender Qualität und Attraktivität von Lehrlingsausbildungen sowie Vermittlung eines positiven Bilds unter jungen Menschen, ihren Familien und Arbeitgebern durch Sensibilisierungskampagnen wie die europäische Woche der Berufsbildung;

Finanzierung

20.

Unterstützung der Umsetzung dieser Empfehlung durch entsprechende Finanzmittel der Union gemäß dem einschlägigen Rechtsrahmen;

Follow-up

21.

Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlung mithilfe des dreigliedrigen Beratenden Ausschusses für Berufsbildung, gestützt auf die im Rahmen des Europäischen Semesters verwendeten bestehenden Überwachungsinstrumente;

22.

Berichterstattung an den Rat über die Umsetzung des Rahmens innerhalb von drei Jahren ab dem Datum seiner Annahme.


(1)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.

(2)  ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(4)  ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1.

(5)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(6)  COM(2016) 940 final.

(7)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.

(8)  ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.