8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 6. März 2018

zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ

(2018/C 88/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2017 erklärt, dass er es im Hinblick auf die Stärkung der Sicherheit und Verteidigung Europas für notwendig hält, dass eine inklusive und ehrgeizige Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) begründet wird, damit die Union die Zielvorgaben, die sich aus ihrer Globalen Strategie ergeben und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 zur Umsetzung der Globalen Strategie der Europäischen Union im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung festgelegt sind, erfüllen kann. Er hat darauf hingewiesen, dass diese Arbeiten mit der nationalen Verteidigungsplanung der Mitgliedstaaten und mit den Verpflichtungen, die die betreffenden Mitgliedstaaten mit der NATO und den VN vereinbart haben, in Einklang stehen müssen.

(2)

Der Rat und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) haben am 13. November 2017 eine von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember 2017 eine von zwei weiteren Mitgliedstaaten unterzeichnete gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erhalten.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2017/2315 hat die SSZ begründet und festgelegt, dass die Steuerung der SSZ auf Ebene des Rates und im Rahmen von Projekten organisiert wird, die von Gruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die untereinander vereinbart haben, derartige Projekte durchzuführen, umgesetzt werden.

(4)

Am 11. Dezember 2017 haben die Mitgliedstaaten, die sich an der SSZ beteiligen, außerdem eine Erklärung abgegeben, in der sie ankündigen, dass sie — in unterschiedlichen Konstellationen — die in der Anlage zu dieser Erklärung genannten ersten gemeinsamen Projekte der SSZ vorbereiten wollen.

(5)

Am 14. Dezember 2017 hat der Europäische Rat die Begründung einer ehrgeizigen und inklusiven SSZ begrüßt und betont, wie wichtig es ist, die ersten Projekte zügig umzusetzen; zudem hat er die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre nationalen Umsetzungspläne zu erfüllen.

(6)

Am 6. März 2018 hat der Rat den Beschluss GASP 2018/340 (2) zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte angenommen.

(7)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2017/2315 hat bestätigt, dass der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen kann, in denen strategische Vorgaben und Leitlinien für die SSZ festgelegt werden.

(8)

Der Rat sollte daher eine Empfehlung mit solchen strategischen Vorgaben und Leitlinien für die Umsetzung der SSZ annehmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

I.   ZIELE UND GELTUNGSBEREICH

1.

Mit dieser Empfehlung sollen strategische Vorgaben und Leitlinien für die Durchführung der SSZ festgelegt werden, um die erforderlichen weiteren Arbeiten zu den Verfahren und zur Steuerung, auch im Hinblick auf die Projekte, zu strukturieren, damit die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen, die sie untereinander eingegangen sind, nach Maßgabe des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erfüllen können.

II.   UMSETZUNG

Ablauf der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen und Festlegung präziserer Ziele

2.

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen der Ablauf der Erfüllung der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden.

3.

Daher sollte der Rat bis Juni 2018 eine Empfehlung abgeben, in der der Ablauf der Erfüllung der Verpflichtungen für die Phasen 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025 gesteuert und präzisere Ziele, einschließlich der Verpflichtungen, die bis 2020 zu erfüllen sind, vorgegeben werden. In dieser Empfehlung sollten auch gemeinsam vereinbarte Indikatoren festgelegt werden, die den teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei helfen, die Verpflichtungen zu erfüllen, und der Bewertung der diesbezüglichen Fortschritte dienen.

4.

Das SSZ-Sekretariat, dessen Aufgaben nach Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 der Europäische Auswärtige Dienst, einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und die Europäische Verteidigungsagentur gemeinsam wahrnehmen, ist aufgefordert, bis Ende März 2018 eine erste Rückmeldung zur Art, Detailliertheit und Struktur der Informationen zu geben, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Dezember 2017 in ihren nationalen Umsetzungsplänen mit Blick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorgelegt haben. Diese Rückmeldung sollte bei der Ausarbeitung der Empfehlung zum Ablauf, die der Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2017/2315 abgeben wird, mit herangezogen werden. Das SSZ-Sekretariat könnte zudem den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Anfrage individuelle Hilfe bei der Verbesserung ihrer nationalen Umsetzungspläne leisten.

5.

Nach Annahme der Empfehlung zum Ablauf, sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 ihre nationalen Umsetzungspläne überprüfen und gegebenenfalls entsprechend aktualisieren und die aktualisierten Pläne dem SSZ-Sekretariat bis zum 10. Januar 2019 vorlegen. Ab 2020 sollten diese Pläne jährlich bis zum 10. Januar dem SSZ-Sekretariat übermittelt werden, wobei darin die vom Rat — auf Grundlage des letzten jährlichen Berichts des Hohen Vertreters nach Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 — vorgenommene Überprüfung der SSZ, der Fähigkeitenentwicklungsplan und die Empfehlungen des zweijährlichen CARD-Berichts zu berücksichtigen sind.

6.

Am Ende der ersten Phase wird der Rat nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2017/2315 die in diesem Beschluss festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die SSZ erzielten Fortschritte aktualisieren und erweitern, um dem Fähigkeiten- und operativen Bedarf und dem sich wandelnden Sicherheitsumfeld der Union Rechnung zu tragen. Ein entsprechender Beschluss wird auf der Grundlage einer strategischen Überprüfung erlassen, in deren Rahmen die Erfüllung der SSZ-Verpflichtungen bewertet wird.

7.

Zu Beginn der nächsten Phase sollte der Rat unter Beachtung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2017/2315 ein zweites Bündel präziserer Ziele für die Phase 2021 bis 2025 festlegen.

Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

8.

Sobald der Rat am 6. März 2018 einen Beschluss zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte erlassen hat, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternehmen, um für alle Projekte Ziele und Zeitpläne festzulegen.

9.

Der Rat sollte diese Liste bis November 2018 nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aktualisieren und das nächste Bündel von Projekte der SSZ hinzufügen.

10.

Danach sollte das Verfahren zur Bewertung der neuen, von den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Projekte im Interesse einer stetigen, wirksamen Umsetzung der SSZ grundsätzlich jedes Jahr im November abgeschlossen werden, wobei bis Anfang Mai des betreffenden Jahres ein Aufruf zur Einreichung neuer Projektvorschläge ergehen sollte. Das SSZ-Sekretariat sollte bei der Bewertung der SSZ-Projektvorschläge transparente Kriterien zugrunde legen, mit denen sowohl der Gesichtspunkt der Fähigkeiten als auch der operative Aspekt erfasst werden und die zusammen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden sollten. Im Einklang mit Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erteilt der Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) militärische Ratschläge zur Empfehlung des Hohen Vertreters für die Ermittlung und Bewertung von Projekten der SSZ.

11.

Teilnehmende Mitgliedstaaten, die ein bestimmtes Projekt vorschlagen möchten, sollten dies den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor Einreichung ihres Vorschlags mitteilen, um Unterstützung zu finden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen. Detaillierte Projektvorschläge mit Umsetzungszeitplänen sollten so rechtzeitig eingereicht werden, dass dem SSZ-Sekretariat ausreichend Zeit bleibt, sie im Hinblick auf eine Empfehlung des Hohen Vertreters an den Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 zu bewerten. Der Rat fordert das SSZ-Sekretariat auf, ein Formblatt für die Einreichung von Projekten zu erstellen und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu helfen, ihre SSZ-Projektvorschläge an andere Mitgliedstaaten zu verteilen.

Gemeinsame Vorschriften für Projekte

12.

Die gemeinsamen Vorschriften für Projekte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f des Beschlusses (GASP) 2017/2315, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt notwendig ist, sollten vom Rat bis Juni 2018 angenommen werden. Sie sollten einen Rahmen bilden, der eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Projekte der SSZ sicherstellt und in dem die Modalitäten festgelegt sind, nach denen der Rat im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 regelmäßig über die Entwicklung der einzelnen Projekte zu unterrichten ist und die erforderliche Aufsicht wahrnimmt. Diesbezüglich sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem der Rolle von Beobachtern, und des SSZ-Sekretariats weiter präzisiert werden. Dieser Rahmen sollte zudem den teilnehmenden Mitgliedstaaten als allgemeine Richtschnur dienen, wenn sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 geeignete Modalitäten für die Ausführung ihrer Projekte ausarbeiten. In diesem Zusammenhang wird der Rat bis Juni 2018 auf die Frage der Koordinierungsfunktionen der teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb der Projekte zurückkommen.

Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme von Drittstaaten an einzelnen Projekten in Ausnahmefällen

13.

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 wird der Rat zu gegebener Zeit einen Beschluss erlassen, in dem die allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen; zudem wird er im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 feststellen, ob ein bestimmter Drittstaat diese Bedingungen erfüllt. Die Arbeiten an diesen allgemeinen Bedingungen sollten beginnen, sobald die gemeinsamen Vorschriften für die Projekte und der Ablauf der Erfüllung der Verpflichtungen bis Juni 2018 vorliegen, und ein Beschluss des Rates sollte — vorbehaltlich einer neuerlichen Bewertung durch den Rat -grundsätzlich noch vor Ende 2018 angenommen werden.

Jahresbericht des Hohen Vertreters an den Rat und Bewertungsmechanismus

14.

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 legt der Hohe Vertreter dem Rat einen Jahresbericht vor, der sich auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übermittelten aktualisierten nationalen Umsetzungspläne stützt und in dem der Stand der Durchführung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt ist. Darin geht er insbesondere auf die konkreten Maßnahmen und Vorkehrungen ein, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten getroffen haben, um — auch im Rahmen von Projekten der SSZ — ihren Verpflichtungen auf Grundlage präziserer Ziele und des Ablaufs, die für die beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen festgelegt wurden, nachzukommen. In diesem Zusammenhang wird das SSZ-Sekretariat aufgefordert, die aktualisierte Vorlage für die nationalen Umsetzungspläne zur Verfügung zu stellen.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen angeben, welche konkreten Maßnahmen und Vorkehrungen sie getroffen haben, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, und auch Angaben zu ihren Beiträgen zu Projekten beifügen. Überdies können die Angaben in den Plänen bei informellen Konsultationen näher erläutert werden.

15.

Der Hohe Vertreter sollte seinen ersten Jahresbericht im April 2019, spätestens jedoch vor der im ersten Halbjahr stattfindenden Tagung des zuständigen Rates (Auswärtige Angelegenheiten), vorlegen, sodass die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2019 vorgelegten aktualisierten Umsetzungspläne darin berücksichtigt werden können. Ab 2020 sollte der Jahresbericht im März oder April vorgelegt werden, wobei die im Januar desselben Jahres eingereichten überarbeiteten und aktualisierten nationalen Umsetzungspläne darin zu berücksichtigen sind.

16.

Auf Grundlage des Berichts des Hohen Vertreters sollte der EUMC dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee militärische Ratschläge und Empfehlungen erteilen, damit es jedes Jahr bis Mai die Überprüfung des Rates bezüglich der Frage, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weitergehenden Verpflichtungen nach wie vor erfüllen, vorbereiten kann. Dabei sollte der Rat auch prüfen, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgaben der Union erzielt wurden, d. h. inwieweit die Fähigkeit der Union, als Bereitsteller von Sicherheit aufzutreten, ihre strategische Autonomie und ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Partnern und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger verstärkt wurden.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 331, vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24.