28.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


BESCHLUSS (EU) 2018/2068 DES RATES

vom 29. November 2018

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko angenommen (im Folgenden „Abkommen“). Das Abkommen wurde in der Folge anschließend verlängert.

(2)

Die Geltungsdauer des letzten Protokolls zur Durchführung des Abkommens und zur Festlegung der in diesem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ist am 14. Juli 2018 abgelaufen.

(3)

In seinem Urteil in der Rechtssache C-266/16 (2) hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf eine Vorlagefrage zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung des Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokoll festgestellt, dass weder das Abkommen noch das dazugehörige Durchführungsprotokoll auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer Anwendung findet.

(4)

Die Union greift dem Ergebnis des politischen Prozesses über den endgültigen Status der Westsahara, der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stattfindet, nicht vor und hat ihr Engagement für die Beilegung des Streits in der Westsahara — die derzeit von den Vereinten Nationen in der Liste der nichtselbstverwalteten Gebiete geführt und heute weitgehend vom Königreich Marokko verwaltet wird — wiederholt bekräftigt. Sie unterstützt voll und ganz die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen, die der Bevölkerung der Westsahara im Rahmen von Vereinbarungen gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 2152 (2014), 2218 (2015), 2285 (2016), 2351 (2017) und 2414 (2018) die Selbstbestimmung ermöglicht.

(5)

Die Unionsflotten sollten ihre seit Inkrafttreten des Abkommens ausgeübten Fangtätigkeiten fortsetzen können und der Geltungsbereich des Abkommens sollte so festgelegt werden, dass auch die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer einbezogen werden. Die Fortsetzung der Fischereipartnerschaft ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass dieses Gebiet weiterhin die im Rahmen des Abkommens gewährte sektorale Unterstützung, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechte, und zugunsten der betreffenden Bevölkerung, erhalten kann.

(6)

Zu diesem Zweck hat der Rat die Kommission am 16. April 2018 ermächtigt, Verhandlungen mit dem Königreich Marokko im Hinblick auf die Änderung des Abkommens und zur Vereinbarung eines neuen Durchführungsprotokolls zu führen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. Juli 2018 ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) paraphiert, sowie ein neues dazugehöriges Durchführungsprotokoll, einschließlich des Anhangs und der Anlagen zu diesem Protokoll und des Briefwechsels zu dem Fischereiabkommen, die integraler Bestandteil des Fischereiabkommens sind.

(7)

Ziel des Fischereiabkommens ist es, der Union und dem Königreich Marokko eine engere Zusammenarbeit bei der Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in dem im Fischereiabkommen festgelegten Fanggebiet sowie zur Unterstützung der Bemühungen des Königreichs Marokko zur Entwicklung des Fischereisektors und der Blauen Wirtschaft zu ermöglichen. Es trägt zum Erreichen der Ziele der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei.

(8)

Die Kommission hat die potenziellen Auswirkungen des Fischereiabkommens auf die nachhaltige Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Vorteile für die betreffende Bevölkerung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, bewertet.

(9)

Aus dieser Bewertung geht hervor, dass das Fischereiabkommen aufgrund der positiven sozioökonomischen Auswirkungen — insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und Investitionen — und seiner Auswirkungen auf die Entwicklung des Fischereisektors und des Fischverarbeitungssektors für die betreffende Bevölkerung der Westsahara von großem Nutzen sein dürfte.

(10)

Ebenso geht daraus hervor, dass das Fischereiabkommen auch die beste Garantie für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der an die Westsahara angrenzenden Gewässer ist, da die Fangtätigkeit auf der Einhaltung der besten wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen auf diesem Gebiet beruht und von geeigneten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen flankiert wird.

(11)

Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst in diesem Zusammenhang alle angemessenen und durchführbaren Maßnahmen ergriffen, um die betreffende Bevölkerung in geeigneter Weise einzubeziehen, um sich deren Zustimmung zu vergewissern. Umfangreiche Konsultationen wurden in der Westsahara und im Königreich Marokko durchgeführt und die daran beteiligten sozioökonomischen und politischen Akteure sprachen sich eindeutig für den Abschluss des Fischereiabkommens aus. Allerdings haben die Front Polisario und andere Beteiligte einer Teilnahme am Konsultationsprozess nicht zugestimmt.

(12)

Diejenigen, die einer Teilnahme am Konsultationen nicht zustimmten, haben die Anwendung des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer abgelehnt, da sie im Wesentlichen der Auffassung waren, dass solche Rechtsakte den Standpunkt des Königreichs Marokko bezüglich des Gebiets der Westsahara bekräftige. In den Bestimmungen des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls deutet jedoch nichts darauf hin, dass mit ihm die Souveränität oder Hoheitsrechte des Königreichs Marokko über die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer anerkannt würden. Darüber hinaus wird die Union ihre Anstrengungen zur Unterstützung des unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleiteten Prozesses der friedlichen Beilegung des Streits verstärken.

(13)

Das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen sollten unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“), des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Fischereiabkommen wird — vorbehaltlich ihres Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und den Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, ECLI:EU:C:2018:118.

(3)  Der Wortlaut des Fischereiabkommens, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen werden zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.