27.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/13


BESCHLUSS (EU) 2018/2059 DES RATES

vom 29. November 2018

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX jenes Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/…

vom …

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2015/847 wird die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut von Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32015 R 0847: Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Abweichend von den Artikeln 4 und 6 werden bei Geldtransfers in Schweizer Franken in Liechtenstein sowie aus und nach Liechtenstein innerhalb seiner Währungsunion mit der Schweiz die nach den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Angaben erhoben und auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung gestellt, müssen jedoch nicht wie in den Artikeln 4 und 6 vorgesehen unverzüglich mit den Geldtransfers übermittelt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2022 endet.“

2.

Der Wortlaut von Nummer 23d (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/847 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (2) [zur Aufnahme der vierten Geldwäscherichtlinie (Celex 32015L0849) in das EWR-Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

(2)  ABl. L …


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/…

vom …

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 werden die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(4)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut von Nummer 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32015 L 0849: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

a)

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

‚Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in folgendem Sinne, zumindest in schweren Fällen:

i)

im Falle von Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden,

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,

die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden;

ii)

im Falle von Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5) jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden,

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,

die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.

Als schwerer Betrug gilt ein Betrug, bei dem es um einen Mindestbetrag geht, der nicht höher als 50 000 EURO festzusetzen ist.‘“

2.

Der Wortlaut von Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32016 R 1675: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).“.

3.

Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 0849: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(4)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.

(5)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Erklärung der EFTA-Staaten

zu dem Beschluss Nr. […] zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in das EWR-Abkommen

Die Richtlinie (EU) 2015/849 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

zu dem Beschluss Nr. […] zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union in die Liste der Vortaten zur Geldwäsche aufzunehmen. Aus praktischen Gründen wurde die vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) ohne gegenseitige Vereinbarung über einen entsprechenden Schutz der finanziellen Interessen der EWR-EFTA-Staaten aufgenommen. Dennoch gelten die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geregelten und in Erwägungsgrund 4 des EWR-Abkommens genannten Grundsätze der Gegenseitigkeit und Homogenität auch in vollem Umfang für den gegenseitigen Schutz vor Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Sinne [dieses Beschlusses].