|
20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/29 |
BESCHLUSS (EU) 2018/2028 DES RATES
vom 4. Dezember 2018
zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ungarn eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von – 1,5 % des BIP fest. |
|
(2) |
Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung an Ungarn (2), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (3) im Jahr 2018 2,8 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entsprechen würde. Er empfahl Ungarn, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Ungarn die Frist, bis zum 15. Oktober 2018 einen Bericht über die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen. |
|
(3) |
Am 18. und 19. September 2018 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel –11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Ungarn durch. Nachdem die Kommission den ungarischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 21. November 2018 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden für 2018 weiterhin das im Konvergenzprogramm 2018 festgelegte Gesamtdefizitziel von 2,4 % des BIP anstreben und daher nicht beabsichtigen, auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin tätig zu werden. |
|
(4) |
Am 15. Oktober 2018 legten die ungarischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffenen Maßnahmen vor (4). In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2018 weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von 2,4 % des BIP verfolgen. Im Vergleich zu der im Konvergenzprogramm 2018 dargelegten Haushaltsprojektion erwarten die Behörden deutlich höhere Steuereinnahmen sowie Einsparungen durch geringere Kofinanzierungskosten für aus dem Unionshaushalt finanzierte Projekte. Die Behörden planen jedoch zusätzliche Ausgaben, die die defizitsenkende Wirkung dieser Entwicklungen vollständig aufheben. Die im Bericht dargelegten neuen diskretionären Maßnahmen haben keine erheblichen Nettoauswirkungen auf das Haushaltsergebnis 2018 und bleiben folglich hinter der in der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 dargelegten Anforderung zurück. |
|
(5) |
Im Jahr 2018 dürfte das Wachstum der Staatsausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen und einmaliger Maßnahmen nach der Herbstprognose 2018 der Kommission 7,0 % betragen und damit deutlich über dem empfohlenen Richtwert für die Wachstumsrate von 2,8 % liegen; dies entspräche einer Abweichung von 1,6 % des BIP. Mit einem voraussichtlichen Rückgang von 0,4 % des BIP wird der strukturelle Saldo die empfohlene Verbesserung von 1,0 % des BIP nicht erreichen, was einer Abweichung von 1,4 % des BIP entsprechen würde. Beide Werte weisen demnach auf eine erhebliche Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert wird durch drei Faktoren negativ beeinflusst, und zwar durch unerwartet niedrige Werte für das mittelfristige Potenzialwachstum und den BIP-Deflator, die dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegen, sowie durch indirekte Mehreinnahmen aus bestimmten Maßnahmen. Nach der Bereinigung um diese Faktoren spiegelt der Ausgabenrichtwert die Konsolidierungsanstrengungen angemessen wider und deutet weiter auf eine Abweichung hin. Die Bewertung des strukturellen Saldos führt zu einem ähnlichen Ergebnis. Zwar wird der strukturelle Saldo durch Einnahmenausfälle belastet, zum Teil wird er jedoch durch die Auswirkungen einer höheren Punktschätzung für das potenzielle BIP-Wachstum gegenüber dem mittelfristigen Durchschnitt, der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegt, wieder ausgeglichen. Die Gesamtbewertung bestätigt demnach eine erhebliche Abweichung von der empfohlenen Anpassung. |
|
(6) |
Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Ungarn zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 2,8 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entsprechen würde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1).
(3) Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
(4) https://ec.europa.eu/info/files/hungary-report-council-recommendations-under-significant-deviation-procedure_en