18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2014 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf die Auflistung der Gebiete Irlands, die frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8618)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (2) enthält eine Auflistung der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die als frei von bestimmte Seuchen, die nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt sind, angesehen werden. Der für die betreffende Krankheit aufgeführte Mitgliedstaat kann verpflichtet werden, in diesen Gebieten bestimmte, mit dem genannten Beschluss genehmigte nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen dieser Krankheiten einzuhalten. |
(2) |
Mehrere Kompartimente auf irischem Hoheitsgebiet in der derzeitigen Liste gelten als frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar). Aufgrund eines kürzlich erfolgten Ausbruchs von OsHV-1 μVar in Kompartiment 6, Poulnasharry Bay, den Irland der Kommission gemeldet hat, sollte die geografische Abgrenzung der seuchenfreien Gebiete in Bezug auf Irland aktualisiert werden. |
(3) |
Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU erhält der Eintrag zu Irland in der vierten Spalte („Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen“), Zeile „Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)“, der Tabelle folgende Fassung:
„Kompartiment 1: Sheephaven Bay
Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay
Kompartiment 4: Streamstown Bay
Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay
Kompartiment A: Tralee Bay Hatchery“.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(2) Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).