12.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/41


BESCHLUSS (EU) 2018/1962 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2018

über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „das Amt“) wurde durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 (1) als Dienststelle der Kommission errichtet. Das Amt führt Untersuchungen in völliger Unabhängigkeit durch.

(2)

Das Amt führt Verwaltungsuntersuchungen zum Zwecke der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durch. Zu diesem Zweck übt es die der Kommission durch die einschlägigen Rechtsakte der Union übertragenen Untersuchungsbefugnisse in den Mitgliedstaaten beziehungsweise nach Maßgabe der geltenden Kooperations- und Amtshilfeabkommen und sonstigen Rechtsinstrumente in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus.

(3)

Das Amt führt zudem Verwaltungsuntersuchungen in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durch, die durch die Verträge oder auf Grundlage der Verträge geschaffen wurden. Im Rahmen seines Mandats zur Durchführung von Untersuchungen sammelt das Amt im Vorfeld, während oder nach einer Untersuchung oder Koordinierungstätigkeit Informationen, die für seine Untersuchungstätigkeit relevant sind (und auch personenbezogene Daten aus unterschiedlichen Quellen wie Behörden, Privatunternehmen oder natürliche Personen einschließen) und tauscht diese mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern und mit internationalen Organisationen aus.

(4)

Im Rahmen seiner Tätigkeiten verarbeitet das Amt verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Kenndaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten in Bezug auf die Beteiligung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person an dem jeweiligen Fall. Dabei handelt das (durch seinen Generaldirektor vertretene) Amt als für die Verarbeitung Verantwortlicher. Die personenbezogenen Daten werden in einer gesicherten elektronischen Umgebung gespeichert, sodass sowohl jedweder unbefugte Zugang als auch jedwede Datenübermittlung an Personen, die von den Dateien keine Kenntnis haben müssen, verhindert wird. Nach Einstellung einer Untersuchung oder nach dem auf Beschluss des Generaldirektors erfolgten Abschluss einer Untersuchung oder eines Koordinierungsfalls werden alle verarbeiteten personenbezogenen Daten fünfzehn Jahre gespeichert. Nach diesem Zeitraum werden alle fallbezogenen Informationen einschließlich der personenbezogenen Daten in das historische Archiv übertragen.

(5)

Das Amt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags und in den sich auf diese Artikel gründenden Rechtsvorschriften anerkannt werden. Ferner ist das Amt verpflichtet, die strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses einzuhalten, die in Artikel 10 der Verordnung Regulation (EU, Euratom) Nr. 883/2013 verankert wurden, und die Achtung der in Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführten Verfahrensrechte sicherzustellen, darunter insbesondere das Recht der von der Untersuchung betroffenen Personen auf die Wahrung der Unschuldsvermutung.

(6)

Durch die gesicherte elektronische Umgebung, in der personenbezogene Daten gespeichert werden, sowie durch die in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Verfahrensgarantien und strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses ist ein hoher Schutz gegen etwaige Risiken für die Rechte und Freiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen sichergestellt.

(7)

Unter bestimmten Umständen ist es gleichwohl erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, die für die Untersuchungen, für die Vertraulichkeit des Informationsaustausches mit anderen zuständigen Behörden und im Hinblick auf die vollständige Wahrung der Grundrechte und Freiheiten anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen gelten. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 dieser Verordnung vor, dass das Amt die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie von Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann.

(8)

In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hat das Amt gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einen Datenschutzbeauftragten benannt.

(9)

Damit die Vertraulichkeit und die Wirksamkeit der Untersuchungen und sonstigen operativen Tätigkeiten des Amts sichergestellt und zugleich die in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Standards des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten werden können, ist es erforderlich, interne Vorschriften festzulegen, nach deren Maßgabe das Amt die Rechte von der Datenbearbeitung betroffener Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 dieser Verordnung beschränken kann.

(10)

Der sachliche Anwendungsbereich dieser internen Vorschriften sollte sich auf sämtliche Verarbeitungsvorgänge erstrecken, die das Amt bei der Erfüllung seiner unabhängigen Untersuchungsfunktion durchführt. Diese Vorschriften sollten zudem für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der Einleitung interner oder externer Untersuchungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und während der Überwachung der zu den Untersuchungsergebnissen ergriffenen Folgemaßnahmen durchgeführt werden. Ferner sollten sie für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die Bestandteil der mit der Untersuchungsfunktion verbundenen Tätigkeiten des Amts sind, also insbesondere für das Betrugsmeldesystem, operative Analysen, Datenbanken für die internationale Zusammenarbeit sowie für operative Maßnahmen, in deren Rahmen möglicherweise Untersuchungsdaten verarbeitet werden (beispielsweise bei Untersuchungen des Datenschutzbeauftragten des Amts oder bei sonstigen vom Amt abgewickelten Beschwerdeverfahren). Sie sollten zudem die Unterstützung und die Zusammenarbeit einschließen, die das Amt außerhalb des Rahmens seiner Verwaltungsuntersuchungen für nationale Behörden und internationale Organisationen leistet.

(11)

Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 nachzukommen, sollte das Amt in Form der auf seiner Website veröffentlichten Datenschutzhinweise allgemein alle Personen, deren personenbezogene Daten im Zuge seiner Tätigkeiten verarbeitet werden, auf transparente und kohärente Weise über diese Verarbeitung und über ihre Rechte informieren und zudem alle an einer Untersuchung beteiligten und von der Datenverarbeitung betroffenen Personen - d. h. von der Untersuchung betroffene Personen („Betroffene“), Zeugen und Hinweisgeber - jeweils individuell in angemessener Form unterrichten.

(12)

Unbeschadet der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ausnahmen kann sich das Amt veranlasst sehen, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Anwendung ihrer sonstigen Rechte zu beschränken, um seine Untersuchungen, die Untersuchungen und Gerichtsverfahren mitgliedstaatlicher Behörden, seine Untersuchungswerkzeuge und -methoden sowie die Rechte anderer mit seinen Untersuchungen verbundener Personen zu schützen.

(13)

In einigen Fällen kann die Übermittlung bestimmter Informationen an die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder die Offenlegung der Tatsache, dass eine Untersuchung im Gange ist, die Verwirklichung des Zwecks der Datenverarbeitung unmöglich machen oder schwerwiegend behindern und die Fähigkeit des Amts, der zuständigen nationalen Behörden oder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, künftige Untersuchungen wirksam durchzuführen, zunichtemachen oder schwerwiegend beeinträchtigen.

(14)

Das Amt ist ferner gehalten, die Identität von internen und externen Hinweisgebern sowie von Zeugen zu schützen, da diese für ihre Zusammenarbeit mit dem Amt keine negativen Auswirkungen erleiden sollen.

(15)

Aus diesen Gründen kann sich das Amt veranlasst sehen, bestimmte Gründe für in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Beschränkungen der Information über Datenverarbeitungsvorgänge geltend zu machen, die das Amt im Zuge der Erfüllung seiner in Artikel 2 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom festgelegten Aufgaben durchführt.

(16)

Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechterhalten zu können, kann sich das Amt zudem veranlasst sehen, die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu beschränken, um Informationen zu schützen, die personenbezogene Daten enthalten, welche aus Kommissionsdienststellen, aus anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, aus zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder aus internationalen Organisationen stammen. Zu diesem Zweck sollte das Amt diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, Behörden und internationalen Organisationen zu den jeweiligen Gründen für die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren.

(17)

Häufig tauscht das Amt bei der Ausübung seiner Untersuchungsfunktion unter anderem mit Kommissionsdienststellen und mit Exekutivagenturen, die letzteren bei der Durchführung ihrer Programme Unterstützung leisten, Informationen aus, die personenbezogene Daten enthalten. Dieser Beschluss regelt in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725, welcher vorsieht, dass die internen Vorschriften auf der höchsten Verwaltungsebene der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erlassen sind, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Informationen enthalten sind, welche diese Stellen dem Amt übermitteln müssen. Folglich sind alle Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen, die personenbezogene Daten verarbeiten, über deren Verarbeitung sie das Amt nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu unterrichten haben, oder die das Amt bereits im Zuge seiner Aufgabenerfüllung verarbeitet hat, gehalten, die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften anzuwenden, um die vom Amt durchgeführten Verarbeitungsvorgänge zu schützen. In derartigen Fällen sollten die betreffenden Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen daher das Amt zu den jeweiligen Gründen für die Beschränkungen sowie zu deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit konsultieren, damit eine kohärente Anwendung der Beschränkungen sichergestellt wird.

(18)

Das Amt sowie gegebenenfalls die Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen sollten alle Beschränkungen auf transparente Weise handhaben und jede ihrer Anwendungen in dem entsprechenden Erfassungssystem verzeichnen.

(19)

Gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückstellen oder unterlassen, wenn durch die Unterrichtung die Wirkung der angewendeten Beschränkung zunichtegemacht würde. Insbesondere würde bei der Anwendung einer Beschränkung der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 verankerten Rechte die Unterrichtung über diese Anwendung die Wirkung der angewendeten Beschränkung zunichtemachen. Um sicherzustellen, dass das Recht der von der Datenverarbeitung betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 38 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur solange beschränkt wird, wie die Gründe für die Zurückstellung der Unterrichtung Geltung haben, sollte das Amt seinen diesbezüglichen Standpunkt regelmäßig überprüfen.

(20)

In allen Fällen, in denen die Rechte anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen beschränkt werden, sollte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob durch die Unterrichtung über die angewendete Beschränkung die Wirkung der angewendeten Beschränkung zunichtegemacht würde.

(21)

Der Datenschutzbeauftragte des Amts und gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte der Kommission oder der betreffenden Exekutivagentur sollten zudem eine unabhängige Überprüfung der angewendeten Beschränkungen vornehmen, um deren Vereinbarkeit mit diesem Beschluss sicherzustellen.

(22)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ohne Übergangsfrist ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Die Möglichkeit, bestimmte Rechte zu beschränken, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen. Um zu vermeiden, dass die Verwirklichung des Zwecks der in die Zuständigkeit des Amts fallenden Untersuchungen gefährdet wird und die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden, sollte dieser Beschluss ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.

(23)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 23. November 2018 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Durch diesen Beschluss werden interne Vorschriften für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „das Amt“) über die Unterrichtung der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt.

Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen das Amt die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 in Übereinstimmung mit Artikel 25 dieser Verordnung beschränken kann.

(2)   Dieser Beschluss gilt für die durch das Amt erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Tätigkeiten oder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die das Amt durchführt, um seinen in Artikel 2 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Aufgaben nachzukommen.

(3)   Dieser Beschluss gilt zudem für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen, insofern diese personenbezogene Daten verarbeiten, über deren Verarbeitung sie das Amt nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu unterrichten haben, oder die das Amt bereits für die Zwecke der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tätigkeiten oder im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten verarbeitet hat.

Artikel 2

Anwendbare Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Bei der Ausübung seiner Pflichten in Bezug auf die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 prüft das Amt, ob in der Verordnung festgelegte Ausnahmen anwendbar sind.

(2)   Das Amt kann vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 dieses Beschlusses die Anwendung der Artikel 14 bis 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie ihres Artikels 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten - beispielsweise durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden des Amts - dem Zweck der Untersuchungstätigkeiten des Amts zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.

(3)   Das Amt kann vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 dieses Beschlusses die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die es bei Kommissionsdienststellen, bei anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, bei zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder bei internationalen Organisationen eingeholt hat, beschränken,

a)

falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch Kommissionsdienststellen oder andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte, in Übereinstimmung mit Kapitel IX dieser Verordnung oder gemäß den Gründungsrechtakten für andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union beschränkt werden könnte;

b)

falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten auf der Grundlage in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannter Rechtsakte oder nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beschränkt werden könnte;

c)

falls durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die vom Amt im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben geleistete Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen beeinträchtigt werden könnte.

Vor einer etwaigen Anwendung von Beschränkungen in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen konsultiert das Amt die zuständigen Kommissionsdienstellen und Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, falls sich das Amt im Unklaren darüber ist, ob in einem der unter diesen beiden Buchstaben genannten Rechtsakte die Anwendung einer Beschränkung geregelt ist.

Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen, Grundrechte oder Freiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem Interesse der Union an der Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen überwiegen.

(4)   Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen können, wenn sie personenbezogene Daten in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Fällen verarbeiten, Beschränkungen nach Maßgabe dieses Beschlusses anwenden, falls diese erforderlich sind. Zu diesem Zweck konsultieren sie das Amt, falls sich die zuständige Kommissionsdienststelle oder Exekutivagentur im Unklaren darüber ist, ob die Anwendung einer Beschränkung nach diesem Beschluss gerechtfertigt ist.

Artikel 3

Unterrichtung der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen

(1)   Das Amt veröffentlicht auf seiner Website Datenschutzhinweise, durch die alle von der Datenverarbeitung betroffenen Personen über seine Tätigkeiten, die die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit sich bringen, informiert werden.

(2)   Das Amt informiert alle von der Datenverarbeitung betroffenen Personen, die es als von der Untersuchung betroffene Personen („Betroffene“), als Zeugen oder als Hinweisgeber im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ansieht, jeweils einzeln.

(3)   Wenn das Amt die Informationsübermittlung an die in Absatz 2 genannten von der Datenverarbeitung betroffenen Personen teilweise oder vollständig beschränkt, erstellt es eine Aufzeichnung über die Gründe für die Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.

Dabei gibt es in der Aufzeichnung an, inwieweit die Unterrichtung dem Zweck der Untersuchungstätigkeiten des Amts oder von Beschränkungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Beschränkung gilt so lange, wie die Gründe bestehen, die die Beschränkung rechtfertigen.

Bestehen die Gründe für die Beschränkung nicht mehr, übermittelt das Amt der von der Datenverarbeitung betroffenen Person die jeweiligen Informationen unter Angabe der Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig unterrichtet das Amt die von der Datenverarbeitung betroffene Person über die Möglichkeit, jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragen oder einen Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

Das Amt überprüft die Anwendung einer Beschränkung alle sechs Monate nach deren Einführung sowie bei Abschluss der Untersuchung. Danach prüft der Datenschutzbeauftragte alljährlich, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten.

Artikel 4

Auskunftsrecht der von der Datenverarbeitung betroffenen Person

(1)   Wenn von der Datenverarbeitung betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre personenbezogenen, im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Fällen verarbeiteten Daten oder über einen spezifischen Datenverarbeitungsvorgang beantragen, beschränkt das Amt seine Prüfung des Antrags auf diese personenbezogenen Daten.

(2)   Wenn das Amt das Auskunftsrecht nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 teilweise oder vollständig beschränkt, ergreift es folgende Maßnahmen:

a)

Es unterrichtet die von der Datenverarbeitung betroffene Person über die angewandte Beschränkung, über die ausschlaggebenden Gründe sowie über die Möglichkeit einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder der Einlegung eines Rechtsbehelfs vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

b)

es erstellt eine Aufzeichnung über die Gründe für die Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung. Dabei gibt es in der Aufzeichnung an, inwieweit die Auskunftserteilung dem Zweck der Untersuchungstätigkeiten des Amts oder von Beschränkungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen beeinträchtigen würde.

Die Unterrichtung nach Buchstabe a kann nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden.

(3)   Die Aufzeichnung nach Absatz 2 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthaltenden Dokumente werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Es gilt Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725.

Artikel 5

Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Wenn das Amt das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 teilweise oder vollständig beschränkt, ergreift es die in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und registriert die betreffende Aufzeichnung nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3.

Artikel 6

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Wenn das Amt eine Beschränkung in Bezug auf die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vornimmt, zeichnet es die Gründe der Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung auf und registriert die Aufzeichnung nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses. Es gilt Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses.

Artikel 7

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten

(1)   Der Datenschutzbeauftragte des Amts wird unverzüglich informiert, wenn Rechte von der Datenverarbeitung betroffener Personen gemäß diesem Beschluss beschränkt werden. Er erhält Zugang zu der Aufzeichnung und zu etwaigen die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthaltenden Dokumenten.

Der Datenschutzbeauftragte des Amts kann um eine Überprüfung der Beschränkungen ersuchen. Er wird schriftlich über das Ergebnis der erbetenen Überprüfung informiert.

(2)   Wenn die Kommissionsdienststellen und die Exekutivagenturen personenbezogene Daten in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Fällen verarbeiten, wird der Datenschutzbeauftragte der Kommission oder gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte der betreffenden Exekutivagentur unverzüglich informiert, wenn Rechte von der Datenverarbeitung betroffener Personen gemäß diesem Beschluss beschränkt werden. Der Datenschutzbeauftragte der Kommission oder gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte der betreffenden Agentur erhält auf Antrag Zugang zu der Aufzeichnung und zu etwaigen die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthaltenden Dokumenten.

Der Datenschutzbeauftragte der Kommission beziehungsweise der betreffenden Exekutivagentur kann um eine Überprüfung der Beschränkungen ersuchen. Er wird schriftlich über das Ergebnis der erbetenen Überprüfung informiert.

(3)   Der gesamte während des Verfahrens erfolgende Informationsaustausch mit dem betreffenden Datenschutzbeauftragten wird in geeigneter Form aufgezeichnet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 11. Dezember 2018.

Brüssel, den 11. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).