11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/54


BESCHLUSS (GASP) 2018/1941 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. April 2016 den Beschluss (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (1) erlassen.

(2)

Am 30. Juli 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1082 (2) angenommen, durch den das Mandat der Mission bis zum 19. September 2020 verlängert wurde.

(3)

Gemäß seinen Schlussfolgerungen zur Zentralafrikanischen Republik vom 15. Oktober 2018 ist sich der Rat bewusst, dass es angezeigt ist, auf das Ersuchen der zentralafrikanischen Regierung um weitere Hilfen zugunsten der internen Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu reagieren, indem so rasch wie möglich ein gesonderter Interoperabilitätspfeiler im Rahmen der EUTM RCA eingerichtet und eingesetzt wird, der die Aufgabe hat, in diesem Bereich Maßnahmen der strategischen Beratung durchzuführen.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Der Rat ist sich gemäß seinen Schlussfolgerungen vom 15. Oktober 2018 ferner bewusst — was auch bei der strategischen Überprüfung der Mission EUTM RCA hervorgehoben wurde —, dass es sinnvoll ist, weitere Überlegungen darüber anzustellen, ob es angezeigt ist, die Maßnahmen der Europäischen Union in Bezug auf die internen Sicherheitskräfte durch eine gezielte zivile GSVP-Maßnahme zu verstärken. Der Rat stellt in diesen Schlussfolgerungen fest, dass er im Sommer 2019 unter Berücksichtigung der ersten mit dem Interoperabilitätspfeiler erzielten Ergebnisse und im Rahmen der strategischen Überprüfung der Mission EUTM RCA auf dieses Thema zurückkommen wird.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/610 wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 1 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

„d)

strategische Beratung für das Innenministerium, den Generaldirektor der Polizei und den Generaldirektor der Gendarmerie, um in der Folge die Interoperabilität und den koordinierten Einsatz von Verteidigungskräften und internen Sicherheitskräften in der Zentralafrikanischen Republik zu ermöglichen.“;

2.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum vom 20. September 2018 bis zum 19. September 2020 auf 26 131 485 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %, und der Prozentsatz nach Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1082 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 140).