27.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1907 DES RATES

vom 20. Dezember 2018

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/966 (2) des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) am 17. Juli 2018 unterzeichnet.

(2)

Um ein effizientes Funktionieren des im Abkommen vorgesehenen Systems zur Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zu gewährleisten, sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, die in Artikel 2.28 vorgesehene Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen im Namen der Union nach Artikel 2.29 Absatz 3 des Abkommens vorübergehend auszusetzen. Die Kommission sollte auch dazu ermächtigt werden, die vorübergehende Aussetzung dieser Anerkennung im Namen der Union nach Artikel 2.29 Absatz 4 des Abkommens zu beenden.

(3)

Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union gewisse Änderungen des Abkommens zu billigen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Artikel 10.14 des Abkommens Änderungen von Anhang 10 Teil 2 des Abkommens zu billigen, nachdem sie sich mit dem vom Rat bestellten Sonderausschuss gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags ins Benehmen gesetzt hat. Diese Ermächtigung sollte nicht für Änderungen an den Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A Absatz 4 (Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schienenverkehr) und Absatz 5 (Dienstleistungen) des Abkommens gelten. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, Änderungen von Anhang 14-A und Anhang 14-B des Abkommens zu billigen.

(4)

Nach seinem Artikel 23.5 ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten für Personen begründet; dies gilt unbeschadet derjenigen Rechte und Pflichten, die Personen aus anderem Völkerrecht erwachsen. Das Abkommen kann daher vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar geltend gemacht werden.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft wird genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Entscheidung der Union, gemäß Artikel 2.29 Absatz 3 die Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 2.28 des Abkommens vorübergehend auszusetzen, wird von der Kommission getroffen.

(2)   Die Entscheidung der Union, gemäß Artikel 2.29 Absatz 4 die vorübergehende Aussetzung der Anerkennung nach 1 Absatz des vorliegenden Artikels zu beenden, wird von der Kommission getroffen.

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 10.14 des Abkommens entscheidet die Kommission über den Standpunkt der Union zu Änderungen oder Berichtigungen der Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 des Abkommens, nachdem sie sich mit dem vom Rat bestellten Sonderausschuss gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags ins Benehmen gesetzt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für Änderungen an den Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A Absatz 4 (Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schienenverkehr) und Absatz 5 (Dienstleistungen) des Abkommens.

Artikel 4

Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens durch Beschluss des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses im Anschluss an Empfehlungen des durch das Abkommen eingesetzten Ausschusses „Geistiges Eigentum“ werden von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Artikel 5

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23.3 des Abkommens vorgesehene Notifizierung Namen der Union vor. (4)

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Zustimmung vom (noch nicht im 12. Dezember 2018 Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2018/966 des Rates vom 6. Juli 2018 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.