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30.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/4 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1870 DES RATES
vom 26. November 2018
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert. |
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(2) |
Damit eine Harmonisierung bezüglich der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (2) übernommen werden. |
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(3) |
Am 9. Oktober 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 31. Oktober 2017 mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen. |
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(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(6) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und der Wortlaut der Erklärungen diesem Beschluss angefügt sowie der Wortlaut der gemeinsamen Erklärungen, die dem Abkommen beigefügt sind, im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens — im Namen der Union — zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (5) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. BOGNER-STRAUSS
(1) Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).
(2) ABl. L 255 vom 21.9.2012, S. 4.
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
ANHANG
Erklärung der Union zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) und zu den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden
Die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 ist am 29. Dezember 2017 in Kraft getreten.
Infolgedessen gelten ab dem Zeitpunkt des Beginns der Geltung der Verordnung (EU) 2017/2226 (1) für die Zwecke des Übereinkommens als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, diejenigen Mitgliedstaaten, die an den Außengrenzen das Einreise-/Ausreisesystem einsetzen. Der Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen wird unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in allen Mitgliedstaaten berechnet, die an den Außengrenzen das Einreise-/Ausreisesystem einsetzen.
(1) Der Zeitpunkt des Geltungsbeginns wird gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/2226 von der Kommission bestimmt.