20.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/9


BESCHLUSS (GASP) 2018/1787 DES RATES

vom 19. November 2018

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2010 den Beschluss 2010/96/GASP (1) zur Errichtung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte angenommen.

(2)

Am 12. Dezember 2016 wurde der Beschluss 2010/96/GASP durch den Beschluss (GASP) 2016/2239 des Rates (2) geändert und die Mission bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(3)

Nach einer strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der Mission um zwei Jahre zu verlängern.

(4)

Der Beschluss 2010/96/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia eingerichtet, um sowohl strategische Beratung für den institutionellen Aufbau im Verteidigungssektor zu erteilen als auch die somalische nationale Armee durch Ausbildung, Beratung und Anleitung direkt zu unterstützen. Ab 2019 trägt die EU-Militärmission insbesondere zur Entwicklung der eigenen Ausbildungskapazitäten der somalischen nationalen Armee bei, mit dem Ziel, dieser die Ausbildungsmaßnahmen für taktische Einheiten zu übertragen sobald Bedingungen erfüllt sind; die EU-Militärmission leitet Ausbildung unter somalischer Verantwortung und von Somalia angebotene Ausbildung an. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.“

2.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 22 980 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % und der in Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses genannte Prozentsatz beträgt 0 %.“

3.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Dezember 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/2239 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 16).