15.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1723 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2018

über das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ im Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6969)

(Nur der estnische, finnische, lettische, litauische, polnische und schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie im 3. Arbeitsplan für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor (2) dargelegt, dürfte das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ eine entscheidende Rolle dabei spielen, das Funktionieren des Korridors mit interoperablen und effizienten Verbindungen zwischen den baltischen Staaten und Polen bis nach Finnland sowie multimodale Verbindungen zwischen dem See-, Schienen- und Straßenverkehr sicherzustellen.

(2)

„Rail Baltica“ wird als konventionelle Schnellfahrstrecke für den gemischten Personen- und Güterverkehr eingerichtet. Nach Abschluss des Projekts „Rail Baltica“ dürften die Güter- und Personenverkehrsströme erheblich zunehmen.

(3)

Das Projekt „Rail Baltica“ ist ein hochkomplexes grenzüberschreitendes Projekt, an dem fünf Mitgliedstaaten beteiligt sind, und dessen ausreichende Koordinierung eine große Herausforderung darstellt. Zur Unterstützung seiner koordinierten und fristgerechten Durchführung müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Umsetzung enthalten. Dies würde dazu beitragen, die grenzüberschreitenden Ziele des Arbeitsplans für den Nord-Ostsee-Korridor zu erreichen. Nach diesem Arbeitsplan soll das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall aber bis 2030 betriebsbereit sein.

(4)

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird der verbleibende Mittelbedarf für die vollständige Umsetzung des grenzüberschreitenden Projekts „Rail Baltica“ auf mindestens 5,6 Mrd. EUR geschätzt. Die bislang durchgeführten oder geplanten Projekte belaufen sich auf fast 1,9 Mrd. EUR und werden auch aus Unionsmitteln finanziert (bis zu 85 % der förderfähigen Kosten). Es ist wichtig, die Maßnahmen zu ermitteln, die zur Vollendung des Projekts „Rail Baltica“ erforderlich sind, damit die entsprechende Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene sowie andere relevante Förderformen geplant und vollständig optimiert werden können.

(5)

Die grenzüberschreitende Dimension des Projekts erfordert die Schaffung spezieller Leitungsstrukturen. Der Europäische Koordinator für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor sowie ein Vertreter der Kommission sollten als Beobachter an diesen Strukturen beteiligt sein.

(6)

Estland, Lettland und Litauen haben ein zwischenstaatliches Abkommen unterzeichnet und ratifiziert, in dem sie sich dem Projekt „Rail Baltica“ uneingeschränkt verpflichten. Das Unternehmen RB Rail AS und die nationalen Durchführungsstellen wurden errichtet und mit der Durchführung des Projekts betraut. Die Task Force „Rail Baltica“ ist für die Lenkung und Koordinierung zwischen den Ministerien Estlands, Lettlands, Litauens, Polens und Finnlands zuständig.

(7)

Um die Fortschritte bei der Durchführung zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über den Gegenstand der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Abschnitte Bericht erstatten und etwaige Verzögerungen mitteilen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden von Estland, Lettland, Litauen, Polen und Finnland genehmigt.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält eine Beschreibung der Maßnahmen und den Durchführungszeitplan für das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ (Tallinn–Pärnu–Riga–Panevėžys–Kaunas–Warschau mit einer Verbindung nach Vilnius) sowie damit zusammenhängende Bestimmungen zur Leitung und Beaufsichtigung.

Artikel 2

Maßnahmen und Zeitplan

Estland, Lettland, Litauen und Polen stellen die fristgerechte Durchführung folgender Maßnahmen sicher:

a)

Bis 31. Dezember 2018:

1.

Abschluss der konsolidierten technischen Vorplanung in Estland, Lettland und Litauen;

2.

Abschluss der strategischen Umweltprüfungen in Estland, Lettland und Litauen (mit Ausnahme der Strecken von Kaunas nach Vilnius und von Kaunas bis zur Staatsgrenze Litauen/Polen);

3.

die Studie zum Infrastrukturmanagement in Estland, Lettland und Litauen wird abgeschlossen und den nationalen Behörden Estlands, Lettlands und Litauens vorgelegt.

b)

Bis 30. Juni 2019: Estland, Lettland und Litauen beschließen über die Verwaltung der errichteten Infrastruktur.

c)

Bis 31. Dezember 2020:

1.

Abschluss der strategischen Umweltprüfungen in Litauen von Kaunas bis zur Grenze Litauen/Polen;

2.

Abschluss der Raumplanung und Genehmigung der detaillierten Streckenführung in Estland, Lettland und Litauen (mit Ausnahme der Strecke von Kaunas nach Vilnius);

3.

Baubeginn in Estland, Lettland und Litauen;

4.

Abschluss der technischen Planung der Bahnstrecken in Estland, Lettland (zentraler Abschnitt rund um Riga) und Litauen (mit Ausnahme der Strecken von Kaunas nach Vilnius und von Kaunas bis zur Staatsgrenze Litauen/Polen);

5.

Abschluss ausführlicher Studien und Umweltverfahren in Polen zur Festlegung der technischen Parameter und des Zeitrahmens für die Umsetzung des Abschnitts Ełk-Staatsgrenze Polen/Litauen.

d)

Bis 31. Dezember 2021:

1.

Abschluss des Landerwerbs in Estland, Lettland und Litauen (ausgenommen zwischen Kaunas und Vilnius und zwischen Kaunas und der Staatsgrenze Litauen/Polen);

2.

Abschluss der Raumplanung und der strategischen Umweltprüfungen und Genehmigung der detaillierten Streckenführung in Litauen von Kaunas nach Vilnius;

3.

Abschluss der technischen Planung in Lettland (nördliche und südliche Abschnitte).

e)

Bis 31. Dezember 2023:

1.

Abschluss des Landerwerbs in Litauen von Kaunas nach Vilnius und von Kaunas bis zur Staatsgrenze Litauen/Polen;

2.

Abschluss der technischen Planung der Bahnstrecken in Litauen von Kaunas bis zur Staatsgrenze Litauen/Polen und von Kaunas nach Vilnius.

f)

Bis 31. Dezember 2025:

1.

Vollendung der Schieneninfrastruktur als zweigleisige Bahnstrecke für Mischverkehr, für mindestens 740 m lange Güterzüge geeignet, elektrifiziert, mit UIC-Lichtraumprofil, in Estland, Lettland, Litauen und Polen;

2.

Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) — im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 (3) der Kommission —, um die volle Interoperabilität in Estland, Lettland, Litauen und Polen zu erreichen.

3.

Sicherstellung der Umladungskapazität in bestehenden und neuen Schienen-Straßen-Terminals, die durch eine konventionelle zweigleisige elektrifizierte Schnellfahrstrecke mit europäischer Standardspurweite (1 435 mm) verbunden sind.

Artikel 3

Leitung

(1)   Die Fortschritte der in Artikel 2 genannten Maßnahmen werden mindestens zweimal jährlich von den Vertretern Estlands, Lettlands, Litauens, Polens und Finnlands im Rahmen der zwischenstaatlichen (Ministerebene) Rail-Baltica-Taskforce unter Beteiligung des Europäischen Koordinators für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor und von Vertretern der Kommission erörtert.

(2)   Der Europäische Koordinator für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor und die Vertreter der Kommission sowie benannte Vertreter Polens und Finnlands werden eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums von RB Rail AS teilzunehmen.

Artikel 4

Berichterstattung

Estland, Lettland, Litauen und Polen erstatten der Kommission und dem Europäischen Koordinator für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor mindestens einmal jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen, wobei sie etwaige Verzögerungen melden und die Gründe für die Verzögerung sowie die ergriffenen Korrekturmaßnahmen angeben. Zu diesem Zweck können diese Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Inhalt der jährlichen Berichte über den Stand der Maßnahmen heranziehen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen der Fazilität „Connecting Europe“ vorzulegen sind.

Artikel 5

Überprüfung

Die Kommission führt bis spätestens 31. Dezember 2023, nach Konsultation mit Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen und unter Mitwirkung des Europäischen Koordinators für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor, eine Überprüfung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen und Fristen durch.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2018

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Siehe Arbeitsplan unter https://ec.europa.eu/transport/themes/infrastructure/north-sea-baltic_en

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).