13.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/80


BESCHLUSS (EU) 2018/1701 DER KOMMISSION

vom 7. November 2018

über die geplante Bürgerinitiative „Verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln als nicht-vegetarisch/vegetarisch/vegan“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7300)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die geplante Bürgerinitiative „Verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln als nicht-vegetarisch/vegetarisch/vegan“ hat folgenden Zweck: „Lebensmittelkennzeichnung für Vegetarier/Veganer“.

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative betreffen Folgendes: „Für Vegetarier und Veganer ist es in der gesamten EU schwierig festzustellen, ob Lebensmittel für sie geeignet sind. Vor dem Kauf eines Lebensmittelprodukts müssen sie die Zutatenliste durchgehen, um herauszufinden, ob ein Produkt infrage kommt. Dabei ist äußerst genau auf solche Inhaltsstoffe zu achten, die sowohl pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs sein können. Erschwerend kommt hinzu, dass es in der EU keinen einheitlichen Sprachgebrauch gibt. Wir schlagen daher Rechtsvorschriften vor, nach denen alle Lebensmittel mit einem von drei einfachen Piktogrammen als „nicht-vegetarisch“, „vegetarisch“ oder „vegan“ gekennzeichnet werden.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein.

(5)

Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, anzugleichen.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge der Verordnung vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „Verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln als nicht-vegetarisch/vegetarisch/vegan“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „Verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln als nicht-vegetarisch/vegetarisch/vegan“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 12. November 2018 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln als nicht-vegetarisch/vegetarisch/vegan“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Madeleina KAY und Frau Stefania DELPRETE, gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.