23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/24


BESCHLUSS (EU) 2018/1590 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2018

zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6805)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2018.

(2)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/391/EU der Kommission (3) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 23. Juni 2018.

(3)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/763/EU der Kommission (4) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 24. Oktober 2018.

(4)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/893/EU der Kommission (5) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 9. Dezember 2018.

(5)

Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen (REFIT) vom 30. Juni 2017 (6) hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der einzelnen Produktgruppen bewertet, bevor sie die jeweiligen Verlängerungen vorgeschlagen hat. Im Zuge der Bewertung wurden die Angemessenheit der in den Beschlüssen 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU festgelegten Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bestätigt. Die Bewertung unterstrich ferner die Relevanz der Beibehaltung dieser Produktgruppen im Rahmen des EU-Umweltzeichens, wobei in einigen Fällen die Bündelung dieser Produktgruppen mit anderen bestehenden Produktgruppen empfohlen wurde, um die produktgruppenübergreifenden Synergien zu intensivieren und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen. Bei der Überarbeitung sollte die Kohärenz mit einschlägigen EU-Politiken, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen gebührend berücksichtigt werden.

(6)

Druckerzeugnisse und weiterverarbeitete Papiererzeugnisse stehen in einem engen Zusammenhang zueinander. Außerdem läuft gegenwärtig eine Überprüfung für Erzeugnisse aus grafischem Papier, einem Substrat für Druckerzeugnisse. Um Synergien zu intensivieren und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens für diese Produktgruppen zu erreichen, sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien für Druckerzeugnisse an die der Kriterien für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse angepasst und somit bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(7)

Um eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen zu erreichen, sollte eine Fusion dieser Produktgruppe mit der Produktgruppe „Möbel“ in Erwägung gezogen werden. Als erster Schritt sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien für Bettmatratzen an die der Kriterien für Möbel angepasst und somit bis zum 28. Juli 2022 verlängert werden.

(8)

Die derzeitigen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte sollten bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden, um Marktstabilität sowie Stabilität für derzeitige und potenzielle künftige Lizenznehmer zu gewährleisten, was zu einer verstärkten Inanspruchnahme durch die Industrie führen kann.

(9)

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte sollten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, damit ihre Überarbeitung abgeschlossen werden kann.

(10)

Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden.

(11)

Die Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Beschlusses 2012/481/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Druckerzeugnisse‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.“

Artikel 2

Artikel 4 des Beschlusses 2014/391/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 28. Juli 2022.“

Artikel 3

Artikel 4 des Beschlusses 2014/763/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚absorbierende Hygieneprodukte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2022.“

Artikel 4

Artikel 4 des Beschlusses 2014/893/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚„Rinse-off“-Kosmetikprodukte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2021.“

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).

(3)  Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 18).

(4)  Beschluss 2014/763/EU der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 46).

(5)  Beschluss 2014/893/EU der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 47).

(6)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).