12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/108


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1524 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2018

zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6560)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2016/2102 werden gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen festgelegt, damit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen leichter zugänglich gemacht werden, indem sie besser wahrnehmbar, leichter bedienbar, verständlicher und robuster gestaltet werden.

(2)

Um öffentlichen Stellen bei der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu helfen, sollte durch die Überwachung ferner in den Mitgliedstaaten das Bewusstsein geschärft und das Lernen gefördert werden. Aus diesem Grund und um die Transparenz zu erhöhen, sollten die Gesamtergebnisse der Überwachungstätigkeiten in einem barrierefreien Format veröffentlicht werden.

(3)

Um aussagekräftige und vergleichbare Daten zu gewinnen, ist eine strukturierte Darstellung der Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten erforderlich, bei denen zwischen verschiedenen Gruppen von öffentlichen Diensten und Verwaltungsebenen unterschieden wird.

(4)

Um die Zusammenstellung der Stichproben der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um aktuelle Listen der Websites und mobilen Anwendungen zu führen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2102 fallen.

(5)

Zur Erhöhung der sozialen Wirkung der Überwachung könnte bei der Auswahl der Stichprobe ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden, indem unter anderem der Einfluss bestimmter Websites und mobiler Anwendungen, die im Feedback-Mechanismus eingegangenen Rückmeldungen, frühere Überwachungsergebnisse sowie Zuarbeiten der Durchsetzungsstelle und Beiträge nationaler Interessenträger berücksichtigt werden.

(6)

Da sich die Techniken der automatisierten Überwachung mobiler Anwendungen voraussichtlich schrittweise verbessern werden, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, die in diesem Beschluss festgelegte vereinfachte Überwachungsmethode für Websites auch auf mobile Anwendungen anzuwenden, wobei sie die Wirksamkeit und Erschwinglichkeit der verfügbaren Instrumente berücksichtigen sollten.

(7)

Die in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Normen und technischen Spezifikationen sollten die Grundlage der Überwachungsmethodik bilden.

(8)

Um die Innovation zu fördern, Hindernisse auf dem Markt zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die Überwachungsmethodik technologieneutral ist, sollten keine bestimmten Prüfverfahren für die Ermittlung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen festgelegt werden. Stattdessen sollten bezüglich der Überwachungsmethodik lediglich Anforderungen an die Methoden zur Überprüfung der Erfüllung bzw. zur Feststellung der Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.

(9)

Wenn die Barrierefreiheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 übersteigen' sollte der Mitgliedstaat zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse die Überwachung und Berichterstattung so durchführen, dass unterscheidbare Ergebnisse bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 hervorgebracht werden.

(10)

Die Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse sollte durch die Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Überwachungsmethodik und Berichterstattung gewährleistet werden. Um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und die Transparenz zu steigern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich bekannt machen, wie die Überwachung erfolgt, und eine Übersicht in Form einer Entsprechungstabelle veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 durch die Überwachung und die durchgeführten Prüfungen abgedeckt werden.

(11)

Wenn die Mitgliedstaaten von der in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Websites oder mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kindertagesstätten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen, sollten sie dennoch die relevanten Teile der Überwachungsmethodik anwenden, um die Barrierefreiheit der auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen bezogenen Inhalte solcher Websites und mobilen Anwendungen zu überwachen.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird eine Methodik für die Überwachung der Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt.

Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„barrierefreies Format“ ein elektronisches Dokument, das den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 entspricht;

2.

„Überwachungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten die Überwachungstätigkeiten durchführen, um die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen der Stichprobe mit den Barrierefreiheitsanforderungen zu überprüfen. Der Überwachungszeitraum kann auch die Festlegung der Stichproben, die Auswertung der Überwachungsergebnisse und die Modalitäten für die Berichterstattung an die Kommission umfassen.

Artikel 3

Häufigkeit der Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 anhand der in diesem Beschluss festgelegten Methodik.

(2)   Der erste Überwachungszeitraum für Websites läuft vom 1. Januar 2020 bis zum 22. Dezember 2021. Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung jährlich.

(3)   Der erste Überwachungszeitraum für mobile Anwendungen läuft vom 23. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2021. Im ersten Überwachungszeitraum umfasst die Überwachung mobiler Anwendungen die Ergebnisse einer reduzierten Stichprobe mobiler Anwendungen. Die Mitgliedstaaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um mindestens ein Drittel der in Anhang I Nummer 2.1.5 festgelegten Anzahl zu überwachen.

(4)   Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung mobiler Anwendungen jährlich anhand einer Stichprobe, die gemäß Anhang I Nummer 2.1.5 zusammengestellt wird.

(5)   Nach dem ersten Überwachungszeitraum läuft der jährliche Überwachungszeitraum sowohl für Websites als auch für mobile Anwendungen vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.

Artikel 4

Umfang und Grundlage der Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 auf der Grundlage der Anforderungen der in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Normen und technischen Spezifikationen.

(2)   Wenn die Barrierefreiheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 übersteigen' erfolgt die Überwachung so, dass in den Ergebnissen zwischen der Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und der Erfüllung der diese übersteigenden Anforderungen unterschieden wird.

Artikel 5

Überwachungsmethoden

Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 anhand

a)

einer eingehenden Überwachungsmethode zur Überprüfung der Vereinbarkeit, die gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.2 angewandt wird;

b)

einer vereinfachten Überwachungsmethode zur Feststellung der Nichtvereinbarkeit, die gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.3 angewandt wird.

Artikel 6

Auswahl der Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auswahl der Stichproben der zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummern 2 und 3 erfolgt.

Artikel 7

Information über die Überwachungsergebnisse

Werden Mängel festgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die öffentlichen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist und in einem Format, das den öffentlichen Stellen bei der Behebung der Mängel ihrer jeweiligen Websites und mobilen Anwendungen hilft, Daten und Informationen über die Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf diese Mängel erhalten.

Artikel 8

Format des Berichts

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Bericht in einem barrierefreien Format in einer Amtssprache der Europäischen Union.

(2)   Der Bericht enthält das Ergebnis der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Die Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die über jene Anforderungen hinausgehen, können ebenfalls in den Bericht aufgenommen werden, müssen dann aber separat dargestellt werden.

Artikel 9

Inhalt des Berichts

(1)   Der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannte Bericht enthält:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie die Überwachung durchgeführt wurde;

b)

eine Aufstellung in Form einer Entsprechungstabelle, aus der ersichtlich ist, wie sich die angewandten Überwachungsmethoden auf die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 beziehen, einschließlich erheblicher Änderungen der Methoden;

c)

das Ergebnis der Überwachung für jeden Überwachungszeitraum, einschließlich der Messdaten;

d)

die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 verlangten Informationen.

(2)   In ihren Berichten stellen die Mitgliedstaaten die in den Hinweisen in Anhang II angegebenen Informationen zur Verfügung.

Artikel 10

Häufigkeit der Berichterstattung

(1)   Der erste Bericht bezieht sich auf den ersten Überwachungszeitraum für Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3.

(2)   Anschließend beziehen sich die Berichte auf die Überwachungszeiträume für Websites und mobile Anwendungen jeweils zwischen dem vorangehenden und dem folgenden Berichtszeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102.

Artikel 11

Weitere Modalitäten der Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den Bericht in einem barrierefreien Format.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.


ANHANG I

ÜBERWACHUNG

1.   ÜBERWACHUNGSMETHODEN

1.1.   Die folgenden Überwachungsmethoden fügen den in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzen sie diese oder gehen ihnen vor. Die Methoden sind unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit, Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien.

1.2.   Eingehende Überwachung

1.2.1.

Die Mitgliedstaaten wenden eine eingehende Überwachungsmethode an, mit der gründlich überprüft wird, ob eine Website oder mobile Anwendung allen Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genügt.

1.2.2.

Mit der eingehenden Überwachungsmethode werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte zumindest in der Standardreihenfolge für den Abschluss des Verfahrens überprüft.

1.2.3.

Mit der eingehenden Überwachungsmethode werden zumindest die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Website oder mobilen Anwendung bei unterschiedlichen Einstellungen oder Voreinstellungen bewertet.

1.2.4.

Die eingehende Überwachungsmethode kann gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfassen, z. B. die Beobachtung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen die Inhalte der Website oder mobilen Anwendung wahrnehmen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist.

1.2.5.

Die Überwachungsstelle kann Bewertungsergebnisse, die von der öffentlichen Stelle vorgelegt werden, ganz oder teilweise verwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die öffentliche Stelle hat den neuesten ausführlichen Bewertungsbericht übermittelt, der ihr vorliegt;

b)

diese Bewertung wurde nicht länger als drei Jahre vor der Überwachung und im Einklang mit den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und Nummer 3 dieses Anhangs durchgeführt;

c)

die Überwachungsstelle betrachtet den Bewertungsbericht als für die eingehende Überwachung zulässig, und zwar aufgrund

i)

der Ergebnisse der Anwendung der vereinfachten Überwachungsmethode auf die Website oder mobile Anwendung und

ii)

falls die Bewertung länger als ein Jahr vor der Überwachung durchgeführt wurde, einer Analyse des Berichts, in der auf dessen Merkmale wie Alter und Detailgrad eingegangen wird.

1.2.6.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Rechtsvorschriften, die den Schutz der Vertraulichkeit vorschreiben, auch aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Überwachungsstelle für die Zwecke der Überwachung Zugang zu den Extranet oder den Intranet-Websites gewährt wird. Kann der Zugang nicht gewährt werden, werden die Ergebnisse der Bewertung jedoch von der öffentlichen Stelle bereitgestellt, so kann die Aufsichtsstelle diese Bewertungsergebnisse ganz oder teilweise unter folgenden kumulativen Bedingungen nutzen:

a)

die öffentliche Stelle hat den neuesten ausführlichen Bewertungsbericht übermittelt, der ihr vorliegt;

b)

diese Bewertung wurde nicht länger als drei Jahre vor der Überwachung und im Einklang mit den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und Nummer 3 dieses Anhangs durchgeführt.

1.3.   Vereinfachte Überwachung

1.3.1.

Die Mitgliedstaaten wenden eine vereinfachte Überwachungsmethode auf die Websites an, mit der die Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erkannt wird.

1.3.2.

Die vereinfachte Überwachungsmethode umfasst Prüfungen zu jeder der in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die Websites werden auf Nichterfüllung der Anforderungen geprüft. Mit der vereinfachten Überwachung soll in dem unter Verwendung automatisierter Tests größtmöglichen Maße geprüft werden, wie die folgenden Bedürfnisse der Nutzer bezüglich des barrierefreien Zugangs erfüllt werden:

a)

Nutzung ohne Sehvermögen,

b)

Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen,

c)

Nutzung ohne Wahrnehmung von Farben,

d)

Nutzung ohne Hörvermögen,

e)

Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen,

f)

Nutzung ohne Sprechvermögen,

g)

Nutzung mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft,

h)

Notwendigkeit der Minimierung der Auslöser fotosensitiver Anfälle,

i)

Nutzung mit eingeschränkter Kognition.

Die Mitgliedstaaten können zur vereinfachten Überwachung auch andere als die automatisierten Prüfungen verwenden.

1.3.3.

Nach jeder Frist für die Vorlage eines Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 überprüfen die Mitgliedstaaten die Testvorschriften für das vereinfachte Überwachungsverfahren.

2.   AUSWAHL DER STICHPROBEN DER WEBSITES UND MOBILEN ANWENDUNGEN

2.1.   Größe der Stichprobe

2.1.1.

Die Zahl der in jedem Überwachungszeitraum zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen wird auf der Grundlage der Bevölkerung des Mitgliedstaats berechnet.

2.1.2.

Im ersten und zweiten Überwachungszeitraum hat die Stichprobe für die vereinfachte Überwachung eine Mindestgröße von zwei Websites pro 100 000 Einwohner plus 75 Websites.

2.1.3.

In den folgenden Überwachungszeiträumen hat die Stichprobe für die vereinfachte Überwachung eine Mindestgröße von drei Websites pro 100 000 Einwohner plus 75 Websites.

2.1.4.

Die Stichprobe für die eingehende Überwachung von Websites hat eine Größe von mindestens 5 % der nach Nummer 2.1.2 festgelegten Mindeststichprobengröße für die vereinfachte Überwachung plus 10 Websites.

2.1.5.

Die Stichprobe für die eingehende Überwachung mobiler Anwendungen hat eine Mindestgröße von einer Anwendung pro 1 000 000 Einwohner plus sechs mobile Anwendungen.

2.1.6.

Ist die Zahl der Websites in einem Mitgliedstaat kleiner als die für die Überwachung erforderliche Zahl, so überwacht der Mitgliedstaat mindestens 75 % aller Websites.

2.1.7.

Ist die Zahl der mobilen Anwendungen in einem Mitgliedstaat kleiner als die für die Überwachung erforderliche Zahl, so überwacht der Mitgliedstaat mindestens 50 % aller mobilen Anwendungen.

2.2.   Auswahl der Stichprobe der Websites

2.2.1.

Die Auswahl der Stichprobe der Websites zielt auf eine vielfältige, repräsentative und geografisch ausgewogene Verteilung ab.

2.2.2.

Die Stichprobe muss Websites der verschiedenen Verwaltungsebenen in den Mitgliedstaaten erfassen. Unter Bezugnahme auf die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) und auf die lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) in der NUTS erfasst die Stichprobe, soweit vorhanden:

a)

staatliche Websites,

b)

regionale Websites (NUTS1, NUTS2, NUTS3),

c)

lokale Websites (LAU1, LAU2),

d)

Websites von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter die Kategorien a bis c fallen.

2.2.3.

Die Stichprobe umfasst Websites, die die Vielfalt der von öffentlichen Stellen erbrachten Dienstleistungen soweit wie möglich widerspiegeln, insbesondere: Sozialschutz, Gesundheitswesen, Verkehr, Bildung, Beschäftigung und Steuern, Umweltschutz, Freizeit und Kultur, Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen, öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2.2.4.

Die Mitgliedstaaten konsultieren nationale Interessenträger, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden Websites und berücksichtigen die Meinung der Interessengruppen zu bestimmten zu überwachenden Websites.

2.3.   Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen

2.3.1.

Die Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen zielt auf eine vielfältige und repräsentative Verteilung ab.

2.3.2.

Häufig heruntergeladene mobile Anwendungen müssen in der Stichprobe berücksichtigt werden.

2.3.3.

Bei der Auswahl mobiler Anwendungen für die Stichprobe werden verschiedene Betriebssysteme berücksichtigt. Für die Zwecke der Stichprobe gelten Versionen einer mobilen Anwendung, die für unterschiedliche Betriebssysteme erstellt werden, als eigenständige mobile Anwendungen.

2.3.4.

In die Stichprobe wird nur die jeweils neueste Version einer mobilen Anwendung aufgenommen, es sei denn, die neueste Version einer mobilen Anwendung ist mit einem alten, aber weiterhin unterstützten Betriebssystem nicht kompatibel. In diesem Fall kann auch eine vorherige Version der mobilen Anwendung in die Stichprobe aufgenommen werden.

2.3.5.

Die Mitgliedstaaten konsultieren nationale Interessenträger, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden mobilen Anwendungen und berücksichtigen die Meinung der Interessengruppen zu bestimmten zu überwachenden mobilen Anwendungen.

2.4.   Erneute Prüfung im Rahmen von Stichproben

Ab dem zweiten Überwachungszeitraum enthält die Stichprobe, soweit die Zahl der bestehenden Websites oder mobilen Anwendungen dies zulässt, mindestens 10 % der Websites und mobilen Anwendungen, die im vorherigen Überwachungszeitraum überwacht wurden, und mindestens 50 % im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht überwachter Websites oder mobiler Anwendungen.

3.   STICHPROBEN DER WEBSEITEN

3.1.   Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen Anwendung.

3.2.   Bei der eingehenden Überwachungsmethode werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:

a)

Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfe und Seiten mit rechtlichen Informationen;

b)

zumindest eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion;

c)

die Seiten mit der Erklärung oder den Angaben zur Barrierefreiheit sowie die Seiten mit dem Feedback-Mechanismus;

d)

beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten;

e)

zumindest ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck;

f)

andere von der Überwachungsstelle als relevant betrachtete Seiten;

g)

nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Seiten im Umfang von mindestens 10 % der unter Nummer 3.2 Buchstaben a bis f festgelegten Stichprobe.

3.3.   Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Nummer 3.2 ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Verfahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1.2.2 geprüft.

3.4.   Bei der vereinfachten Überwachungsmethode wird neben der Startseite eine Anzahl von Seiten geprüft, die in einem angemessenen Verhältnis zur geschätzten Größe und zur Komplexität der Website steht.


ANHANG II

HINWEISE ZUR BERICHTERSTATTUNG

1.   ZUSAMMENFASSUNG DES BERICHTS

Der Bericht enthält eine Zusammenfassung seines Inhalts.

2.   BESCHREIBUNG DER ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEITEN

Der Bericht enthält eine Beschreibung der von dem Mitgliedstaat durchgeführten Überwachungstätigkeiten, deutlich getrennt nach Websites und mobilen Anwendungen, sowie folgende Informationen:

2.1.   Allgemeine Angaben

a)

Tage der Durchführung der Überwachung innerhalb jedes Überwachungszeitraums,

b)

für die Überwachung zuständige Stelle,

c)

Repräsentativität und Verteilung der Stichprobe gemäß Anhang I Nummern 2.2 und 2.3.

2.2.   Zusammensetzung der Stichprobe

a)

Gesamtzahl der in der Stichprobe enthaltenen Websites und mobilen Anwendungen,

b)

Zahl der mit der vereinfachten Überwachungsmethode überwachten Websites,

c)

Zahl der mit der eingehenden Überwachungsmethode überwachten Websites und mobilen Anwendungen,

d)

Zahl der überwachten Websites von jeder der vier in Anhang I Nummer 2.2.2 aufgeführten Kategorien,

e)

Verteilung der Stichprobe der Websites bezüglich der Erfassung der Vielfalt öffentlicher Dienstleistungen (gemäß Anhang I Nummer 2.2.3),

f)

Verteilung der Stichprobe der mobilen Anwendungen auf die unterschiedlichen Betriebssysteme (gemäß Anhang I Nummer 2.3.3),

g)

Zahl der im Überwachungszeitraum überwachten Websites und mobilen Anwendungen, die schon im vorangegangenen Überwachungszeitraum erfasst wurden (erneute Prüfung im Rahmen der Stichprobe gemäß Anhang I Nummer 2.4).

2.3.   Korrelation mit den für die Überwachung verwendeten Normen, technischen Spezifikationen und Instrumenten

a)

eine Aufstellung in Form einer Entsprechungstabelle, aus der ersichtlich ist, wie mit den Überwachungsmethoden und durchgeführten Tests die Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 geprüft wird,

b)

die Einzelheiten zu den eingesetzten Werkzeugen und durchgeführten Prüfungen und ob die Benutzerfreundlichkeit geprüft wurde.

3.   ERGEBNIS DER ÜBERWACHUNG

In dem Bericht wird das Ergebnis der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachung ausführlich dargelegt.

3.1.   Ausführliches Ergebnis

Der Bericht enthält für jede angewandte Überwachungsmethode (eingehende und vereinfachte, für Websites und mobile Anwendungen)

a)

eine umfassende Beschreibung des Überwachungsergebnisses, einschließlich Messdaten,

b)

eine qualitative Auswertung des Überwachungsergebnisses, einschließlich

i)

der Erkenntnisse in Bezug auf eine häufige oder kritische Nichterfüllung der in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen,

ii)

der Entwicklung der Barrierefreiheit der überwachten Websites und mobilen Anwendungen insgesamt von einem Überwachungszeitraum bis zum nächsten, soweit möglich.

3.2.   Zusätzliche Angaben (fakultativ)

Der Bericht kann folgende zusätzliche Angaben enthalten:

a)

das Ergebnis der Überwachung von Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/2102,

b)

Einzelheiten darüber, wie die verschiedenen Technologien, die von den überwachten Websites und mobilen Anwendungen genutzt werden, die Barrierefreiheit fördern,

c)

Überwachungsergebnisse in Bezug andere Anforderungen, die über die in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen hinausgehen,

d)

Lehren aus den Rückmeldungen der Überwachungsstelle an die überwachten öffentlichen Stellen,

e)

sonstige wichtige Aspekte der Überwachung der Barrierefreiheit von Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die über die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 hinausgehen,

f)

Zusammenfassung des Ergebnisses der Konsultation der Interessenträger und eine Liste der konsultierten Interessenträger,

g)

Einzelheiten zur Inanspruchnahme der in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgesehenen Ausnahmeregelung wegen unverhältnismäßiger Belastung.

4.   ANWENDUNG DES DURCHSETZUNGSVERFAHRENS UND RÜCKMELDUNGEN DER ENDNUTZER

Der Bericht enthält eine ausführliche Beschreibung und Angaben zur Anwendung des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Durchsetzungsverfahrens.

Die Mitgliedstaaten können in ihren Bericht qualitative oder quantitative Daten zu den Rückmeldungen der öffentlichen Stellen über den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Feedback-Mechanismus aufnehmen.

5.   ANGABEN ÜBER ZUSÄTZLICHE MAẞNAHMEN

Der Bericht muss die nach Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderlichen Angaben enthalten.