15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/3


BESCHLUSS (EU) 2018/1505 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. September 2018

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

Am 11. Januar 2018 stellte Bulgarien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Überschwemmungen infolge starker Regenfälle und heftiger Stürme am 25. und 26. Oktober 2017.

(4)

Am 11. Oktober 2017 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund eines Erdbebens in der Region südliche Ägäis und auf der Insel Kos am 20. Juli 2017.

(5)

Am 22. Dezember 2017 stellte Litauen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Überschwemmungen infolge anhaltender Regenfälle im Sommer und Herbst 2017.

(6)

Am 25. Oktober 2017 stellte Polen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extrem heftiger Stürme und starker Regenfälle zwischen dem 9. und 12. August 2017.

(7)

Die Anträge Bulgariens, Griechenlands, Litauens und Polens erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(8)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen bereitzustellen.

(9)

Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 werden Bulgarien aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 2 258 225 EUR, Griechenland 2 535 796 EUR, Litauen 16 918 941 EUR und Polen 12 279 244 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 12. September 2018.

Geschehen zu Straßburg am 12. September 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).