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28.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/107 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1304 DER KOMMISSION
vom 19. September 2018
über die geplante Bürgerinitiative „Eat ORIGINal! Unmask your food“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6054)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die geplante Bürgerinitiative „Eat ORIGINal! Unmask your food“ hat folgenden Zweck: „Wir fordern die Europäische Kommission auf, eine obligatorische Ursprungserklärung für alle Lebensmittel vorzuschreiben, um Betrug zu verhindern, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und das Recht der Verbraucher auf Information zu garantieren.“ |
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(2) |
Die konkreten Ziele der Bürgerinitiative lauten wie folgt: „1. obligatorische Angabe des Ursprungslands für alle in der EU im Verkehr befindlichen verarbeiteten und unverarbeiteten Lebensmittel, ohne Ausnahmen für eingetragene Warenzeichen oder geografische Angaben; 2. obligatorische Kennzeichnung des Ursprungs der primären Zutaten verarbeiteter Lebensmittel, wenn dieser sich vom Ursprung des Enderzeugnisses unterscheidet; 3. Verbesserung der Kohärenz der Etiketten, einschließlich harmonisierter Informationen über Produktions- und Verarbeitungsverfahren, um die Transparenz in der gesamten Lebensmittelkette zu gewährleisten.“ |
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(3) |
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. |
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(4) |
Daher sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. |
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(5) |
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, anzugleichen. |
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(6) |
Daher liegt die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, Vorschläge für Rechtsakte der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
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(7) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind. |
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(8) |
Die geplante Bürgerinitiative „Eat ORIGINal! Unmask your food“ sollte deshalb registriert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die geplante Bürgerinitiative „Eat ORIGINal! Unmask your food“ wird hiermit registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 2. Oktober 2018 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Eat ORIGINal! Unmask your food“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Roberto Moncalvo und Frau Christiane Foulier Lambert, gerichtet.
Brüssel, den 19. September 2018
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Erster Vizepräsident