24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1280 DER KOMMISSION
vom 21. September 2018
betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6253)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen. |
(2) |
Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe und auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht bei Ausbrüchen dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind. |
(4) |
Bulgarien hat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest im Oblast Warna unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewendet werden. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1216 der Kommission (4) wurde erlassen, nachdem in Bulgarien nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzt worden waren. |
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1216 ist die Seuchenlage in Bulgarien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stabil geblieben; die bulgarischen Behörden haben die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Überwachungsdaten erhoben. |
(7) |
Um jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, müssen die überarbeiteten Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Bulgarien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden. Aufgrund der derzeitigen Seuchenlage wurde die Überwachungszone verkleinert. |
(8) |
Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Bulgarien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. |
(9) |
Zudem sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1216 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, um den aktualisierten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und der Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Bulgarien Rechnung zu tragen. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Bulgarien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1216 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Oktober 2018.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 21. September 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1216 der Kommission vom 4. September 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien (ABl. L 224 vom 5.9.2018, S. 10).
ANHANG
Bulgarien |
Gebiete gemäß Artikel 1 |
Gültig bis |
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Schutzzone |
Die folgenden Dörfer im Oblast Warna:
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30. Oktober 2018 |
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Überwachungszone |
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30. Oktober 2018 |