21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1257 DES RATES

vom 18. September 2018

über die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik die ausschließliche Zuständigkeit für die Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und für den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang.

(2)

Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG (1) und 98/414/EG (2) des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (im Folgenden „Übereinkommen über Fischbestände“). Sowohl das Seerechtsübereinkommen als auch das Übereinkommen über Fischbestände sehen vor, dass die Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenarbeiten. Mit dem Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (im Folgenden „Übereinkommen“) wird diese Verpflichtung erfüllt.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 jener Verordnung genannten Zielen und Grundsätzen zu handeln, um die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt zu gewährleisten. Das Übereinkommen steht im Einklang mit diesen Zielen.

(4)

Am 31. März 2016 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer aufzunehmen. Diese Verhandlungen wurden am 30. November 2017 erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Wird die Union Vertragspartei des Übereinkommens, so wird dies die Kohärenz ihres Erhaltungsansatzes in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zu einer weltweit langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze bekräftigen.

(6)

Daher sollte das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer im Namen der Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(2)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.