2.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1094 DER KOMMISSION
vom 1. August 2018
zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1),
gestützt auf die mit Schreiben vom 14. Mai 2018 übermittelte Mitteilung der Niederlande über ihre Absicht, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA begründen möchten. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen. |
(2) |
Am 3. April 2017 wurde die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV als erteilt angesehen. |
(3) |
Am 12. Oktober 2017 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft. |
(4) |
Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft. Die EUStA sollte ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit zu einem Zeitpunkt aufnehmen, den die Kommission durch einen Beschluss auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festlegt und der nicht früher als drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung liegt. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2017/1939 schreibt keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vor. |
(6) |
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten auszuüben, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939 begangen wurden. Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen der Niederlande daher ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung in den Niederlanden ausüben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird bestätigt.
Artikel 2
Die Verordnung (EU) 2017/1939 tritt in den Niederlanden am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 1. August 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER