31.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/140


BESCHLUSS (GASP) 2018/1082 DES RATES

vom 30. Juli 2018

zur Änderung des Beschluss (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. April 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/610 (1) angenommen, mit dem im Rahmen der GSVP eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) eingerichtet wurde, deren Mandat und finanzieller Bezugsrahmen sich auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit der Mission, d. h. bis zum 19. September 2018, erstreckte.

(2)

Nach der strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUTM RCA zu ändern und bis zum 19. September 2020 zu verlängern.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/610 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

strategische Beratung für das Kabinett des Präsidenten, das Verteidigungsministerium, den Militärstab und die Streitkräfte und Beratung über zivil-militärische Zusammenarbeit auch für das Innenministerium und die Gendarmerie;“

b)

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum bis zum 19. September 2018 auf 18 180 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 15 %, und der Prozentsatz nach Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses beträgt 60 % für Mittelbindungen und 15 % für Zahlungen.

(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum vom 20. September 2018 bis zum 19. September 2020 auf 25 439 596 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %, und der Prozentsatz nach Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses beträgt 30 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“

c)

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EUTM RCA endet am 19. September 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)   ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21.