16.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/998 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2018

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG im Hinblick auf den Status Kroatiens hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), auf den Status Finnlands hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), auf die Liste der irischen Gebiete, die frei von Bonamia ostreae sind, und auf die Liste der britischen Gebiete, die frei von Marteilia refringens sind, sowie zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf die britischen Gebiete, die frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4381)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission (2) enthält eine Auflistung der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die als frei von bestimmten Seuchen gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG erklärt sind.

(2)

Für seuchenfrei erklärt wird in dieser Auflistung derzeit das gesamte Hoheitsgebiet Kroatiens in Bezug auf die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) und das gesamte Hoheitsgebiet Finnlands in Bezug auf infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN). Allerdings haben diese Mitgliedstaaten in den letzten Jahren jeweils mehrere Ausbrüche dieser Seuchen gemeldet.

(3)

Beide Mitgliedstaaten informierten die Kommission darüber, dass Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG ergriffen wurden, um diesen Ausbrüchen zu begegnen. Diese Maßnahmen dauern in manchen Gegenden noch an.

(4)

In dieser Auflistung wird derzeit die gesamte Küstenlinie Irlands als frei von Bonamia ostreae erklärt, mit Ausnahme von acht Buchten. Da vor kurzem Bonamia ostreae in einer anderen Bucht in dem als frei von dieser Seuche geltenden Gebiet in Irland aufgetreten ist, wurden Beschränkungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/88/EG auferlegt, die auch weiterhin gelten.

(5)

Darüber hinaus gilt die gesamte nordirische Küstenlinie als frei von Marteilia refringens. Allerdings hat das Vereinigte Königreich zwei Ausbrüche dieser Seuche in zwei verschiedenen nordirischen Buchten gemeldet. Nach Maßgabe der Richtlinie 2006/88/EG ist sind Verbringungen seitdem beschränkt.

(6)

Im Einklang mit den aus Kroatien, Finnland, Irland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen sollten die betroffenen Gebiete nicht als frei von den jeweiligen Seuchen aufgeführt werden und die geografische Abgrenzung der seuchenfreien Gebiete sollte für Kroatien, Finnland, Irland und das Vereinigte Königreich daher aktualisiert werden.

(7)

Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (3) enthält eine Auflistung der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die als frei von bestimmte Seuchen, die nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt sind, angesehen werden.

(8)

Gemäß dieser Liste gilt das nordirische Gebiet des Vereinigten Königreichs derzeit als frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar), ausgenommen bestimmte Buchten. Da es vor Kurzem in einer anderen Bucht zu einem Ausbruch von OsHV-1 μVar gekommen ist, sollte die geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets für das Vereinigte Königreich aktualisiert werden.

(9)

Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG und Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG wird in der Tabelle die vierte Spalte „Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)“ wie folgt geändert:

1.

In der Zeile „Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)“ erhält der Eintrag zu Kroatien folgende Fassung: „Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der folgenden Zonen: die Zone, die die Aquakulturanlage in Donji Miholac (Genehmigungsnummer 2HR0109) und die Drau vom Damm von Dubrava bis zu ihrer Mündung in die Donau umfasst, sowie die Zone, die die Aquakulturanlage in Grudnjak (Genehmigungsnummer 2HR0177) und den gesamten Wasserlauf der Vučica bis zu ihrer Mündung in die Karašica und von da die Karašica bis zu ihrer Mündung in die Drau umfasst“;

2.

in der Zeile „Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)“ erhält der Eintrag zu Finnland folgende Fassung: „Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Küstenkompartiments in Ii, Kuivaniemi, und der folgenden Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Gebiet Saarijärvi und 4.41 Gebiet Pielinen“;

3.

in der Zeile „Infektion mit Bonamia ostreae“ erhält der Eintrag zu Irland folgende Fassung:

„Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:

1.

Cork Harbour

2.

Galway Bay

3.

Ballinakill Harbour

4.

Clew Bay

5.

Achill Sound

6.

Loughmore, Blacksod Bay

7.

Lough Foyle

8.

Lough Swilly

9.

Kilkieran Bay“;

4.

in der Zeile „Infektion mit Marteilia refringens“ erhält der Eintrag zum Vereinigten Königreich folgende Fassung:

„Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme der Belfast Lough und der Dundrum Bay

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm

Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie, drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals

Die gesamte Küstenlinie der Insel Man“.

Artikel 2

In Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU erhält der Eintrag zum Vereinigten Königreich in der vierten Spalte („Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen“), Zeile „Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)“, der Tabelle folgende Fassung:

„Großbritannien, ausgenommen der Fluss Roach, der Fluss Crouch, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater und der Fluss Colne in Essex, die Nordküste Kents, der Hafen von Poole in Dorset und der Fluss Teign in Devon

Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough

Guernsey“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).

(3)  Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).