5.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/952 DES RATES
vom 26. Juni 2018
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 33 02 03 01: „Gesellschaftsrecht“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen. |
(3) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
(4) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen. |
(5) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen. |
(6) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018
vom …
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens zum Zweck der Aufnahme von aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung des Gesellschaftsrechts fortzusetzen. |
(2) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatze 13 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2017“ durch die Worte „, 2017 und 2018“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt ab dem 1. Januar 2018.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]