26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


BESCHLUSS (EU) 2018/902 DES RATES

vom 21. April 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 10. Mai 2010 in Brüssel unterzeichnet.

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte wird dem Beitritt Kroatiens zum Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zugestimmt. Dazu ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, nach dem das Protokoll vom Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und von den betreffenden Drittstaaten geschlossen wird.

(4)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Republik Korea wurden mit der Paraphierung des Protokolls erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.

(6)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VAN DER STEUR


(1)  ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 2.