22.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/15


BESCHLUSS (EU) 2018/890 DES RATES

vom 4. Juni 2018

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1914 des Rates (2) wurde das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (3) (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) am 22. Oktober 2015 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Nach Artikel 10 des Zusatzprotokolls liegt das Zusatzprotokoll für die Genehmigung durch die Union auf.

(3)

Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind gemeinsame Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt worden. Daher hat die Union bereits Maßnahmen in verschiedenen unter das Zusatzprotokoll fallenden Bereichen erlassen.

(4)

Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, genehmigt werden, soweit das Zusatzprotokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Zusatzprotokoll die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert.

(5)

Nach dem Zusatzprotokoll ist jede Vertragspartei verpflichtet, eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen über Personen, die Auslandsreisen für terroristische Zwecke unternehmen, zu benennen. Europol sollte als Kontaktstelle für die Europäische Union benannt werden. Kontaktstellen können auch für die Mitgliedstaaten benannt werden.

(6)

Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (5) gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus wird hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) wird als Kontaktstelle der Union gemäß Artikel 7 des Zusatzprotokolls und gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) benannt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 10 des Zusatzprotokolls zu hinterlegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TSACHEVA


(1)  Zustimmung vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1914 des Rates vom 18. September 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 24).

(3)  SEV-Nr. 217.

(4)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(5)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(7)  Der Tag des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls für die Europäische Union wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.