29.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/14


BESCHLUSS (EU) 2018/777 DES RATES

vom 22. Mai 2018

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 02 04 77 03: „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 124,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Protokoll 31 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Die EFTA-Staaten werden sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 beteiligen.

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. KARANIKOLOV


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.

(2)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 („Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2017“ ersetzt durch die Worte „die Haushaltsjahre 2017 und 2018“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]