24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/13


BESCHLUSS (EU) 2018/757 DES RATES

vom 14. Mai 2018

zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates (2) wurde ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren“) geschlossen.

(2)

Eines der Ziele des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren bestand darin, zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU-) Fischerei verhindert wird.

(3)

Nach Artikel 11 des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren gilt das Abkommen für einen Zeitraum von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten und verlängert sich um jeweils sieben Jahre, wenn es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(4)

Nach Artikel 12 des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren kann das Abkommen gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei dies rechtfertigen. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sieben Jahren bzw. jedes weiteren Zeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Die Versendung der Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(5)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (3) (im Folgenden „IUU-Verordnung“) kann die Kommission die Drittländer ermitteln, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(6)

Im Einklang mit einem Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 (4) wurde die Union der Komoren darüber unterrichtet, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, und dies aus folgenden Gründen: Billigflaggenpolitik der komorischen Behörden; Hinweise auf illegale Fangtätigkeiten der komorischen Flotte; unzureichende oder nicht vorhandene Überwachungs- und Kontrollkapazitäten der Behörden der Komoren; und veraltete komorische Fischerei-Rechtsvorschriften.

(7)

Mit diesem Beschluss hat die Kommission einen Dialog mit der Union der Komoren eingeleitet, der entsprechend den Anforderungen von Artikel 32 der IUU-Verordnung geführt wurde. Die Union der Komoren hat es versäumt, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.

(8)

In Anbetracht des anhaltenden Versäumnisses der Union der Komoren, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu treffen, wurde die Union der Komoren mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 der Kommission (5) gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft. Die Union der Komoren hat es nach dieser Einstufung weiterhin versäumt, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

(9)

Die Union der Komoren wurde gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1332 des Rates (6) in die mit Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates (7) aufgestellte Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen.

(10)

Nach Artikel 38 Absatz 8 der IUU-Verordnung schlägt die Kommission die Kündigung geltender bilateraler Fischereiabkommen oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit einem nichtkooperierenden Drittland vor, wenn das Abkommen die Kündigung vorsieht, falls diese Land die Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht einhält.

(11)

Deshalb empfiehlt es sich, das Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren zu kündigen.

(12)

Die Kommission sollte die Union der Komoren im Namen der Europäischen Union über die Kündigung unterrichten.

(13)

Die Kündigung sollte sechs Monate nach dieser Benachrichtigung wirksam werden.

(14)

Für den Fall, dass die Union der Komoren vor dem Wirksamwerden der Kündigung jedoch vom Rat von der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung gestrichen wird, sollte die Kündigung zurückgenommen werden und sollte die Kommission die Union der Komoren unverzüglich über diese Maßnahme unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 6. März 2008 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren“) wird gekündigt.

Artikel 2

(1)   Sobald der vorliegende Beschluss in Kraft getreten ist, unterrichtet die Kommission die Union der Komoren im Namen der Europäischen Union über die Kündigung des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren.

(2)   Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Benachrichtigung wirksam.

(3)   Für den Fall, dass die Union der Komoren vor dem Wirksamwerden der Kündigung vom Rat von der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung gestrichen wird, wird die Kündigung zurückgenommen und unterrichtet die Kommission die Union der Komoren unverzüglich über diese Maßnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Zustimmung vom 15. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(4)  Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 324 vom 2.10.2015, S. 6).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Einstufung der Komoren als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 35).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1332 des Rates vom 11. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf die Komoren. (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 37).

(7)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei. (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).