24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/1


BESCHLUSS (EU) 2018/754 DES RATES

vom 14. Mai 2018

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/146/EU über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2) (im Folgenden das „Abkommen“) verabschiedet.

(2)

In dem ersten Protokoll (3) zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten, die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius (im Folgenden „Mauritius“) für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden, und die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.

(3)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1960 des Rates (4) wurde am 8. Dezember 2017 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (5) (im Folgenden das „Protokoll“) unterzeichnet — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt.

(4)

Das Protokoll wird seit dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(5)

Ziel des Protokolls ist eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Union und Mauritius zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern und zur Unterstützung von Mauritius bei der Entwicklung seiner nachhaltigen Meereswirtschaft.

(6)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(7)

Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Artikels 5, des Artikels 6 Absatz 2 sowie der Artikel 7 und 8 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union (6) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 16 des Protokolls im Namen der Union vor (7).

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Zustimmung vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2)

(3)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 9).

(4)  Beschluss (EU) 2017/1960 des Rates vom 23. Oktober 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 1).

(5)  (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3).

(6)  Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3, veröffentlicht.

(7)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

UMFANG DER ERMÄCHTIGUNG UND VERFAHREN FÜR DIE FESTLEGUNG DES STANDPUNKTS DER UNION IM GEMISCHTEN AUSSCHUSS

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Mauritius zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in folgenden Punkten zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und der damit zusammenhängenden Bestimmungen nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 des Protokolls;

b)

Beschlüsse über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 des Protokolls;

c)

Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der Befugnisse des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls

(2)

Innerhalb des Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

folgt die Union den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

(3)

Wird beabsichtigt, einen Beschluss zur Änderung des Protokolls im Sinne der Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

(4)

Bei den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

(5)

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(6)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.