16.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 120/8 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/716 DES RATES
vom 14. Mai 2018
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP (1) über eine EU-Militärmission als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) angenommen. |
(2) |
Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/87/GASP (2) über die Einleitung der EUTM Mali angenommen. |
(3) |
Am 23. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/446 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUTM Mali angepasst und bis zum 18. Mai 2018 verlängert und ein bis zu demselben Datum als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt wurde. |
(4) |
Nach der strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUTM Mali zu ändern und bis zum 18. Mai 2020 zu verlängern. |
(5) |
Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2020 festzulegen. |
(6) |
Der Beschluss 2013/34/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/34/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2020 dienende Betrag beläuft sich auf 59 743 047,00 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (*1) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %, und der in Artikel 34 Absatz 3 des genannten Beschlusses genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 30 %. (*1) Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen und verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).“" |
3. |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Mandat der EUTM Mali endet am 18. Mai 2020.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
(1) Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19).
(2) Beschluss 2013/87/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 27).
(3) Beschluss (GASP) 2016/446 des Rates vom 23. März 2016 zur Veränderung und Verlängerung des Beschlusses des Rates 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 74).