30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/134 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/662 DER KOMMISSION
vom 27. April 2018
zur Benennung des Referenzlabors der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit und zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie 2005/94/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2459)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 92/66/EWG (*1) sind die Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit bei Geflügel, Brieftauben und sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ergriffen werden müssen. Artikel 15 dieser Richtlinie sieht die Benennung eines Referenzlabors der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit vor, das die in diesem Artikel genannten Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen soll. |
(2) |
In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Artikel 51 Absatz 1 dieser Richtlinie legt fest, dass das in Anhang VII Nummer 1 beschriebene Labor Referenzlabor der Europäischen Union für Aviäre Influenza ist und die in Anhang VII Nummer 2 festgelegten Funktionen und Aufgaben übernimmt. |
(3) |
Infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Referenzlabore der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, die in den Richtlinien 92/66/EWG bzw. 2005/94/EG benannt sind, ihre Funktionen und Aufgaben als Referenzlabore der Europäischen Union für diese beiden Krankheiten aufgeben. |
(4) |
Da die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit einander hinsichtlich der Symptome, der Diagnoseverfahren sowie des erforderlichen Fachwissens und der erforderlichen Ausrüstung stark ähneln, ist es angezeigt, ein einziges Referenzlabor der Europäischen Union für beide Krankheiten zu benennen. |
(5) |
Um eine Unterbrechung der Tätigkeit des Referenzlabors der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit zu vermeiden und dem neu benannten Referenzlabor ausreichend Zeit einzuräumen, um seine Arbeit in vollem Umfang aufzunehmen, sollten die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2019 gelten. |
(6) |
Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Auswahl und Benennung des Referenzlabors der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit durchgeführt, bei dem Kriterien der technischen und wissenschaftlichen Kompetenz des Labors und die Kompetenz seines Personals berücksichtigt wurden. |
(7) |
Das in dem Auswahlverfahren ausgewählte Labor, das Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie (IZSVe), Legnaro, Italien, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2019 auf unbestimmte Zeit als Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit benannt werden. |
(8) |
Die in diesem Durchführungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie (IZSVe), Legnaro, Italien, wird auf unbestimmte Zeit als Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit benannt.
Artikel 2
Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2005/94/EG erhält folgende Fassung:
„1. |
Folgendes Labor ist das Referenzlabor der Europäischen Union für Aviäre Influenza: Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie (IZSVe), Legnaro, Italien.“ |
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. April 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.
(2) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(*1) Die Richtlinie 92/66/EWG des Rates wird gegenwärtig an den AEUV und die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) über amtliche Kontrollen angepasst.