20.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/3 |
BESCHLUSS (EU) 2018/600 DES RATES
vom 10. Oktober 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Neuseeland Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 23. September 2015 erfolgreich abgeschlossen. |
(2) |
Ziel des Abkommens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen, der darauf abzielt, die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und den legalen Handel zu erleichtern sowie den Austausch von Informationen zu ermöglichen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sicherzustellen. |
(3) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
G. MATEČNÁ
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.