9.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/552 DER KOMMISSION
vom 6. April 2018
zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“) eingeführt, um den Anforderungen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Union sowie anderer Unionspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr zu genügen. |
(2) |
Die den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG unterliegenden Erzeugnisse werden unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (3) beschrieben. |
(3) |
Gemäß den Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (4), wurden die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte in der Richtlinie 2003/96/EG genannte Erzeugnisse durch neue Codes ersetzt. |
(4) |
Es ist daher angezeigt, die Bezugnahmen auf bestimmte in der Richtlinie 2003/96/EG verwendete Codes zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass bei der Beschreibung der in dieser Richtlinie angeführten Erzeugnisse die neuen Codes der Kombinierten Nomenklatur, aktualisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925, verwendet werden. |
(5) |
Ein Beschluss zur Aktualisierung der Bezugnahmen auf bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur darf nicht dazu führen, dass die Mindeststeuersätze gemäß der Richtlinie 2003/96/EG geändert oder Energieerzeugnisse hinzugefügt oder gestrichen werden. |
(6) |
Die Richtlinie 2003/96/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 werden durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Codes der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 wie folgt aktualisiert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h wird der Code „3824 90 99“ durch die Codes „3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90“ ersetzt; |
2. |
in Artikel 16 Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf bestimmte Codes wie folgt aktualisiert:
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3. |
in Artikel 20 Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf bestimmte Codes wie folgt aktualisiert:
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4. |
in Anhang I werden die Bezugnahmen auf bestimmte Codes wie folgt aktualisiert:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 15. September 2018.
Brüssel, den 6. April 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1).