26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 82/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/500 DER KOMMISSION
vom 22. März 2018
zur Vereinbarkeit des Vorschlags zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1625)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der kroatische und der slowenische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 haben die für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Österreichs, Bulgariens, Kroatiens, Serbiens und Sloweniens der Kommission gemeinsam eine Absichtserklärung übermittelt, die bei dieser am 16. November 2017 einging. Die Absichtserklärung enthielt einen Vorschlag zur Einrichtung eines neuen Schienengüterverkehrskorridors, des Korridors Alpen–Westbalkan, im Hoheitsgebiet dieser vier Mitgliedstaaten und Serbiens. |
(2) |
Die Kommission hat den in der Absichtserklärung enthaltenen Vorschlag gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und erachtet den Vorschlag aus den im Folgenden dargelegten Gründen als mit Artikel 5 der genannten Verordnung vereinbar. |
(3) |
Mit Anhang I.2 des zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Parteien geschlossenen Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft wird eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung Serbiens an Schienengüterverkehrskorridoren geschaffen, da unter den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts auch die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 aufgeführt ist. Am 24. November 2017 ratifizierte Serbien den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, der seit dem 27. November 2017 vorläufig angewendet wird. Serbien hat sich verpflichtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft und auf jeden Fall vor der Einrichtung des vorgeschlagenen Schienengüterverkehrskorridors umzusetzen. |
(4) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 festgelegten Kriterien in dem Vorschlag wie folgt berücksichtigt wurden:
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(5) |
Wie aus Anhang II der Absichtserklärung hervorgeht, haben die betroffenen Infrastrukturbetreiber in einem gemeinsamen Schreiben ihre Unterstützung für diesen neuen Schienengüterverkehrskorridor bekundet. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Absichtserklärung vom 16. November 2017 über die Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan, die der Kommission gemeinsam von den für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Österreichs, Bulgariens, Kroatiens, Serbiens und Sloweniens übermittelt wurde und in der die Strecke
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Salzburg–Villach–Ljubljana–/ |
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Wels/Linz–Graz–Maribor– |
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Zagreb–Vinkovci/Vukovar–Tovarnik–Belgrad–Sofia–Swilengrad (bulgarisch-türkische Grenze) |
als Hauptroute für den Schienengüterverkehrskorridor Alpen–Westbalkan vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Republik Österreich, die Republik Slowenien und die Republik Serbien gerichtet.
Brüssel, den 22. März 2018
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1.
(2) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 3).