23.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/486 DES RATES

vom 19. März 2018

zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer.

(2)

Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im Zeitarbeitssektor beantragte Ungarn im Jahr 2014 die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, damit bei der Gestellung von Personal, das andere als in Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie genannte Tätigkeiten ausübt, die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, dem das Personal gestellt wird (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft — „Reverse-Charge-Verfahren“). Die Ermächtigung wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates (2) gewährt und ist am 31. Dezember 2017 ausgelaufen.

(3)

Ungarn hat mit einem bei der Kommission am 26. Juni 2017 registrierten Schreiben die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Maßnahme anzuwenden, um bei der Gestellung von Personal die Mehrwertsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger zu verlagern.

(4)

Die Kommission hat gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Ungarns mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 den anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Den von Ungarn übermittelten Informationen zufolge sind einige Agenturen im Zeitarbeitssektor in betrügerische Aktivitäten verwickelt, indem sie Dienstleistungen erbringen, ohne die geschuldete Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abzuführen. Da diese Art von Tätigkeit nicht notwendigerweise bedeutende Vorleistungen bzw. Investitionen erfordert, übersteigt die Mehrwertsteuer, die die betreffenden Agenturen erhalten, die abzugsfähige Mehrwertsteuer, die sie an ihre Lieferanten gezahlt haben, häufig deutlich. Einige dieser Agenturen, die kaum oder gar keine Vermögenswerte besitzen, verschwinden nach nur wenigen Monaten wieder, was eine Beitreibung der nicht abgeführten Mehrwertsteuer erschwert oder unmöglich macht.

(6)

Wenn in solchen Fällen der Leistungsempfänger zum Mehrwertsteuerschuldner bestimmt wird, wäre die Gelegenheit für die beschriebene Form der Steuerhinterziehung nicht mehr gegeben. Ungarn berichtete, dass die Anzahl der Zeitarbeitsfirmen seit der Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Gestellung von Personal zurückgegangen ist, was auf eine Marktbereinigung schließen lässt. Ungarn zufolge hat sich die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft als geeignetes und wirksames Instrument zur Bekämpfung betrügerischer Methoden im Zeitarbeitssektor erwiesen.

(7)

Laut den von Ungarn vorgelegten Informationen wurden zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs eingeführt, und Ungarn plant weitere Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, insbesondere gegenüber Zeitarbeitsfirmen. Trotz dieser Maßnahmen ist Ungarn der Ansicht, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft weiterhin als Schutzmaßnahme angewandt werden sollte, um den in diesem Bereich angerichteten Schaden weiter zu verringern.

(8)

Für einige in Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angeführte Fälle ist es bereits möglich, bei der Gestellung von Personal vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung sollte Ungarn daher ermächtigt werden, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Gestellung von Personal anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG fällt.

(9)

Diese Ausnahmeregelung sollte zeitlich befristet sein und sollte daher am 31. Dezember 2020 auslaufen.

(10)

Um sicherzustellen, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele erreicht werden, insbesondere um die ununterbrochene Anwendung der zuvor genehmigten Ausnahmeregelung und die Rechtssicherheit für den Steuerzeitraum zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2018 gelten. Da Ungarn die Verlängerung der Genehmigung am 26. Juni 2017 beantragt und die Regelung nach nationalem Recht auf der Grundlage der zuvor gewährten Ausnahmeregelung nach dem 1. Januar 2018 weiter angewendet hat, ist der Vertrauensschutz der betroffenen Personen gewahrt.

(11)

Mit den von Ungarn getroffenen Maßnahmen wird der Betrug in diesem Wirtschaftszweig wahrscheinlich unterbunden, und daher wird wahrscheinlich keine weitere Ausnahmeregelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG im Bereich der Gestellung von Personal erforderlich sein.

(12)

Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, dem Personal gestellt wird, das andere als von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG erfasste Tätigkeiten ausübt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Maßnahme anzuwenden (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 53).