9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. März 2018

zur Ernennung des Exekutivdirektors von Europol

(2018/C 122/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54,

in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung des Exekutivdirektors und der stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol befugt ist,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit des derzeitigen Exekutivdirektors von Europol wurde gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 bis zum 1. Mai 2018 verlängert. Deshalb ist es erforderlich, einen neuen Exekutivdirektor von Europol zu ernennen.

(2)

In dem Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 1. Mai 2017 sind die Regeln für die Auswahl des Exekutivdirektors und der stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Amtsenthebung festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol vom 1. Mai 2017 gilt die Stelle seit dem 30. Juli 2017, neun Monate vor dem Ende der Amtszeit des derzeitigen Exekutivdirektors von Europol, als unbesetzt. Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Mai 2017 (2) ist eine Stellenausschreibung für die Stelle des Exekutivdirektors von Europol veröffentlicht worden.

(4)

Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 ist von dem Auswahlausschuss, der vom Verwaltungsrat eingesetzt wurde, eine Auswahlliste von Bewerbern erstellt worden. Der Auswahlausschuss hat am 19. September 2017 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Bericht vorgelegt.

(5)

Gestützt auf den Bericht des Auswahlausschusses und nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 und des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 1. Mai 2017 hat der Verwaltungsrat am 3. Oktober 2017 eine begründete Stellungnahme zur Ernennung des Exekutivdirektors von Europol vorgelegt, in der dem Rat eine Auswahllistemit drei für die Stelle geeigneten Bewerber/innen vorgeschlagen wird.

(6)

Der Rat hat am 18. Dezember 2017 Frau Catherine DE BOLLE, eine belgische Staatsbürgerin, als nächste Exekutivdirektorin von Europol ausgewählt und den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 von dieser Wahl in Kenntnis gesetzt.

(7)

Die ausgewählte Kandidatin ist am 29. Januar 2018 vor dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments (im Folgenden „LIBE-Ausschuss“) erschienen, der am 1. März 2018 seine Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 abgegeben hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Catherine DE BOLLE wird für den Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis zum 1. Mai 2022 zur Exekutivdirektorin von Europol in der Besoldungsgruppe AD 15 ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RADEV


(1)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.

(2)  ABl. C 162 A vom 23.5.2017, S. 1.