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15.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/20 |
BESCHLUSS (EU) 2018/402 DER KOMMISSION
vom 13. März 2018
zur Einsetzung der Europäischen Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 48, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 91 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In seiner Rede zur Lage der Union 2017 (1) hat Präsident Juncker die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vorgeschlagen, die für ein höheres Maß an Fairness auf dem Binnenmarkt sorgt und sicherstellt, dass die EU-Vorschriften zur Mobilität von Arbeitskräften auf gerechte, einfache und wirksame Art und Weise durchgesetzt werden. |
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(2) |
Am 13. März 2018 hat die Kommission vorgeschlagen, eine Europäische Arbeitsbehörde (2) einzurichten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei unterstützt, Einzelpersonen und Arbeitgebern den Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie zu einschlägigen Diensten in Fällen grenzüberschreitender beruflicher Mobilität zu erleichtern, die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts fördert und die bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Störungen des Arbeitsmarktes vermittelt bzw. zur Lösungsfindung beiträgt. |
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(3) |
Es sollte eine beratende Gruppe eingesetzt werden, um die Kommission im Hinblick auf eine zügige Einrichtung und die künftige Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde zu beraten und zu unterstützen; diese Gruppe sollte die Bezeichnung „Europäische Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde“ (im Folgenden die „Gruppe“) erhalten. Zwar ist die Gruppe nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, an dessen Ende der Erlass der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde steht, sie sollte jedoch den Weg für die Einrichtung dieser Behörde ebnen. |
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(4) |
Die Gruppe sollte insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit in den Bereichen grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bewährte Verfahren und Erfahrungen austauschen, die von der Europäischen Arbeitsbehörde weiterentwickelt werden könnten; zudem sollte sich die Gruppe mit allgemeinen und grundsätzlichen Fragen und praktischen Problemen befassen, die sich aus der Anwendung der einschlägigen Unionvorschriften ergeben. Weiterhin sollte die Gruppe helfen zu eruieren, welche Mittel der Zusammenarbeit zur Verfügung stehen und welchen Beitrag relevante Stellen, einschließlich der EU-Agenturen, zur Einrichtung und zur reibungslosen Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde leisten können. |
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(5) |
Die Gruppe sollte von der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) geleitet werden und sich aus hochrangigen Vertretern mitgliedstaatlicher Behörden, Sozialpartnern auf Unionsebene sowie Vertretern der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) zusammensetzen. Die Sozialpartner auf Unionsebene sollten Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. |
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(6) |
Den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sollte Beobachterstatus gewährt werden. |
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(7) |
Die Gruppe sollte mit bestehenden Stellen auf dem Gebiet der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit zusammenarbeiten. |
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(8) |
Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder und Beobachter der Gruppe festgelegt werden. |
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(9) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen. |
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(10) |
Dieser Beschluss sollte bis zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die Europäische Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden die „Gruppe“) wird eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben
Die Gruppe berät und unterstützt die Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) im Hinblick auf eine zügige Einrichtung und die künftige Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde.
Die Gruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a) |
Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und Interessenträgern sowie Beratung der Kommission in Bezug auf die zügige Einrichtung und die künftige Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde; |
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b) |
Prüfung allgemeiner, grundsätzlicher und praktischer Fragen, die sich aus der Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit ergeben, sowie der Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Europäischen Arbeitsbehörde; |
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c) |
Meinungsaustausch und Ermittlung von bewährten Verfahren und Beispielen guter Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten der Europäischen Arbeitsbehörde; |
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d) |
Ermittlung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit und des Beitrags bestehender Stellen, einschließlich dezentraler EU-Agenturen, zur Einrichtung und zur reibungslosen Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde. |
Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) Die Gruppe setzt sich zusammen aus
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einem Vertreter je Mitgliedstaat; |
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sechs Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene, paritätisch auf Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter verteilt; |
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einem Vertreter je EU-Agentur im Bereich Beschäftigung und Soziales. |
(2) Die Mitglieder benennen hochrangige Vertreter und stellen sicher, dass diese über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.
(3) Die Vertreter werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses benannt. Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden.
(4) Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten, die nach Auffassung der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.
Artikel 4
Vorsitz
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration).
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Die Gruppe wird auf Ersuchen der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) tätig und handelt im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen (4).
(2) Die Gruppe tagt mindestens dreimal jährlich. Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumen der Kommission statt.
(3) Die Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen mit einem Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.
(4) Im Einvernehmen mit der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.
(5) Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.
(6) Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich.
(7) Die Beteiligung von Sachverständigen des Europäischen Parlaments an den Arbeiten der Gruppe ist in Punkt 15 und in Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (5) geregelt.
Artikel 6
Hinzuziehung von Experten
Die Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) kann Experten mit besonderem Fachwissen zu einem Gegenstand der Tagesordnung punktuell zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe einladen.
Artikel 7
Beobachter
(1) Den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung wird nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt.
(2) Die Beobachter benennen ihre Vertreter.
(3) Die Vertreter der Beobachter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie beteiligen sich jedoch nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe.
Artikel 8
Geschäftsordnung
Auf Vorschlag der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) und im Einvernehmen mit dieser gibt sich die Gruppe mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen.
Artikel 9
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 (7) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 10
Transparenz
(1) Die Gruppe wird in das Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden das „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.
(2) In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:
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a) |
die Namen der Mitgliedstaaten; |
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b) |
die Namen der Sozialpartner; das vertretene Interesse wird offengelegt; |
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c) |
die Namen der EU-Agenturen im Bereich Beschäftigung und Soziales; |
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d) |
die Namen der Beobachter, einschließlich der Namen der Drittländer. |
(3) Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) voraussichtlich beeinträchtigt würde.
Artikel 11
Sitzungskosten
(1) Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe werden für ihre Dienste nicht vergütet.
(2) Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 12
Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde.
Straßburg, den 13. März 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Die Rede zur Lage der Union 2017 ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/state-union-2017_de.
(2) COM(2018) 131.
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(4) C(2016) 3301, Artikel 13 Absatz 1.
(5) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(6) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(7) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).